FONDS professionell Österreich, Ausgabe 1/2026
ner. In der Praxis werden sie daher auch als bloße „Namhaftmacher“ oder „Kon- taktgeber“ bezeichnet. Wichtige Trennlinie Aber Achtung: Die Beratung potenziel- ler Kunden überschreitet die Grenzen des Tätigkeitsbereichs von Tippgebern und ist somit unzulässig. Diese Trennlinie bildet oftmals den Ausgangspunkt für ein erheb- liches Haftungsrisiko des Tippgebers. Bleibt es nämlich nicht bei der bloßen Weiterleitung von Kontaktdaten, sondern erbringt der Tippgeber darüber hinaus auch Beratungsleistungen, so kommt zwischen ihm und den potenziellen Kunden ein (schlüssiger) Beratungsver- trag zustande. Damit sind auch die stren- JHQ :RKOYHUKDOWHQVYHUSijLFKWXQJHQ GHV WAG 2018 für den Tippgeber anwendbar, bei deren Verstoß der Tippgeber poten- ]LHOO VFKDGHQHUVDW]SijLFKWLJ JHJHQĞEHU GHQ Kunden werden kann. Vermögensberater $XFK GLH LQ GHU 3UD[LV KÌXljJ DQ]X - WUHȬHQGH .RQVWHOODWLRQ LQ GHU JHZHUE - liche Vermögensberater aufgrund sepa- rater Vereinbarungen mit Unternehmen lediglich als Tippgeber auftreten, führt nicht automatisch zu einer Reduktion des Haftungsrisikos – ganz im Gegenteil: Auch in diesen Fällen hängt das Risiko einer Haftung davon ab, ob der Tippge- ber Beratungsleistungen gegenüber den potenziellen Kunden erbringt und somit ein (haftungsträchtiger) Beratungsvertrag zustande kommt. Entscheidend ist daher nicht, als was der Tippgeber gegenüber den Kunden auftritt, sondern welche Leis- tungen er konkret erbringt. Für gewerb- liche Vermögensberater, die als bloße Tippgeber auftreten, ist zudem zu beach- WHQ GDVV 9HUPĆJHQVVFKDGHQKDIWSijLFKW - versicherungen meist einen Deckungsaus- schluss für solche Tätigkeiten vorsehen. Damit besteht im Haftungsfall auch kein Versicherungsschutz. Unzulässige Beratung? Die entscheidende Frage ist daher: Wann wird aus einem bloßen Tipp eine unzuläs- sige Beratung und damit ein potenzielles Haftungsrisiko für den Tippgeber? Wie KÌXljJ KDQGHOW HV VLFK GDEHL XP HLQH )UDJH des Einzelfalls, die sich pauschal kaum beantworten lässt. Allgemein gilt, dass eine Beratung in der Abgabe einer persön- lichen, auf die Bedürfnisse des Kunden abgestimmten Empfehlung besteht. Diese Empfehlung kann sich beispielsweise auf den Kauf, Verkauf, das Halten oder die Übernahme eines bestimmten Finanzin- struments beziehungsweise die Ausübung oder Nichtausübung eines mit demFinanz- instrument verbundenen Rechts beziehen. Auch die Erörterung der Kundenwünsche und das gemeinsame Erstellen eines Anle- JHUSURljOV JHOWHQ DOV %HUDWXQJ XQG ĞEHU - schreiten damit den zulässigen Tätigkeits- bereich eines Tippgebers. Dabei spielt es auch keine Rolle, wer letztlich als Berater DXI GHP$QOHJHUSURljO DXIVFKHLQW Schadenersatzansprüche So weit, so klar – in der Praxis sind die Fälle jedoch meist weniger eindeutig, sodass Tippgeber – oft unbewusst – die Grenze ihrer zulässigen Tätigkeit über- schreiten und eine unzulässige Beratung gegenüber den Kunden erbringen. Gerade in solchen Graubereichen ist jedoch besondere Vorsicht geboten, da die Recht- sprechung das Vorliegen eines (schlüssi- gen) Beratungsvertrags schon bei geringen Voraussetzungen annimmt. So kann etwa bereits das Ausfüllen eines Antrags durch den Tippgeber oder der Austausch mit dem potenziellen Kunden über das Pro- dukt – etwa über Chancen und Risiken ł GHQ %HJULȬ GHU %HUDWXQJ HUIĞOOHQ XQG damit den Tätigkeitsbereich eines Tippge- bers überschreiten. Auch allgemeine Aus- sagen wie „risikoarm“, „sichere Rendite“ oder „Mindestverzinsung“ sind daher tun- lichst zu vermeiden. Aber nicht nur das – nach den Vorgaben der Gewerbeordnung (die sich wie erwähnt nur auf Tippgeber im Versicherungsbereich beziehen) kann bereits das Einholen einer Kundenunter- schrift auf einem (Versicherungs-)Antrag den zulässigen Tätigkeitsbereich des Tipp- gebers überschreiten. In all diesen Fällen besteht daher das potenzielle Risiko, dass Kunden auch gegenüber den Tippgebern Schadenersatzansprüche aufgrund von Beratungsfehlern geltend machen. Fazit Damit wird deutlich, dass sich das Tipp- gebergeschäft in der Praxis als haftungs- trächtiger erweist, als es auf den ersten Blick den Anschein hat. Um dieses Risiko zu minimieren, ist es daher unerlässlich, dass sich Tippgeber stets die Grenzen ihres zulässigen Tätigkeitsbereichs vor Augen halten: Zulässig ist lediglich die Namhaftmachung, aber nicht die Bera- tung von Kunden. Dabei gilt im Zweifel, dass Tippgeber von allen Aussagen oder Handlungen gegenüber den Kunden Abstand nehmen sollten, die auch nur den Anschein einer Beratung erwecken könnten. Denn eines haben Anlassfälle wie der Zusammenbruch der eingangs erwähnten Unternehmensgruppe gezeigt: Auch ein gut gemeinter Ratschlag kann im Ernstfall zu einer teuren Haftungsfalle für Tippgeber werden. FP DieAutoren:Dr.RaphaelTomanLL .M.(NYU)istPartner, Mag.FlorianHieslmayrRechtsanwaltsanwärterinder aufFinanzmarktrechtspezialisiertenKanzleiBRANDL TALOSRechtsanwält:innenGmbH. fondsprofessionell.at 1/2026 265 FOTO: © UWE STRASSER I BRANDL TALOS RECHTSANWÄLTINNEN GMBH BRANDL&TALOS Dr. Raphael Toman, BRANDL TALOS Rechtsanwälte Mag. Florian Hieslmayr, BRANDL TALOS Rechtsanwälte
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