FONDS professionell Österreich, Ausgabe 1/2026
Haftungs risiko Tippgeber oder Vermögensberater? Eine Abgrenzungmit weitrei- chenden Folgen. Ein aktueller Fall zeigt, wie wichtig es ist, die recht- lichen Grenzen der Tippgebertätigkeit genau imBlick zu haben. J üngst ließen Medienberichte über den Zusammenbruch einer österrei- chisch-liechtensteinischen Unternehmens- gruppe, die im Bereich der Photovoltaik- ausstattung tätig war, die Finanzbranche aufhorchen. Dort haben Tausende Anleger – vorrangig Privatkunden – hohe Sum- men in die Anlageprodukte der Unterneh- mensgruppe investiert, die zumeist über Vertriebswege und externe Partner plat- ziert wurden. Besonders die Kunden, die TXDOLlj]LHUWH 1DFKUDQJGDUOHKHQ JH]HLFKQHW haben, fürchten nun um ihre Ersparnisse. Ihre Forderungen kommen im Insolvenz- verfahren schließlich erst dann zum Zug, wenn alle anderen Insolvenzforderungen vollständig befriedigt wurden – aus heuti- ger Sicht kaum vorstellbar. Tippgeber im Fokus Wenig überraschend suchen diese Kun- den daher nach Wegen, um auch außer- halb des Insolvenzverfahrens Ersatz für GHQ HUOLWWHQHQ 6FKDGHQ ]X HUKDOWHQ 1LFKW selten werden die Anleger dabei auch bei jenen vorstellig, die in den Vertrieb der Finanzprodukte eingebunden waren, etwa Tippgeber und gewerbliche Vermö- gensberater. Besonders Tippgeber werden von solchen Anspruchsstellungen oftmals überrascht, da sie meist gerade deshalb als (bloße) Tippgeber auftreten, um solche Situationen zu vermeiden. Anlassfälle wie der Zusammenbruch der eingangs erwähnten Unternehmensgruppe haben daher jüngst wieder die Frage des Haf- tungsrisikos für Tippgeber in den Fokus gerückt, die in den Vertrieb von Finanz- produkten eingebunden sind. Versicherungsbereich Ausdrückliche gesetzliche Vorgaben für die Tippgeberei bestehen nur im Ver- sicherungsbereich (vgl. § 376 Z 18 Abs. 8 GewO 1994). Darüber hinaus sind diese Vorgaben aber auch für Tippgeber in anderen Branchen relevant, etwa in der Immobilien- oder Wertpapiervermitt- OXQJ 1DFK GHU JHVHW]OLFKHQ .RQ]HSWLRQ handelt es sich bei der Tippgeberei um ein sogenanntes „freies Gewerbe“. Das bedeutet, dass für die Ausübung der Tätig- keit – anders als etwa im Fall von gewerb- lichen Vermögensberatern – lediglich eine Gewerbeanmeldung, aber kein besonde- rer Befähigungsnachweis erforderlich ist. Diese geringen aufsichtsrechtlichen Anfor- derungen schlagen sich umgekehrt jedoch in engen Grenzen nieder, innerhalb derer die Tippgeber nur tätig werden dürfen. Gerade diese engen Grenzen sind es aber auch, die in der Praxis ein erhebliches und oftmals unterschätztes Haftungsrisiko für Tippgeber bergen. Tätigkeit des Tippgebers Ganz allgemein besteht die Aufgabe eines Tippgebers darin, die Möglichkeit eines künftigen Vertragsabschlusses auf- zuzeigen und den Kontakt zwischen den potenziellen Vertragspartnern herzustel- len. Der Tippgeber unterstützt dabei die Unternehmen bei der Akquise von Kun- den, ohne über die reine Kundenzufüh- rung hinaus eine Vermittlungsleistung zu erbringen. Die Tätigkeit des Tippgebers endet daher mit der Weiterleitung von Kontaktdaten an potenzielle Vertragspart- Wannwird aus einembloßen Tipp ein haftungsträchtiger Rat? Die Insolvenz einer Unternehmens- gruppe rückte diese Frage erst jüngst wieder ins Zentrumder Aufmerksamkeit. 264 fondsprofessionell.at 1/2026 STEUER & RECHT Tippgeber FOTO: © PETERSCHREIBER.MEDIAADOBE.STOCK.COM
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