FONDS professionell Österreich, Ausgabe 2/2026

liegen damit wie auch das Kreditinstitut selbst dem Bankgeheimnis. Die Vorschriften zum Bankgeheimnis sehen vor, dass demBankgeheimnis unter- liegende Daten nur in Ausnahmefällen weitergegeben werden dürfen. Die Daten, die dem Bankgeheimnis unterliegen, sind dabei weit gefasst: Geschützt sind grundsätzlich alle Tatsachen, die einem im Zusammenhang mit der Geschäfts- beziehung bekannt werden. Das umfasst nicht nur klassische Kontodaten, sondern etwa auch Kreditunterlagen, Provisions- vereinbarungen, Informationen über die wirtschaftliche Situation des Kunden und eben auch Bearbeitungsgebühren. 'DV 9HUERW EHWULȬW ]XGHP QLFKW QXU GLH 2ȬHQOHJXQJ QDFK DXĕHQ VRQGHUQ DXFK die wirtschaftliche Verwertung solcher Informationen. Genau dort liegt das Risiko bei poten- ]LHOOHQ .RRSHUDWLRQHQ PLW 3UR]HVVljQDQ - zierern. Wenn ein Vermittler vorhandene Kundendaten gezielt durchsieht, auswer- tet oder an Dritte weiterleitet, um poten- ]LHOOH .ODJHQ ]X LGHQWLlj]LHUHQ RGHU GDUDXV selbst eine Provision zu erzielen, bewegt er sich rechtlich in einem hochsensiblen %HUHLFK 'LH GHQ 9HUPLWWOHU WUHȬHQGH 9HUVFKZLHJHQKHLWVSijLFKW HQGHW QÌPOLFK nicht mit Abschluss der Finanzierung. Das Bankgeheimnis gilt vielmehr zeitlich unbegrenzt. Auch Jahre nach der Kredit- vermittlung können Informationen daher weiterhin geschützt sein. Wer dagegen ver- VWĆĕW ULVNLHUW QLFKW QXU gUJHU PLW .XQGHQ oder Banken, je nach Fallgestaltung dro- hen auch zivilrechtliche Ansprüche, auf- sichtsrechtliche und sogar strafrechtliche Konsequenzen. Das BWG sieht bei miss- EUÌXFKOLFKHU 2ȬHQEDUXQJ RGHU 9HUZHU - tung bankgeheimnisgeschützter Tatsachen unter Umständen sogar Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr vor. Datenschutzrecht Auch datenschutzrechtlich lauern einige 8QWLHIHQ GLH HV ]X XPVFKLȬHQ JLOW 'HQQ Kundendaten dürfen grundsätzlich nur für jene Zwecke verwendet werden, für die sie ursprünglich erhoben wurden. Eine Weitergabe zu anderen Zwecken bedarf daher einer tragfähigen Rechts- grundlage. Praktisch gesehen gibt der Kunde seine Daten an den Kreditvermitt- ler, damit eine Finanzierung vermittelt werden kann. Dazu gehören etwa Ein- kommensnachweise, Kreditunterlagen, Informationen über bestehende Verbind- lichkeiten oder Vertragsdetails. Wenn die- selben Daten später verwendet werden, um mögliche Klagen für einen Prozess- ljQDQ]LHUHU ]X LGHQWLlj]LHUHQ LVW GDV HLQ völlig neuer Zweck – mit dem der Kunde aber einverstanden sein muss. Wenn zumBeispiel ein Vermittler nach- träglich seine Kundendatenbank durch- sucht, um gezielt Personen mit bestimm- WHQ %HDUEHLWXQJVJHEĞKUHQ KHUDXV]XljOWHUQ und diese Informationen an einen Pro- ]HVVljQDQ]LHUHU ZHLWHU]XJHEHQ GDQQ LVW das datenschutzrechtlich nicht mehr Teil der ursprünglich beauftragten Kreditver- mittlung. Erschwerend kommt hinzu, dass Pro- ]HVVljQDQ]LHUHU GLH 'DWHQ W\SLVFKHUZHLVH für eigene wirtschaftliche Zwecke nutzen wollen. Sie prüfen nämlich selbstständig, RE VLH HLQ 9HUIDKUHQ ljQDQ]LHUHQ ZLH KRFK das Risiko ist und ob sich die Sache wirt- VFKDIWOLFK ORKQW 'HU 3UR]HVVljQDQ]LHUHU entscheidet damit eigenständig über die Nutzung der Daten und ist datenschutz- UHFKWOLFK UHJHOPÌĕLJ QLFKW EORĕ $XIWUDJV - verarbeiter – womit weitergehende Infor- PDWLRQVSijLFKWHQ HLQKHUJHKHQ Für Kreditvermittler entsteht dadurch ein erhebliches Risiko. Aus rechtlicher Perspektive können damit unterschied- liche Rechtsfolgen einhergehen. Zentrale Anlaufstelle ist die Datenschutzbehörde, die von ihr ausgesprochenen drohenden Sanktionsmöglichkeiten reichen von einer Verwarnung über Verarbeitungsverbote ELV KLQ ]X *HOGEXĕHQ YRQ ELV ]X 0LO - lionen Euro oder vier Prozent des welt- weiten Jahresumsatzes des jeweiligen Unternehmens. Zivilrechtliche Konsequenzen Neben Problemenmit der Datenschutz- EHKĆUGH RGHU GHU )0$ GURKHQ DEHU DXFK ganz klassische zivilrechtliche Streitigkei- ten. Denn Kunden, Banken und unter 8PVWÌQGHQ VRJDU 3UR]HVVljQDQ]LHUHU VHOEVW könnten Ansprüche direkt gegen den Kre- ditvermittler geltend machen. Besonders naheliegend sind Schadenersatzforderun- gen von Kunden. Wer erfährt, dass per- sönliche Kredit- oder Vertragsdaten ohne ausreichende Grundlage weitergegeben wurden, wird sich oft nicht nur bei der Datenschutzbehörde beschweren, sondern DXFK ljQDQ]LHOOH $QVSUĞFKH SUĞIHQ Fazit Nicht jede Kooperation zwischen Kre- GLWYHUPLWWOHUQ XQG 3UR]HVVljQDQ]LHUHUQ LVW per se unzulässig. Problematisch wird es aber dort, wo vorhandene Kundendaten wirtschaftlich „weiterverwertet“ werden. In der Praxis wird oft unterschätzt, dass Informationen aus einer Kreditvermitt- lung nicht auch zusätzlich für völlig neue Geschäftsmodelle genutzt werden dürfen. Erforderlich sind vielmehr eine präzise Rechtsgrundlage, klare Transparenz und ein sauber abgegrenzter Umgang mit den Daten. FP DieAutoren:Dr.RaphaelTomanLL .M.(NYU)istPartner, Mag.MaurizioKamperRechtsanwaltsanwärterinder aufFinanzmarktrechtspezialisiertenKanzleiBRANDL TALOSRechtsanwält:innenGmbH. fondsprofessionell.at 2/2026 239 FOTO: © UWE STRASSER I BRANDL TALOS RECHTSANWÄLTINNEN GMBH, BRANDL TALOS RECHTSANWÄLTINNEN GMBH Dr. Raphael Toman, BRANDL TALOS Rechtsanwälte Mag. Maurizio Kamper, BRANDL TALOS Rechtsanwälte

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