FONDS professionell Österreich, Ausgabe 2/2026
Riskante Daten Neue Geschäftsmodelle rund um Kreditbearbeitungsgebühren wirken lukrativ – doch die Weitergabe sensibler Kundendaten an Prozessfinanzierer birgt erhebliche rechtliche Risiken. D erzeit hält kaum ein Thema die Gerichte so beschäftigt wie Kredit- bearbeitungsgebühren sowie die damit verbundene Frage, was die erbrachten Leistungen kosten dürfen. Die Verfahren tragen dabei zunehmend Blüten: Zurzeit ist etwa auf dem Finanzmarkt zu hören, dass Kreditvermittler nicht nur vermehrt selbst belangt, sondern auch von Prozess- ljQDQ]LHUHUQ GLUHNW DQJHVSURFKHQ ZHU - GHQ 'DEHL SUÌVHQWLHUHQ VLH IROJHQGHV Geschäftsmodell: Der Vermittler verfügt über Kundendaten, kennt die Kreditunter- lagen und weiß, bei welchen Abschlüssen allenfalls strittige Bearbeitungsgebühren oder Provisionsfragen im Raum stehen NĆQQWHQ 'HU 3UR]HVVljQDQ]LHUHU PĆFKWH diese Kundendaten haben, um allfällige $QVSUĞFKH JHULFKWOLFK XQG XQWHU %HL]LH - hung eines Anwalts gegenüber der kredit- gewährenden Bank zu verfolgen und im Erfolgsfall einen Teil des Erlöses für sich ]X EHDQVSUXFKHQ 'DEHL VROO DEHU DXFK GHU Vermittler nicht leer ausgehen und für die Weitergabe der Kundendaten eine Provi- sion erhalten. Was auf den ersten Blick nach einer zusätzlichen Einnahmequelle klingt, kann sich aber schnell als Büchse GHU 3DQGRUD HQWSXSSHQ ł XQG GDV QLFKW nur deswegen, weil auch der Kreditver- mittler selbst ins Kreuzfeuer der Verfahren geraten könnte. Der Anreiz Ein wirtschaftlicher Reiz ist leicht erkennbar. Der Kreditvermittler sitzt oft an der Schnittstelle zwischen Kunde, Bank und Vertragsunterlagen. Er weiß, welche Finanzierungen letztendlich ver- mittelt wurden und welche Kosten kon- kret angefallen sind. Der Kreditvermittler erhält imZuge der Finanzierung regelmä- ßig tiefen Einblick in die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden. Dazu zählen Informationen wie Einkommen, Ver- bindlichkeiten, Kreditunterlagen, Rück- zahlungsmodalitäten oder konkrete Ver- tragskonditionen. Ebendiese Informatio- QHQ NĆQQHQ GDQQ IĞU 3UR]HVVljQDQ]LHUHU interessant sein. Selbst wenn ein Vermittler im Zuge seiner Tätigkeit Zugang zu diesen Infor- mationen hat, bedeutet das noch lange QLFKW GDVV HU VLH VSÌWHU DXFK IĞU DQGHUH Geschäftsmodelle verwenden darf. Der Kunde hat seine Daten schließlich deshalb RȬHQJHOHJW GDPLW HLQH PĆJOLFKH )LQDQ]LH - UXQJ JHSUĞIW RGHU YHUPLWWHOW ZHUGHQ NDQQ ł QLFKW GDPLW -DKUH VSÌWHU PĆJOLFKH .OD - gen unterstützt werden. Der Verfügbar- keit über dieses Wissen unterliegen daher GLYHUVH %HVFKUÌQNXQJHQ ł VRZRKO 'DWHQ - schutzrecht, Bankgeheimnis als auch scha- denersatzrechtliche Konsequenzen sollen verhindern, dass das eigentlich vertrauli- che Wissen des Kreditvermittlers einfach weitergegeben wird. Bankgeheimnis Die wohl größte Hürde der Datenwei- tergabe liegt an einer Stelle, die vermutlich nur wenige vor Augen haben: Die Kredit- vermittler unterliegen bei ihrer Tätigkeit JUXQGVÌW]OLFK GHP %DQNJHKHLPQLV ł XQG GDV REZRKO VLH RȬHQVLFKWOLFK QLFKW DOV Bankinstitut tätig sind. Der Hintergrund ist ein einfacher: Sie werden regelmäßig für das Kreditinstitut tätig und unter- Kreditvermittler geraten immer öfter ins Visier von Prozessfinanzierern. Was nach zusätzlichemEinkommen klingt, kann schnell zu Datenschutz- problemen und rechtlichen Konse- quenzen führen. 238 fondsprofessionell.at 2/2026 STEUER & RECHT KREDITVERMITTLUNG FOTO: © WRIGHTSTUDIO | STOCK.ADOBE.COM
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