FONDS professionell Österreich, Ausgabe 1/2022

Strengere Zügel Künftig wacht die FMA über die Crowdinvesting-Plattformen , wenn diese die Vorzüge einer EU-Verordnung genießen wollen. Das Interesse an der EU-Lizenz dürfte groß sein. U nterschiedliche nationale Reglements sind dafür verantwortlich, dass die Europäische Union trotz ihrer politischen Einheit in vielen Bereichen ein Flickentep- pich ist. Auch dem Crowdfunding, das als unkomplizierte Finanzierungsmöglichkeit für Start-ups auf die Welt kam, sind Gren- zen gesetzt. Das „European Crowdfunding Service Provider Regime“ (ECSP), das seit 10. November 2021 gilt, ändert dies. Die Unterstützung der Crowdinvesting- Branche ist klarer politische Wille, und die „Verordnung über Europäische Schwarm- finanzierungsdienstleister“, kurz ECSP-VO, gibt dem europäischen Markt einen ein- heitlichen Rahmen, in dem die grenzüber- schreitende Platzierung von Crowdinvest- ments vergleichsweise einfach möglich ist. Dafür benötigt eine Crowdinvesting- Plattform im Sinne der Verordnung der „Schwarmfinanzierungsdienstleister“ eine Erlaubnis von der zuständigen Finanzauf- sichtsbehörde in ihrem Heimatland. Die Lizenz beinhaltet quasi einen EU-Pass. Die Bundesarbeitskammer sieht die europäische Offensive kritisch, weil die neue Freizügigkeit 13 Jahre nach der Insol- venz von Lehman Brothers die „proble- matische Tendenz“ habe, einen „neuen Schattenbanksektor“zu ermöglichen. Ganz anders sieht das naturgemäß die Crowd- funding-Branche selbst: „Wir haben gehofft, dass es irgendwann einmal eine EU-weite Regulierung geben wird.Dies ist mit dieser Verordnung nun der Fall, und wir sind da- von überzeugt, dass sie Schwung in den Al- ternativfinanzierungsmarkt bringen wird“, betont Daniel Horak, Geschäftsführer der Plattform Conda, die zu den ältesten in Österreich gehört. Neuland In Österreich wurde für die Umsetzung der ECSP-VO Ende 2021 das Schwarm- finanzierung-Vollzugsgesetz eingeführt. Da- mit können die lizenzierten Plattformen gemäß der europäischen Vorgaben neuer- dings Kredite und übertragbare Wertpapie- re (Aktien und Anleihen) an Investoren vermitteln. Außerdem dürfen die Plattfor- men für übertragbare Wertpapiere Kun- denaufträge annehmen und übermitteln und die individuelle Verwaltung von Kre- ditportfolios anbieten. Damit betreten die Plattformen Neuland: Denn nach dem Alternativfinanzierungsgesetz (AltFG) sind Kredit- und Wertpapiergeschäfte und die Portfolioverwaltungen verboten.Wer unter dem AltFG arbeitet, darf nur anderere Instrumente wie Genussrechte oder quali- fizierte Nachrangdarlehen vermitteln. Was die EU-Verordnung grundsätzlich erlaubt, aber in Österreich rechtlich nicht möglich ist, ist die Vermittlung von Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), da sie hierzulande wegen der bestehenden Notariatspflicht nicht ohne Beschränkung übertragbar sind. Erleichterungen Für die Investmentangebote im Sinne der neuen Reglements müssen die Emit- tenten lediglich ein Anlagenbasisinforma- tionsblatt erstellen, bei der Finanzaufsicht hinterlegen und auf der vermittelnden Crowdinvesting-Plattform veröffentlichen. Sie muss laut Verordnung genauso wie der Emittent „sicherstellen, dass das Informa- Crowdinvesting-Plattformen können seit Kurzem einen EU-Pass lösen, mit dem sie einfach grenzüberschreitend Geschäfte machen dürfen. Dafür müs- sen sie strengere Auflagen erfüllen und die FMA-Aufsicht ertragen. STEUER & RECHT Crowdinvesting 262 fondsprofessionell.at 1/2022 FOTO: © VIDEO_STOCKORG | STOCK.ADOBE.COM

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