FONDS professionell Österreich, Ausgabe 4/2021

grammzeilen des Quellcodes des WWW als NFT für 5,4 Millionen US-Dollar. Weitere Anwendungsbereiche NFT bieten jedoch auch außerhalb des Kunstmarktes Anwendungsmöglichkeiten. Bereits jetzt werden mit NFT verknüpfte virtuelle Vermögenswerte gehandelt. Das betrifft beispielsweise virtuelle Immobilien wie im Spiel „Decentraland“ oder digitale Sammelkarten von „NBA Top Shot“. Darüber hinaus wären NFT überall dort, wo die Fälschungssicherheit und die Über- tragungsgeschwindigkeit der Token Vortei- le bieten können, anwendbar. Vorstellbar wäre das Ausgeben von Ausweisdokumen- ten oder Lizenzen in NFT-Form. Darauf könnten deren Inhaber weltweit zugreifen, und die Informationen wären fälschungs- sicher gespeichert. Aber auch idealistische Zwecke lassen sich mithilfe von NFT verfolgen. Die Na- turschutzorganisation World Wide Fund For Nature (WWF) nutzt die Popularität der Token, um auf bedrohte Tierarten auf- merksam zu machen. Dazu verkauft der WWF Werke verschiedener Künstler als „Non-Fungible Animals“.Die Stückzahl der Werke ist auf so viele Exemplare limitiert, wie noch Tiere der jeweiligen Art leben. Die Erlöse aus der Kampagne sollen Pro- jekten des WWF zum Schutz gefährdeter Tierarten zufließen. Rechtliche Rahmenbedingungen Die rechtliche Beurteilung von NFT wirft eine Vielzahl von Fragen auf. Wäh- rend die regulatorischen Rahmenbedin- gungen bei Bitcoin und Co. langsam auf- grund EU-weiter Vorgaben klarer werden, sind NFT als solche noch nicht ausdrück- lich von bestehenden Regelungen erfasst. Bislang gibt es keine Äußerungen der FMA zu NFT und ihrer regulatorischen Einordnung. Lediglich die Financial Action Task Force (FATF) hat in ihrer im März 2021 veröffentlichten Richtlinie zu virtuel- len Assets erstmalig zwischen fungiblen und nicht fungiblen Token unterschieden. Die Details dieser Unterscheidung und inwiefern die von der FATF empfohlenen Geldwäschepräventionsmaßnahmen auch auf NFT Anwendung finden sollen, blie- ben bislang jedoch unklar. Situation in Österreich In Österreich findet sich die einzige gesetzliche Definition, die ausdrücklich Kryptowährungen erfassen soll, im Finanz- markt-Geldwäschegesetz (FM-GwG).Nach diesem ist für das Erbringen von bestimm- ten Tätigkeiten (etwa Verwahrung) eine Registrierung bei der FMA erforderlich. § 2 Z 21 FM-GwG definiert die „virtuelle Währung“ anhand verschiedener Kriterien, die auf den ersten Blick auch alle auf NFT zuzutreffen scheinen. NFT sind eine digi- tale Darstellung eines Werts, werden von keiner öffentlichen Stelle emittiert oder garantiert, besitzen nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld und können auf elektronischem Wege über- tragen gespeichert und gehandelt werden. Für das Einstufen als virtuelle Währung ist aber auch erforderlich, dass die NFT als Tauschmittel eingesetzt werden können. Auch wenn es möglich ist, NFT gegen an- dere Güter zu tauschen, sind sie dennoch kein allgemein anerkanntes und akzeptier- tes Tauschmittel. Damit sind die Vorgaben des FM-GwG zumindest derzeit wohl nicht anwendbar. Der europäische Gesetzgeber hat weiters bereits angekündigt, zusätzliche regulatori- sche Rahmenbedingungen für Kryptower- te zu schaffen. Als nächster Schritt soll die Verordnung über Märkte für Kryptowerte (MiCA) erlassen werden, die regulatorische Vorgaben für Kryptowährungen auf EU- Ebene festlegen und nationale Vorschriften angleichen soll. So soll etwa für das Bera- ten, Verwahren und den Handel von Kryp- towerten in Zukunft eine Konzession erfor- derlich sein, die mit den bekannten Regeln aus WAG und BWG vergleichbar ist. Um die Regeln für möglichst viele Kryptowerte zu harmonisieren, sind die Begriffsbestim- mungen in der MiCA sehr breit gehalten. Unter den Begriff Kryptowert sollen näm- lich alle „digitale(n) Darstellungen von Werten oder Rechten fallen, die unter Ver- wendung der Distributed-Ledger-Technolo- gie oder einer ähnlichen Technologie elek- tronisch übertragen und gespeichert wer- den können“.Demnach würden auch NFT in den Anwendungsbereich der MiCA fallen und etwa die Beratung darüber in Zukunft eine Konzession erfordern. Der Entwurf sieht auch bestimmte Vor- gaben für das Ausgeben von Krypto-Assets vor. So ist für „sonstige Kryptowerte“, zu denen auch NFT gehören, vom Emitten- ten ein prospektähnliches Whitepaper zu veröffentlichen, das die Merkmale des emit- tierten Krypto-Assets erläutert und auf Risiken hinweist. Emittenten von Krypto- werten, die einmalig ausgegeben werden und nicht mit anderen Kryptowerten fun- gibel sind, sind jedoch ausdrücklich von dieser „Prospektpflicht“ befreit. Da diese Kriterien wohl auf NFT zutreffen, wird für diese nach aktuellem Stand nach Inkraft- treten der MiCA zumindest keine Pflicht zum Veröffentlichen eines Whitepaper gegeben sein. Schlussstrich Es zeigt sich, dass trotz der großen Popu- larität und der stetig steigenden Anwen- dungsmöglichkeiten von NFT klare regu- latorische Vorgaben fehlen. Es ist aber zu erwarten, dass die MiCA hier Klarheit schafft.Wenn der Anwendungsbereich wie derzeit geplant beibehalten wird, könnten NFT in Zukunft unter deren strenges Regime fallen, und damit zumindest ein Teil der Tätigkeiten auf diesem (Kunst-) Markt in Zukunft eine Konzession erfor- dern, die eigentlich für klassische Finanz- markttätigkeiten geschaffen wurde. Die Autoren: Dr. Raphael Toman LL.M. (NYU) ist assozi- ierter Partner, Maximilian Lotz studentischer Mitarbeiter in der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei BRANDL TALOS Rechtsanwälte. FP fondsprofessionell.at 4/2021 249

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