FONDS professionell Österreich, Ausgabe 1/2023

Vorsicht bei Green washing Berater müssen bei falschen Informationen über die ökologische Nachhaltigkeit eines Investments aufpassen – rechtliche Konsequenzen drohen. D ie ökologische Nachhaltigkeit ist am Kapitalmarkt angekommen. Die Europäische Union (EU) hat sich im Rah- men ihres „Green Deals“ zum Ziel gesetzt, Kapital üsse in ökologisch nachhaltige Projekte zu leiten. Solche „grünen“ Investi- tionen sollen Anleger in Zukunft verstärkt zur Verfügung stehen. Die Emittent:innen von Finanzprodukten wie auch deren Ver- mittler:innen werden dafür gleichermaßen in die P icht genommen. Die EU tri$t da- mit den Nerv der Zeit, wie eine aktuelle Studie des Wirtschaftsprüfungsunterneh- mens PwC zeigt. Demnach zählen bereits 44 Prozent der befragten Investor:innen die Verringerung von Treibhausgasemissionen zur Top-Priorität eines Unternehmens. 60 Prozent möchten, dass Firmen über ihre ökologischen und gesellschaftlichen Aus- wirkungen informieren. Die Taxonomie-Verordnung bildet das Kernstück des Sustainable-Finance-Aktions- plans. Die an Finanzdienstleister gerichtete Verordnung und die dazu ergangenen technischen Bewertungskriterien sehen erstmals eine rechtliche De nition der öko- logischen Nachhaltigkeit von Finanzin- vestitionen vor. Einheitliche Klassifizierung Aufgrund des bis dahin bestehenden re- lativ freien Interpretationsspielraums beim Begri$ Nachhaltigkeit (was sich etwa auch am Wildwuchs von unterschiedlichen Ökolabels zeigt) sollen nun eine einheit- liche Klassi zierung und ein allgemeines Bewusstsein darüber gescha$en werden, was als nachhaltig zu verstehen ist. Eine Wirtschaftstätigkeit ist demnach dann als nachhaltig einzustufen, wenn sie eines oder mehrere der sechs de nierten Umweltziele verfolgt (zum Beispiel Klimaschutz oder den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft) und keines der Umweltziele erheblich beeinträchtigt (sogenanntes „Do No Signi- cant Harm“-Kriterium). Die Aktivitäten müssen außerdem einen Mindestschutz an Menschen- und Arbeitnehmerrechten und technische Bewertungskriterien, die die EU- Kommission festgelegt hat, einhalten. Eng mit der Taxonomie-Verordnung ver- bunden sind die zeitlich bereits davor in Kraft getretene O$enlegungsverordnung und die dazu kürzlich ergangene delegierte Verordnung der EU. Mit den darin enthal- tenen Informationsp ichten soll mehr Transparenz darüber erreicht werden, in welchem Ausmaß Finanzprodukte Nach- haltigkeitsziele verfolgen. Um den Anle- gern eine Vergleichbarkeit zu ermöglichen, sollen diese Informationen auf eine vorge- gebene, standardisierte Weise aufbereitet werden. Die Verordnung unterscheidet dafür zwischen unternehmens- und pro- duktbezogenen O$enlegungsp ichten und regelt, was in den vorvertraglichen Infor- mationsunterlagen sowie auf der Internet- seite und in periodischen Berichten des Anbieters o$enzulegen ist, wenn mit dem Finanzprodukt eine nachhaltige Ausrich- tung verfolgt wird. Beide Verordnungen verfolgen gemein- sam das Ziel, Verbraucher vor Green- washing zu schützen. Die EU möchte durch ein allgemeines Begri$sverständnis das damals wie heute bestehende Problem in den Gri$ bekommen, dass Anleger durch bloß vorgeblich als nachhaltig be- Bei der Vermittlung von nachhaltigen Finanzprodukten sollten Vermögens- berater vorsichtig sein. Vor allem das Thema Greenwashing birgt erhebliche rechtliche Risiken. STEUER & RECHT Greenwashing 264 fondsprofessionell.at 1/2023 FOTO: © TANAONTE | STOCK.ADOBE.COM

RkJQdWJsaXNoZXIy ODI5NTI=