FONDS professionell Österreich, Ausgabe 3/2022

Finanzinstrumente ausüben dürfen – und damit ohne Bankkonzession. Das Gesetz bringt weiters eine einfachere Kategorisie- rung von Wertpapierfirmen nach Art, Um- fang, Komplexität und Risikogehalt der Geschäftstätigkeit. Für bestimmte mittel- große Wertpapierfirmen sehen die neuen Vorgaben zudem ein maßgeschneidertes eigenes Aufsichtsregime vor, nach dem bei- spielsweise die Höhe des Anfangskapitals auf Basis der im Einzelfall ausgeübten Tätigkeiten und bereitgestellten Dienstleis- tungen bestimmt wird. Kryptoberater Ebenso tut sich im Bereich der Regulie- rung von Krypto-Assets momentan einiges. Die Verordnung über Märkte für Krypto- werte (MiCA) muss nach langen und teils zähen Verhandlungen nur noch einige Formalitäten des Gesetzgebungsprozesses durchlaufen, zumindest auf politischer Ebene sind aber die grundlegenden Ent- scheidungen Ende Juni gefallen. Im Verhandlungsprozess rund um die MiCA hatten sich immer wieder drastische Ände- rungen abgezeichnet, beispielsweise das zwischenzeitlich angedachte Verbot von Proof-of-Work, das ein De-facto-Verbot von Bitcoin bedeutet hätte. Die voraussichtlich finale Fassung der MiCA fällt moderater aus, bringt aber doch einige signifikante Veränderungen mit sich. So werden insbe- sondere bei Stablecoins klare Regelungen geschaffen: Inhabern von Stablecoins muss vom Emittenten ein jederzeit ausübbarer kostenloser Anspruch auf Umtausch einge- räumt werden, alle Stablecoins sollen der Aufsicht durch die EBA unterliegen, und Voraussetzung jeder Stablecoin-Emission ist ein Sitz des Emittenten in der EU. Weiters wird eine Vielzahl von Anbietern von Kryptodienstleistungen eine Konzes- sion benötigen, wenn sie in der EU tätig werden möchten. Insbesondere wird die Beratung zu Kryptowerten mit der MiCA erstmalig umfassend geregelt. Die Vorga- ben decken sich dabei weitestgehend mit jenen der Mifid II. Die Pflicht, fair, ehrlich und im besten Interesse des Kunden zu handeln, wird etwa vielen Wertpapierfir- men bekannt vorkommen. Neu und dem Produkt geschuldet ist hingegen, dass auch technische Maßnahmen implementiert werden müssen, um das Risiko von Hacks und Cyberdiebstählen zu vermeiden. Trans- parenzanforderungen wird mit der für bestimmte Token verpflichtenden Ver- öffentlichung eines „Whitepaper“ – einer Art Prospekt – Genüge getan. Mehr Geldwäscheprävention Auch zur Geldwäscheprävention erziel- ten Vertreter des Rats und des Europäi- schen Parlaments eine vorläufige Einigung, durch die Transfers von Krytpowerten breitflächig rückverfolgbar werden sollen, um Geldwäsche zu unterbinden. Dabei zielt der Gesetzgeber auf eine Ausweitung der bereits bekannten „Travel Rule“ ab. So müssen Anbieter in Zukunft, bevor sie Kryptowerte übertragen, verifizieren, dass der Ursprung des Kryptowerts nicht Ziel von Sanktionen ist. Weiters soll ein öffent- liches Verzeichnis von nicht beaufsichtigten Anbietern von Kryptodienstleistungen geschaffen werden, mit denen in der EU ansässige Anbieter keinen Handel unter- halten dürfen. In Kraft treten soll die TFR gemeinsam mit der MiCA. KMU an die Börse Für Klein- und Mittelbetriebe, die an die Börse streben, dürfte sich durch den ge- planten Listing Act einiges ändern. Dieser von der EU in Angriff genommene Rechtsakt soll einer Vielzahl von Unterneh- men in der EU Zugang zum Kapitalmarkt und den damit einhergehenden Vorteilen ermöglichen. Umgesetzt werden sollen die- se Ziele durch Adaption der bestehenden umfangreichen Regulatorien, insbesondere der Marktmissbrauchsverordnung oder der Prospektverordnung. Im Detail sollen die Anforderungen an eine Börsennotierung vereinfacht und die Kosten für eine Notie- rung gesenkt werden sowie KMU gegen- über Investoren sichtbarer gemacht wer- den. Gute Neuigkeiten also für Klein- und Mittelbetriebe, die von den immensen Hürden, die eine Börsennotierung wohl immer noch mit sich bringt, befreit wer- den sollen. Aber auch bereits notierte grö- ßere Unternehmen werden von geplanten Vereinfachungen und Präzisierungen in den Rechtsakten profitieren. Wann es so weit ist, ist derzeit aber noch unklar – ein erster Entwurf soll noch im Herbst ver- öffentlicht werden. Fazit Ganz gleich in welchem Bereich des Fi- nanzmarktes ein Akteur tätig ist, von einer der neuen Vorschriften wird er mit hoher Wahrscheinlichkeit betroffen sein. Signifi- kante Veränderungen und damit zusam- menhängender Handlungsbedarf ergeben sich aus allen Rechtsakten – unterschied- lich ist bloß der Zeitpunkt des Inkraft- tretens. Während die Regeln zur Nach- haltigkeit und die Bestimmungen der IFR bereits jetzt zu berücksichtigen sind, ist mit einem Inkrafttreten der MiCA und damit einhergehend der neuen TFR erst in naher Zukunft zu rechnen. Den längsten Anpas- sungszeitraum gewährt die CSRD – die veränderten Berichtspflichten sind stufen- weise und frühestens ab Anfang des Jahres 2024 zu berücksichtigen. Die Autoren: Dr. Raphael Toman LL.M. (NYU) ist assoziierter Partner, Maximilian Lotz studentischer Mitarbeiter in der auf Finanzmarktrecht spezialisierten Kanzlei BRANDL TALOS Rechtsanwälte GmbH. FP Dr. Raphael Toman, BRANDL TALOS Rechtsanwälte Maximilian Lotz BRANDL TALOS Rechtsanwälte fondsprofessionell.at 3/2022 273 FOTO: © UWE STRASSER | BRANDL TALOS (2)

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