FONDS professionell Österreich, Ausgabe 4/2021

quent missachtet werden,wären Strafen die Konsequenz. Es wäre die Pflicht der Behör- den, von sich aus tätig zu werden. Bei der IDD-Umsetzung gab es Sorgen, weil mit der Nebentätigkeit das in Öster- reich abgeschaffte Nebengewerbe wieder eingeführt wurde. Sind inzwischen tatsäch- lich Probleme aufgetreten? Wir hatten das ja schon ganz gut gelöst. Nun steht da: Jemand darf Versicherungen ergänzend zu seiner Haupttätigkeit vermit- teln. Das ist schon sehr ungenau. Wir ha- ben 23 verschiedene Versicherungszweige und eine hohe Anzahl von Gewerben. Kei- ner weiß genau, welcher Gewerbeinhalt die Ergänzung durch eine konkrete Versi- cherung rechtfertigt.Da komme ich wieder darauf zurück, dass es bei der Vorgänger- richtlinie IMD viel turbulenter war.Damals haben wir festgestellt, dass jemand, der Ver- sicherungen im Nebengewerbe vertreibt, kammerrechtlich nur in seiner Fachorga- nisation verankert ist, nicht aber in einem der Versicherungsvermittlerfachverbände. Er zahlte also dort keine Beiträge. Das war es, was den Konflikt erzeugt hat. Schließ- lich darf jedes Gewerbe potenziell neben- her eine Versicherung vertreiben. Im Mo- ment ist es da ruhig. Die Nebentätigkeit verursacht also derzeit keine Praxisprobleme sondern eher abstrakt-rechtliche Fragen? So ist es. Aber aus meiner Sicht ist es unbe- friedigend, dass nicht von vornherein hin- reichend klar ist, was zu einem Gewerbe gehört. Eine Heiratsversicherung beim Be- statter kann man wohl ausschließen, eine Kfz-Haftpflicht, da könnte man sich viel- leicht Szenarien einfallen lassen. Es ist nicht gerade eine angenehme Angelegenheit, sich solche Beispiele einfallen zu lassen, außer man hat sonst nichts zu tun. Doch diese Fragen können schnell real werden: Wenn die Kammer einem Unternehmen mit einem Verfahren wegen Wettbewerbs- verstößen im Nacken sitzt, weil sie glaubt, dass zu Unrecht Haftpflichtversicherungen vertrieben wurden, dann muss die Behörde dazu eine konkrete Auskunft geben. Die Behörde hat wiederum eine Amtshaftung. Wenn es um fragliche Bereiche geht, hat auch die Statusklarheit manche Versiche- rungsvermittler aufgeregt. Einige haben gesagt, sie werden nicht das Agenten- oder das Maklergewerbe zurücklegen, sondern zwei Unternehmen gründen. Klappt das ohne Probleme? Die Mehrheit der Vermittler war aus unse- rer Sicht bei der IDD-Umsetzung für die Statusklarheit. Sie hat tatsächlich für Frie- den gesorgt. In einer Person ist es nun nicht mehr zulässig, beide Berechtigungen aktiv zu haben. Aber wenn ich zwei GmbHs habe, ist das erlaubt. Das war eine Art Kompromiss. Zu hören ist von Verunsicherung darüber, obVersicherungsmakler und -agentenwei- terhin verschränkt arbeiten können. Die Zusammenarbeit zwischen den Ver- mittlern ist nicht neu. Der Makler muss nach dem Best-Advice-Prinzip das beste Angebot aus demMarkt aussuchen.Wenn ihm ein Versicherungsagent so etwas ver- mittelt, ist das in Ordnung. Es muss aber das Beste sein. Umgekehrt geht es jedoch nicht, dass der Agent, der ein Vertreter der Versicherung ist, einen Makler heranzieht. Der Agent ist an sein Agenturverhältnis gebunden. Vielen Dank für das Gespräch. EDITH HUMENBERGER-LACKNER FP KURZ-VITA: Stefan Trojer MMag. Stefan Trojer ist Jurist und Betriebswirt. Er verhandelte u. a. federführend auf EU-Ebene die IDD und deren Vor- gängerrichtlinie IMD mit und war mit der österreichischen Umsetzung, insbesondere im Gewerberecht, befasst. Er ist im BMDW für Finanzberufe sowie für die Bestimmungen der Gewerbeordnung zur Geldwäschebekämpfung zuständig. Weiters ist er Autor und Fachvortragender. » Keiner weiß genau, welcher Gewerbeinhalt die Ergänzung durch eine konkrete Versiche- rung rechtfertigt. « Stefan Trojer, Wirtschaftsministerium fondsprofessionell.at 4/2021 157

RkJQdWJsaXNoZXIy ODI5NTI=