FONDS professionell Österreich, Ausgabe 2/2021

direkten Nachkommen des Verstorbenen erbberechtigt, also an erster Stelle dessen Kinder. Neben den Kindern ist auch der Ehepartner oder der eingetragene Lebens- gefährte gesetzlicher Erbe. Sind die Kinder bereits verstorben, geht das Erbrecht an die Enkelkinder über, danach an die Urenkel. Ist in dieser ersten Ordnung niemand mehr am Leben, rücken in der zweiten Pa- rentel die Eltern des Verstorbenen und de- ren Nachkommen nach. Die übrigen Pa- rentelen setzen sich nach dem Prinzip „Jung vor Alt“ fort. Unternehmensnachfolge Auch wer die Nachfolge für sein Unter- nehmen plant, kommt um eine Rechts- beratung nicht herum. Während Certified Foundation and Estate Planner, kurz CFEPs, ihren Kunden zwar bei der strate- gischen Planung der Unternehmensnach- folge zur Seite stehen können, bleibt ein Notar oder Rechtsanwalt für die Umset- zung zuständig, erklärt Pfaffenberger wei- ter. Wie bei dem Depotbeispiel sollten Unternehmer rechtzeitig an eine Vorsorge- vollmacht denken, damit die Firma in der Notsituation handlungsfähig bleibt. Dane- ben spielt laut Pfaffenberger auch das Tes- tament eine wichtige Rolle, in dem festge- legt werden sollte, wer welche Unterneh- mensanteile erbt. Pfaffenberger erinnert auch daran,Gesellschaftsverträge rechtzeitig abzustimmen beziehungsweise in regelmä- ßigen Abständen zu überprüfen. Bei größe- ren Unternehmen kann bei der Unterneh- mensnachfolge außerdem eine Stiftungs- lösung sinnvoll sein. Grundsätzlich spielt bei der Unternehmensnachfolge die Gesell- schaftsform eine wesentliche Rolle. Bei ei- ner Gesellschaft mit beschränkter Haftung können die Geschäftsanteile weitervererbt werden. Allerdings ist es dabei nicht mög- lich, Vererblichkeiten auszuschließen. Bei ei- ner Offenen Gesellschaft (OG) wird diese nach dem Tod des Gesellschafters zunächst aufgelöst, es sei denn, der Gesellschaftsver- trag sieht eine Fortsetzungsklausel vor. Auf das liquidierte Vermögen haben die Erben dann einen anteiligen Anspruch. Bei der Kommanditgesellschaft (KG) gilt das Glei- che wie für Gesellschafter einer OG. Achtung bei Auslandsaufenthalt Richtig kompliziert wird es übrigens, wenn sich der künftige Erblasser regelmä- ßig oder dauerhaft im Ausland aufhält. Auch in solchen Fällen sollten Vermögens- berater ihren Kunden rechtzeitig eine Rechtsberatung nahelegen. Im Rahmen der EU-Erbrechtsverordnung wird laut Pfaffenberger jeweils das Erbrecht des Staa- tes angewendet, in dem sich der Verstorbe- ne gewöhnlich aufgehalten hat. Lebt also ein deutscher Staatsbürger beispielsweise in Österreich, gilt das Erbrecht hierzulande. Mittels einer letztwilligen Verfügung be- steht aber auch die Möglichkeit, deutsches Recht zu verfügen. Wer als österreichischer Staatsbürger seinen Lebensmittelpunkt außerhalb der EU gewählt hat, sollte sich ebenso genau- estens über die erbrechtlichen Konsequen- zen informieren: „Manchmal können auch konkurrierende Verfahren zwischen den Ländern entstehen, was die Sache erheb- lich verkompliziert“, erläutert Pfaffenber- ger. Ein solcher Fall kann für die Erben dann schnell zu einem Geduldspiel werden denn die Verlassenschaftszuständigkeit kann der Erblasser zu Lebzeiten in diesem Szenario nicht vorweg bestimmen. CORNELIA FUSSI FP Erbrecht: Das Wichtigste auf einen Blick Gewillkürte Erbfolge: Testament, Kodizill, Schenkungen auf den Todesfall oder ein Erbvertrag bieten die Möglichkeit, den Nachlass bereits zu Lebzeiten zu regeln. Um Formfehler zu vermeiden, sollten die Schriftstücke von einem Notar oder Anwalt aufgesetzt werden. Zudem emp- fiehlt es sich, das Dokument in das Testamentsregister einzutragen. Pflichtrechtsanteil: Trotz der gewillkürten Erb- folge sind Nachkommen und der Ehegatte res- pektive der eingetragene Partner pflichtteilsberechtigt. An- sprüche können allerdings nur auf Geldsummen erhoben werden, nicht aber auf Gegenstände. Gesetzliche Erbfolge: Liegt keine gewillkürte Erbfolge oder ein Formfehler vor, greift die gesetzliche Erbfolge. Diese ist in vier Pa- rentele gegliedert. In der ersten Ordnung erben Kinder vor den Enkelkindern, danach die Urenkel. In der zweiten Parentel kämen zunächst die Eltern vor den Geschwistern, Neffen und Nichten zum Zug. Das Verlassenschaftsverfahren: Das Verlassenschaftsverfahren wird nach dem Tod automatisch vom Bezirksgericht eingeleitet. Es wird ein Gerichtskommissär bestellt, der alle wichtigen Daten erfasst und die Erben zu einer Erbantrittserklärung auffordert. Die sogenannte Einantwortung schließt das Verfahren schließlich ab. Vorsorgevollmacht: Durch die Vorsorgevollmacht hat der Vor- sorgebevollmächtigte die Möglichkeit, bestimmte Angelegenhei- ten für eine Person zu erledigen. Das kann etwa bei Tod oder Koma die Fortführung eines Unternehmens oder Wertpapierdepots sein. Jede voll- jährige Person kann zum Vorsorgebevollmächtigten bestimmt werden. Unternehmensnachfolge: Bei der Unternehmensnachfolge spielt die Gesellschaftsform eine wesentliche Rolle. Außerdem ist es rat- sam, frühzeitig eine Vorsorgevollmacht und ein Testament aufzusetzen. Au- ßerdem sollten Gesellschaftsverträge regelmäßig abgestimmt und überprüft werden. Bei größeren Unternehmen kann eine Stiftungslösung sinnvoll sein. SPEZIAL | ERBEN & VERERBEN Erbrecht 206 fondsprofessionell.at 2/2021

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