FONDS professionell Österreich, Ausgabe 2/2021

den Tod hinaus gilt“, weiß der öffentliche Notar Christoph Pfaffenberger von nhp Notare. Die Vorsorgevollmacht sollte frei- lich von einem Notar oder Rechtsanwalt aufgesetzt werden und befähigt eine Per- son, im Ernstfall – etwa auch bei einem Koma – bestimmte Angelegenheiten zu erledigen.Meist fungieren Familienangehö- rige oder andere nahestehende Menschen als Vorsorgebevollmächtigte. Theoretisch könnte unser Depotbesitzer aber für jede volljährige Person – und damit auch für den Berater seines Vertrauens – eine Vorsor- gevollmacht für sein Wertpapierdepot auf- setzen lassen. „Das könnte allerdings auch einiges an Konfliktpotenzial mit den Erben bergen“, gibt Pfaffenberger zu bedenken. Dank der Vorsorgevollmacht bliebe unser Beispieldepot jedenfalls nach dem Ableben des Anlegers nicht unbetreut, und der Vorsorgebevollmächtigte hätte etwa bei Marktturbulenzen die Möglichkeit, zu agie- ren. Denn Erben ohne Vorsorgevollmacht haben vorerst keine Möglichkeit, auf das Depot zuzugreifen. Das Verlassenschaftsverfahren Nach dem Ableben eröffnet das Bezirks- gericht nämlich zunächst automatisch ein Verlassenschaftsverfahren, in dem unter anderem die rechtmäßigen Erben und das Vermögen ermittelt werden. Dazu bestellt das Gericht einen Gerichtskommissär, also einen Notar, der alle notwendigen Infor- mationen einholt und die Erben schließ- lich auffordert, eine Erbantrittserklärung abzugeben. Erst wenn das Erbe angenom- men und nicht ausgeschlagen wird, haben die Hinterbliebenen Zugriff auf das Depot, erläutert Pfaffenberger: „Erst nach der Erbantrittserklärung haben dann auch die Erben gewisse Handlungsmöglichkeiten.“ Diese seien dann aber eingeschränkt. So dürften die Erben das Depot beispielsweise nicht eigenmächtig auflösen. Vollen Zu- griff haben die Erben erst nach erfolgter Einantwortung. Testament und Co. Um selbst zu bestimmen, wer überhaupt das Depot, Immobilien, Geldsummen und dergleichen erben soll, bietet die gewill- kürte Erbfolge die Möglichkeit, die Hinter- lassenschaft letztwillig zu regeln. Hierfür gibt es mehrere Möglichkeiten: Mit einem Testament kann der Erblasser die Erben selbst festlegen und daneben auch bestim- men, wie hoch die Erbanteile jeweils sein sollen. Ehepartner und eingetragene Le- bensgefährten können wiederum einen Erbvertrag abschließen, der das Erbe nach demAbleben eines Partners regelt.Das Ver- mächtnis betrifft indes nur bestimmte Teile einer Verlassenschaft, etwa eine Immobilie oder bestimmte Geldbeträge. Allerdings er- hält hier der Begünstigte lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf den Ge- genstand. Anders verhält es sich hingegen bei einer Schenkung. Hier würde die vom Erblasser bestimmte Sache in das Eigen- tum des Beschenkten übergehen. Trotz der letztwilligen Verfügung haben nahe Ange- hörige (Ehegatten, Kinder) übrigens die Möglichkeit, einen Pflichtteil einzufordern. Wichtig zu beachten ist darüber hinaus, dass die Schriftstücke in das zentrale Testa- mentsregister eingetragen werden, damit sie auch sicher gefunden werden. Außer- dem haben die Dokumente der gewillkür- ten Erbfolge alle bestimmte Formerforder- nisse. Liegt hierbei ein Fehler vor, sind die Verfügungen nicht gültig, und die gesetzli- che Erbfolge würde greifen. Das allein sind für Berater also gute Gründe, hier nicht selbst Hand anzulegen, sondern seinen Kunden einen Notar oder einen auf Erb- recht spezialisierten Anwalt zu empfehlen. Die gesetzliche Erbfolge Bei Formfehlern oder wenn dem Notar keine letztwillige Verfügung vorliegt, sind gemäß der vier Parentelen zunächst die » Damit ein Depot weiter betreut werden kann, ist eine Vorsorgevollmacht, die über den Tod hinaus gilt, wichtig. « Christoph Pfaffenberger, nhp Notare » Produktspezifische Fragen wie bei Er- und Ablebensversicherun- gen kann der Berater auch behandeln. « Thomas Moth, WKO fondsprofessionell.at 2/2021 205 FOTO: © SIGRID AICHER, POINT OF VIEW | WWW.POV.AT

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