Gewerbliche Vermögensberater und Versicherungsvermittler brauchen in Österreich obligatorisch eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (VSH). Auf diesem Sektor kämpften die Anbieter in den vergangenen Jahren mit harten Mitteln um Marktanteile. Tiefer blicken lässt aktuell eine Veröffentlichung, die der VSH-Provider Infinco auf seiner Homepage darstellen muss. Infinco muss sich nach einem Streit mit der Konkurrentin Höher Insurance offiziell zu mehreren Unterlassungen verpflichten, wie aus der Online-Mitteilung hervorgeht.

Laut dem Text sagt Infinco zu, keine VSH-Produkte für Versicherungsvermittler (§ 137c GewO) anzubieten, die nicht den gesetzlichen Erfordernissen entsprechen, weil sie (entgegen §137 Abs Z 4 GewO 1994 iVm §137c GewO 1994) nicht die gesamte in Paragraf 137 beschriebene Vermittlertätigkeit umfassen. Insbesondere ist es demnach nicht erlaubt, dass das Produkt keine Deckung für die Rückversicherungsvermittlung beinhaltet.

Voller Deckungsumfang für Kreditvermittler
Auch verpflichtet sich das Unternehmen, VSH-Angebote für gewerbliche Vermögensberater mit Kreditvermittlung (nach § 136a GewO) zu unterlassen, die keine ausreichende Versicherungssumme aufweisen. Diese liege gemäß Paragraf 136a Abs 12 GewO 1994 bei mindestens 1.111.675 Euro für jeden einzelnen Schadensfall und bei 1.667.513 Euro für alle Schadensfälle eines Jahres (exakte Werte ändern sich aufgrund regelmäßiger Indexanpassung). Nicht erlaubt seien in diesem Fall hingegen die Summen für reine Kreditvermittler mit einer gesamten Deckungssumme von bloß 460.000 Euro im Einzelfall und von gesamt per anno 750.000 Euro, wie es in dem Text weiter heißt.

Infinco unterlässt nach eigenen Angaben außerdem unwahre Darstellungen, wonach die Klägerin (Höher) unzulängliche Produkte anbieten würde. Dem Fall war ein längerer Rechtsstreit vorausgegangen, in dem vergangene Woche ein gerichtlicher Vergleich erzielt wurde. Das geht aus den Gerichtsunterlagen hervor.

OLG gab vor einem Jahr Höher Recht
Höher, einer der wesentlichen Anbieter bei VSH-Polizzen für Finanzdienstleister und Versicherungsmakler, hatte sich wegen "herabsetzender Werbung" gegen die Mitbewerberin Infinco gewehrt und umgekehrt deren Klauseln erfolgreich beanstandet, wie Höher mitteilt. Im Zuge des Rechtsstreits hat das Oberlandesgericht (OLG) Innsbruck bereits vor einem Jahr problematische Bedingungen erkannt und den Ausschluss von Rückversicherungen (die ein Bestandteil der Versicherungsvermittlung sind) oder den geminderten Deckungsumfang der Konkurrentin als unzulässig erklärt, wie aus gerichtlichen Dokumenten hervorgeht.

Ohne VSH oder bei mangelnder Deckung droht Vermittlern der Gewerbeentzug oder es kann zu einer ruinösen persönlichen Haftung des Geschäftsleiters kommen. Der Fachverband der Finanzdienstleister weist in seinem Online-Angebot auf den OLG-Beschluss hin und mahnt, Details wie den Einschluss der Rückversicherung oder die Bedingungen bei der Hypothekarkreditvermittlung, zu kontrollieren. Die Mitglieder werden gebeten, "eindringlich Ihre individuellen Verträge (…) zu prüfen und etwaige Fragen mit Ihrem Versicherer zu klären". René Hompasz, Geschäftsführer von Höher Insurance, rät Finanzdienstleistern, sich das Einhalten der spezifischen Deckungen vom VSH-Anbieter schriftlich bestätigen zu lassen.

Ruhen eines weiteren Verfahrens
Mit dem Vergleich in Innsbruck wurde auch ein Verfahren in Wiener Neustadt beendet, das Infinco gegen Höher angestrengt hatte. Infinco wollte, dass Höher die Führung der Bezeichnung "Insurance" unterlässt, weil diese den Versicherungen vorbehalten sei. Weiters ging es um Fragen wie die Verpflichtung zum "Best Advice"-Prinzip oder ob Höher als echte oder unechte Mehrfachagentin auftritt. Das Gericht in Wiener Neustadt wies dieses Begehren in einem Beschluss ab. Infinco legte dagegen Rekurs ein, zog diesen jedoch im Rahmen der Streitbeilegung zurück. Es wurde "ewiges Ruhen" vereinbart. (eml)

Update 1.2.2023