Fondsgebundene Lebensversicherungen, die einerseits den langfristigen Vermögensaufbau versprechen, andererseits aber auch die Möglichkeit von Teilauszahlungen einräumen, mussten in den vergangenen Monaten Kritik von Verbraucherschützern einstecken. Sie erachten das Konstrukt als ungeeignet für den Vermögensaufbau und stellten eine Anfrage an Konsumentenschutzminister Johannes Rauch, in der dieser auch um seine Sicht auf Honorar- und Provisionsberatung gebeten wurde.

Was das Teilauszahlungsrecht betrifft, zeigte sich Rauch differenziert. Zum einen mache das Teilauszahlungsrecht die Lebensversicherung flexibler als normal, betont der Minister. Üblicherweise nämlich bleibt Verbrauchern, die das Kapital unvorhergesehen brauchen, nichts anderes, als den Vertrag zur Gänze zu kündigen und rückzukaufen. Gleichzeitig betonte Rauch die finanziellen Nachteile, die mit zwischenzeitigen Entnahmen einhergehen und fordert Transparenz von Beginn weg. Es müsse den Kunden bei Vertragsabschluss "klar und unmissverständlich" gesagt werden, dass ein Teilrückkauf in der Regel Verluste bringe.

Ein Drittel der Prämien ist in den ersten fünf Jahren weg
Im vorliegenden Fall – Anlass der Anfrage war das Life-Plan-Produkt von Generali – werden in den ersten fünf Jahren Abschlusskosten in Höhe von fünf Prozent der Nettoprämiensumme für die gesamte Vertragslaufzeit verrechnet. Bei 35 Jahren Laufzeit zehren allein die Abschlusskosten in den ersten fünf Jahren 33,6 Prozent der eingezahlten Versicherungsprämien auf, rechnet das Ministerium vor. Der Betrag ist für die Verbraucher verloren und kann nicht am Kapitalmarkt gewinnbringend arbeiten. Dazu kommen laufende Abzüge von Verwaltungs- und Risikokosten sowie vier Prozent Versicherungssteuer. "Aus diesem Grund führt ein gänzlicher oder teilweiser Rückkauf einer Lebensversicherung in den ersten 15 bis 20 Jahren in der Regel zu Verlusten und sollte nur in wirklichen Notfällen vorgenommen werden", schreibt der Minister.

Der über die Abschlusskosten finanzierten Provisionsberatung, die in Österreich das vorherrschende Vergütungsmodell ist, erteilte Rauch keine Abfuhr. Er streicht beim Vergleich mit der hierzulande noch nachrangigen Honorarberatung erneut Vor- und Nachteile beider Modelle hervor.

Vor- und Nachteile der Vergütungsmodelle
Ein Provisionsmodell (Produktgeber entlohnt den Vermittler bei tatsächlichem Abschluss; Vergütung steigt mit der Prämie und Laufzeit) berge naturgemäß die Gefahr, dass der Vermittler entlang seiner Provisionsinteressen verkaufe und nicht entlang der tatsächlichen Kundenbedürfnisse. Verbraucher, die auf eine unabhängige und an ihren Interessen orientierte Beratung Wert legen, sollten "die Dienste eines Versicherungsvermittlers in Anspruch nehmen, der auf der Basis eines Beratungshonorars tätig wird", heißt es.

Allerdings habe die Honorarberatung gegenüber der Abschlussprovision auch Nachteile. Zum Beispiel den, dass das vereinbarte Honorar auch dann gezahlt werden muss, wenn kein
Vertrag zustande kommt, etwa weil die Beratung ergibt, dass eine Lebensversicherung für den Kunden nicht passt. Rauch verweist außerdem darauf, dass Kunden bei einem Frühstorno kein Recht haben, das gezahlte Honorar zurückzubekommen. Im Fall einer Abschlussprovision hingegen erhält man diese "gemäß § 176 Abs. 5 VersVG im Fall einer Kündigung innerhalb des ersten Jahres zur Gänze und im Fall einer Kündigung nach dem Ende des ersten und vor dem Ende des fünften Jahres zumindest teilweise wieder zurück", betont der Minister.

Für Verteilung der Abschlusskosten auf gesamte Laufzeit
In seiner Antwort spricht sich Rauch für eine gesetzliche Zillmerung aus: Aus "Sicht des Verbraucherschutzes wäre es sinnvoll und notwendig eine gleichmäßige Verteilung der Abschlussprovision über die gesamte Laufzeit des Lebensversicherungsvertrags vorzuschreiben", so der Minister. Damit hätten Vermittler ein Interesse, dass der Vertrag höchstmöglich den Verbraucherinteressen entspricht und langfristig aufrecht erhalten wird. Der "jahrzehntelange Vorschlag" sei bisher am Branchenwiderstand gescheitert. Immerhin könne man aber die aktuelle Gesetzeslage als Kompromiss erachten (völlige Abschlusskostenrückerstattung bei Prämienfreistellung oder Kündigung im ersten Jahr und Teilerstattung in den folgenden vier Jahren). Die momentane Regelung geht auf eine Novellierung im Jahr 2018 zurück und ist immer wieder Teil von Diskussionen. (eml)