Zu Zeiten, als mit sicheren Veranlagungen noch Zinsen erwirtschaftet werden konnten, waren Garantiefonds in Lebensversicherungen das Mittel der Wahl, um Leute vom Kapitalmarkt zu überzeugen, die kein Risiko eingehen wollten. "Lebensversicherung mit Höchststandsgarantie" klang für viele so, als könne bis zum Ende der Laufzeit nichts mehr passieren. Den allermeisten Kunden war jedoch nicht bewusst, dass dieses Garantieversprechen nicht von der Versicherung kam, sondern von der Fondsgesellschaft. Dass Fonds wegfallen können und damit auch die Garantien, bemerkten etliche Versicherte oft erst, als es dazu kam: Mit dem Tief- und Nullzinsumfeld mussten viele Fonds aufgeben oder ihre Strategie ändern, denn die teuren Garantiemodelle waren schlicht nicht mehr rentabel (mehr dazu in einem ausführlichen Artikel der Redaktion).

Nun beurteilte das Handelsgericht Wien eine Klausel in einem alten Produkt der Helvetia für intransparent, das die Versicherung als ertragreich und sicher gleichzeitig beworben hatte. Geklagt hatte der Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag der Arbeiterkammer OÖ.

Wegfall des Fonds
"Die Fortis Plan Target Click Funds, in die Sie Ihr Kapital investieren, geben Ihnen eine tägliche Höchststandsgarantie. Am Tag der Kapitalausschüttung des Fonds bekommen Sie Ihre Anteile zum Wert des Höchststands ausbezahlt – egal wie sich die Börsen danach entwickelt haben", so lautete das Versprechen in den Vertragsbedingungen. Andererseits hieß es aber auch: "Die Höchststandsgarantie entfällt außerdem, wenn die im Rahmen dieses Produkts vorgesehenen Fonds – aus welchen Gründen auch immer – für die Helvetia Versicherungen AG nicht mehr verfügbar sind."

Das HG Wien beurteilte die Klausel als intransparent und damit unzulässig. Der durchschnittliche Konsument könne nicht erkennen, in welchen Fällen der Garantiefonds nicht mehr verfügbar sein könnte und wie wahrscheinlich das Entfallen der Höchststandsgarantie sei, fassen VKI und AK OÖ das rechtskräftige Urteil in einer Aussendung zusammen. Ein Durchschnittskunde eines fondsgebundenen Versicherungsprodukts sei nicht mit allen Einzelheiten des Finanzmarkts vertraut, sodass er ohne nähere Information nicht beurteilen könne, von welchen Umständen die Verfügbarkeit eines Fonds abhängt. Damit sei es dem Konsumenten nicht möglich, sich ein zuverlässiges Bild über seine Rechte zu machen und zu erkennen, wie weit diese reichen.

Das Gericht sieht jedoch keine gröbliche Benachteiligung, da die Assekuranz nicht die Garantiegeberin ist. (eml)