Über eine Schenkung, deren potenzielle Nachteile sich erst bei näherer Betrachtung erschließen, hatte der Oberste Gerichtshof (OGH) zu urteilen. Zwei Mädchen im Alter von zehn und zwölf Jahren sollten von ihrer Tante ein unbelastetes Zinshaus in ausgezeichnetem Erhaltungszustand in bester Lage im ersten Wiener Bezirk geschenkt bekommen. Der Einheitswert wurde vor Gericht mit 126.000 Euro beziffert, der gesamte Grundstückswert mit gut zwei Millionen Euro. Aus der Vermietung erzielte die Besitzerin einen jährlichen Gewinn vor Steuer von zuletzt 123.000 Euro. Alles in allem waren die Parteien davon ausgegangen, dass die Schenkung der Vermögensvermehrung der Minderjährigen dient.

In den konkreten Vertragsbedingungen sahen die Gerichte jedoch Nachteile für die Kinder. Diese hatten ihrer Tante, die sich das Fruchtgenussrecht vorbehielt, ein Belastungs- und Veräußerungsverbot eingeräumt. Zwar hätte die Tante alle mit der Liegenschaft verbundenen Kosten getragen und sie hätte ihren Nichten jährlich jene knapp 14.000 Euro überwiesen, die sie als Abschreibung für Abnutzung (AfA) geltend macht. Zudem hätte der Vater der Kinder bis zur Volljährigkeit seiner Töchter alle Kosten und Gebühren des Vertrags, der Steuern und sämtlicher Aufwendungen im Zusammenhang mit der Liegenschaft übernommen. Das Pflegschaftsgericht wies jedoch den Antrag der Kinder auf Genehmigung des Schenkungsvertrags ab, weil dieser nicht ausschließlich deren Wohl diene.

Nur Eigentümerpflichten, aber keine Rechte
Die Beschenkten hätten in dem Vertrag fast ausschließlich Eigentümerpflichten. Rechte stünden ihnen (bis auf die AfA) hingegen nicht zu. Zwar ist es üblich, dass der Fruchtgenießer sämtliche Kosten trägt. Aus dem Gesetz geht aber hervor, dass er die Kosten nicht ausnahmslos tragen muss. Er ist dazu "nur nach Maßgabe des erzielten Ertrags verpflichtet; das Fehlende muss der Eigentümer beitragen", heißt es beim OGH.

Das Gericht wertete daher die potenziellen Kosten und Aufwände, die die Kinder treffen könnten, sobald sie volljährig werden und die Haftung des Vaters wegfällt, als Gefahr (Kosten für Erhaltung, Reparatur und Um-, Aus- oder Zubauten nach alleiniger Entscheidung der Tante). Mangels jeglicher Rechte könnten die Kinder die Liegenschaft nicht einfach verkaufen, um Kosten zu decken, die aus heutiger Sicht nicht mit Sicherheit abschätzbar sind. Wegen des Belastungs- und Veräußerungsverbots bräuchte es für eine Veräußerung die Zustimmung der Tante.

Vertrag unzulässig
Nach ständiger Rechtsprechung darf das Pflegschaftsgericht ein Rechtsgeschäft nur genehmigen, wenn der Abschluss im Interesse des Pflegebefohlenen liegt. Dies ist der Fall, wenn deren Vermögen vermehrt wird. Kann hingegen eine Verminderung des Vermögens nicht ausgeschlossen werden, darf es keine Zustimmung geben. Dabei darf nicht nur die Phase der Eigenberechtigung (in dem Fall der Minderjährigkeit) berücksichtigt werden. Es muss auch ein möglicher Nachteil in der Folgezeit mitbedacht werden. Die Gerichte bis zum OGH sahen das gleich. (eml)