Anleger investieren in Immobilien, um damit Geld zu verdienen. Demzufolge verlassen sie sich bei ihrer Investition auf die Kalkulation und Ertragsprognose, die in der Regel vom Verkäufer der Vorsorgewohnung oder des Bauherrenmodells erstellt und den Unterlagen beigelegt wird. Auf dieser Basis rechnen sich die Investoren die Steuervorteile aus, die sich mit dem Kauf der Immobilie lukrieren. Tückisch dabei ist, dass die steuerlichen Annehmlichkeiten nicht in Stein gemeißelt sind. 

Denn das Finanzamt erkennt rückwirkend die Steuervorteile ab, wenn die erwarteten Erträge ausbleiben, berichtet FONDS professionell in der Ausgabe 1/2026. Prognosen scheitern aus unterschiedlichen Gründen: Die Kosten sind höher als kalkuliert, die Einnahmen bleiben unter den Erwartungen, und manchmal ist es eine Kombination aus beidem.

Sobald das Finanzamt das Immobilieninvestment aufgrund ausbleibender wirtschaftlicher Erfolge als "Liebhaberei" einstuft, erkennt es alle Steuervorteile rückwirkend ab. Das Thema ist nicht zuletzt wegen der aktuellen Immobilienkrise brisant, aber in der Branche wird ungern darüber gesprochen. Steuerfragen gelten als heikel, und kaum jemand gibt offen zu, dass ursprüngliche Planrechnungen nicht aufgegangen sind. (ae)


Über die Liebhabereiverordnung und die Mindestanforderungen an Prognoserechnungen lesen Sie in der FONDS professionell-Ausgabe 1/2026 ab Seite 266 und nach Anmeldung hier im E-Magazin.