Gesetzentwurf: Rechtssicherheit für Mietvertragsklauseln
Für das von Vizekanzler Andreas Babler angekündigte "Wohnpaket" liegt seit Ende vergangener Woche der Gesetzentwurf zur Begutachtung vor. Die vorgesehenen Maßnahmen greifen auch in den freien Wohnungsmarkt ein.
Die Bundesregierung nimmt die Initiative zur angekündigten Ausweitung der "Mietpreisbremse" zum Anlass, die Rückforderbarkeit von aufgrund unwirksamer Mietvertragsklauseln zu hohen Mieterzahlungen zu begrenzen. Diesbezüglich besteht seit einigen Jahren durch zahlreiche Gerichtsurteile Uneinigkeit bei Vermietern und Juristen.
Mit einer Gesetzesnovelle soll nun Rechtssicherheit für die Wertsicherungsklauseln in Mietverträgen geschaffen werden. Das geht aus den Unterlagen zum Entwurf für das 5. Mietrechtliche Inflationslinderungsgesetz hervor. Für Verträge, die vor dem geplanten Inkrafttreten des Gesetzes im Jänner 2026 geschlossen wurden, sollen zu viel bezahlte Mieten nur noch für einen Zeitraum von fünf Jahren zurückgefordert werden können. Bereits eingeklagte Ansprüche und Klauseln, die gegen EU-Recht verstoßen, wären nicht betroffen, wenn der Gesetzentwurf so umgesetzt wird.
Details des Gesetzentwurfs
Mit diesem Bundesgesetz plant die Regierung die Einführung des neuen Mieten-Wertsicherungsgesetzes (MWG), das eine "Mietpreisbremse" für den gesamten Wohnungsmietmarkt einführt, indem die zulässige Valorisierung der Mieten in neuen und bereits bestehenden Mietverträgen gedeckelt wird. Hierfür sieht der Gesetzentwurf einen neuen Index vor, der verhindern soll, dass Inflationsspitzen künftig ungebremst auf die Mieten durchschlagen. Die Regierung will wie berichtet die inflationsbedingten Mietpreisanpassungen eindämmen und Steigerungen, die über drei Prozent liegen, nur zur Hälfte zulassen. Außerdem sollen die Richtwertmieten und Kategoriebeträge 2026 um maximal ein Prozent und 2027 um maximal zwei Prozent erhöht werden dürfen.
Last but not least sieht der Gesetzentwurf aus dem Justizministerium vor, dass Mietverträge im Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) nicht mehr auf drei Jahre befristet werden dürfen. Die Vertragslaufzeit soll künftig mindestens fünf Jahre betragen.
Die Begutachtungsfrist für den Ministerialentwurf des Gesetzes, der hier abrufbar ist (externer Link), endet am 10. Oktober 2025. (ae)












