Wer mit dem nahenden Jahresende bemerkt, dass die 15 gesetzlich verpflichtenden Weiterbildungsstunden noch nicht voll absolviert sind, der sollte sich nicht nur nach Online-Schulungen umsehen. Dazu mahnt der Fachverband der Versicherungsmakler. Während der bei einem Versicherungsmakler angestellte Vertrieb die Weiterbildung auch zur Gänze im "vereinfachten Lernen" erfüllen kann, müssen Leitungsorgane oder Einzelunternehmer ein ausgewogenes Verhältnis zu Präsenzveranstaltungen wahren. So sieht es der Weiterbildungslehrplan (§ 2 Abs. 3) der Versicherungsvermittler vor.

Geschäftsführer oder Einzelunternehmer können dieses Jahr nicht mehr automatisch die Covid-Ausnahmen in Anspruch nehmen. Nach dem Ausbruch der Pandemie im Jahr 2020 hatte das Wirtschaftsministerium die reine Online-Erfüllung für zulässig erklärt. Möglich ist das zwar immer noch, allerdings nur, wenn es im Einzelfall "sinnvoll" erscheint, schreibt der Fachverband in einer Aussendung. Hier müssten etwa Alter oder Gesundheitszustand berücksichtigt werden. Werden die Verpflichteten nicht durch nachweisliche Gesundheitsbeeinträchtigungen an einer Präsenz-Schulung gehindert, gelten die Ausnahmen nicht mehr.

"Wir möchten daher sämtlichen betroffenen Personen dringend empfehlen, auf das ausgewogene Verhältnis zwischen Schulungen in Form des vereinfachten Lernens und Präsenz-Weiterbildungen (i.S.d. § 2 Abs. 3 des Weiterbildungs-Lehrplans) zu achten, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Gewerbebehörden künftig im Zuge der Überprüfung der Einhaltung der gesetzlich verpflichteten Weiterbildung darauf besonderes Augenmerk legen", heißt es. (eml)