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Bearbeitungsentgelt-Urteil: Das sollten Kreditvermittler beachten

Eine kürzlich ergangene Entscheidung des OGH führt dazu, dass Konsumenten das beim Kreditvertragsabschluss verrechnete Kreditbearbeitungsentgelt zurückfordern. Auch für Vermittler ist das nicht unproblematisch. Einen Überblick gibt die auf ­Finanzmarktrecht spezialisierte Kanzlei Brandl Talos.

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Österreichische Banken verrechnen ihren Kreditkunden bei Abschluss eines Kreditvertrags in der Regel ein Kreditbearbeitungsentgelt in Höhe von 0,5 bis vier Prozent der Kreditsumme. Damit soll der Aufwand abgegolten werden, der beim Bearbeiten des Kreditantrags anfällt, etwa für die Bonitätsprüfung und das Erstellen der erforderlichen Unterlagen. Viele Verbraucherschützer sehen darin ein unzulässiges "Körberlgeld". Sie argumentieren, dass der Aufwand der Bank bereits durch die Kreditzinsen abgegolten wird. Weiters wird bemängelt, dass das Kreditbearbeitungsentgelt nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Aufwand steht oder auch dass dieses im Kreditvertrag nicht transparent genug ausgewiesen ist. Die daraus folgenden Verfahren, die in zahlreichen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs (OGH) mündeten, führten zu teils widersprüchlichen Ergebnissen.

Jüngste Entscheidung des OGH
Mit der Entscheidung zu 7 Ob 169/24i vollzog der OGH nun eine teilweise Kehrtwende. Der OGH befand entgegen seiner Entscheidung von 2016, dass die Kreditbearbeitungsentgelte nicht (mehr) als Hauptleistung eines Kreditvertrags anzusehen seien. Aufgrund dessen können die Kreditbearbeitungsentgelte, wenn sie in AGB oder Vertragsformblättern unverhandelt enthalten sind, auf ihre Angemessenheit hin überprüft werden. 

Bei der Frage nach der Angemessenheit ist ein differenzierter Blick notwendig. Der OGH hatte konkret über folgende Klausel zu entscheiden: "Die Bank berechnet Ihnen 1,5 Prozent Bearbeitungsentgelt vom Kreditbetrag bei Zuzählung." Er führt dazu die damit abgegoltenen Leistungen der Bank an, zum Beispiel Risikobeurteilung und Vertragserstellung. Weiters hält der OGH es für zulässig, dass das verrechnete Entgelt nicht mit dem tatsächlichen Aufwand exakt korrelieren müsse, und eine Pauschalierung sei zulässig, sofern die konkreten Kosten "nicht grob überschritten werden".

Im vorliegenden Fall sah der OGH (auch wegen der Besonderheiten des Verbandsverfahrens) "aufgrund der allein an der ­Höhe der Kreditvaluta bemessenen prozentmäßigen Pauschalierung von 1,5 Prozent (ohne Obergrenze)" eine solche grobe Kostenüberschreitung als gegeben an. Die Bank darf sich folglich nicht mehr auf die entsprechende Vertragsklausel stützen. Dem Kreditbearbeitungsentgelt ist damit die rechtliche Grundlage entzogen, weshalb es von den Kreditnehmern zurückverlangt werden kann. 

Auch wenn diese Entscheidung von den Kreditnehmern als Durchbruch gefeiert wird, so werden doch mehr Fragen aufgeworfen als beantwortet. Der Fokus zukünftiger Verfahren wird vor allem darauf liegen, welche Leistungen von der Bank konkret erbracht wurden und wie viele Stunden dafür anfielen. Es wird außerdem zu klären sein, wie dieser Stundenaufwand zu bemessen ist und ob die eingesetzten ­Arbeitsmittel zu berücksichtigen sind. Rechtlich bleibt die Frage offen, ob die Bank – selbst bei Wegfall der Vertragsklausel – nach gesetzlichen Bestimmungen für ihre Leistungen ein Entgelt einbehalten darf. Die vorliegende Entscheidung wird daher nicht die letzte des OGH bleiben.

Relevanz für die Vermittler
Fest steht bereits, dass die jüngste OGH-Entscheidung zu einem erneuten Anstieg der Klagen gegen Banken führen wird. Insbesondere Prozesskostenfinanzierer machen massiv Werbung und sprechen in Presseaussendungen von einem "Milliardengeschäft". In den kommenden Verfahren werden wohl auch die involvierten Kreditvermittler in den Zeugenstand gerufen werden. Sie sind es doch häufig, die einen wesentlichen Teil der Vertragsverhandlungen mit den Kunden führen.

Die Kreditvermittler dürften dazu befragt werden, welche Leistungen sie bei der Kreditbearbeitung erbracht und wie viel sie dafür von der Bank bekommen haben. Viele Kreditvermittler stehen hier vor einem Dilemma: Bleiben sie loyal gegenüber ihren (ehemaligen) Kunden und unterstützen diese bei der Rückforderung? Oder stärken sie den Banken, mit denen sie oftmals noch in Geschäftsbeziehung stehen, argumentativ den Rücken? Sollten die Gerichte die Verrechnung des Kreditbearbeitungsentgelts als unzulässig beurteilen, besteht zudem das Risiko, dass Banken Ansprüche gegenüber Kreditvermittlern stellen. Bei dieser Frage wird es vor allem auf den Inhalt des Vertriebsvertrags und hier besonders auf die Entgeltregelung ankommen. 


Den gesamten Artikel von Christian Lenz und Thomas Mitscha von der auf Finanzmarktrecht spezialisierten Kanzlei Brandl Talos lesen Sie in der neuen Heftausgabe 2/2025 von FONDS professionell, die Ende Mai erscheint. 

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