Sun Contracting: Achtung bei Weitergabe von Kundendaten
Berater, die rund um die Sun-Contracting-Pleite die Daten ihrer Kunden ohne Zustimmung an Prozessfinanzierer oder andere Stellen weiterleiten, machen sich strafbar. Auch dürfen Berater den Kunden keinen konkreten Anwalt empfehlen. In der Causa kam es zu Verhaftungen.
Geschädigte der Sun-Contracting-Pleite müssen sich nicht nur mit ihrem Verlust auseinandersetzen, sondern auch mit zweifelhaften Hilfsangeboten. Wenn sich Vereine oder Anwälte melden, die eine Lösung versprechen, ist Vorsicht geboten. Zumal die Frage im Raum steht, woher diese Anbieter die Kontaktdaten haben.
René Hompasz, Chef des Vermögensschadenhaftpflicht-Vermittlers Höher Insurance, hat nun die bei ihm versicherten Berater gewarnt: Eine Weitergabe der Kundendaten – etwa an Prozessfinanzierer oder andere Institutionen – könne "nicht nur Schadenersatz, sondern auch Verwaltungsstrafen nach sich ziehen". "Egal ob als Tippgeber, Vermögensberater oder unter einem Haftungsdach tätig – all diese Berufsgruppen unterliegen strengen Verschwiegenheitspflichten", so Hompasz in einer schriftlichen Mitteilung.
Berufsrechtliche Vorgaben
Zwar sei jeder Fall individuell zu beurteilen. In der Regel gelte aber: Die Weitergabe von Kundendaten ohne Einvernehmen ist unzulässig. Für konzessionierte Wertpapierdienstleister etwa, sowie für Berater, die unter einem Haftungsdach tätig sind, ergebe sich die Verschwiegenheitspflicht unmittelbar aus § 8 WAG 2018. Demnach seien sämtliche an Wertpapierdienstleistungen beteiligte Personen zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Weitergabe kundenbezogener Informationen an Dritte ist verboten.
Agiert der Vermittler als gewerblicher Vermögensberater, ergibt sich laut Hompasz die Verschwiegenheitspflicht aus den berufsrechtlichen Sorgfaltspflichten beziehungsweise aus den Standesregeln.
Tippgeber
Am häufigsten wurden die Sun-Contracting-Produkte jedoch "nur" von Tippgebern vertrieben. Und auch hier gilt: Für Tippgeber ergebe sich die Verpflichtung zur Vertraulichkeit bereits aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis. "Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben sowie aus allenfalls ausdrücklich vereinbarten Vertraulichkeitsklauseln folgt, dass kundenbezogene Informationen ausschließlich zum vereinbarten Zweck verwendet und nicht an unbefugte Dritte weitergegeben werden dürfen", so Hompasz.
Zudem dürfe generell das Datenschutzrecht nicht vergessen werden. Auch dieses untersagt die Weitergabe von Daten ohne Erlaubnis.
Undurchsichtige Angebote
Wie bei anderen Großpleiten tritt auch bei dieser das Phänomen auf, dass Anleger aus dem Netzwerk des Vertriebs (der sie erst in die Situation gebracht hat) mit angeblichen Hilfsangeboten kontaktiert werden. Meist ist wieder eine gewisse Summe zu zahlen, um dort als Anleger teilnehmen zu können.
Berater sollen keinen Anwalt empfehlen
Dazu kann ein weiterer wesentlicher Aspekt erwähnt werden, auf den Höher-Chef Hompasz im Gespräch hinweist: Berater dürfen ihren geschädigten Sun-Contracting-Kunden zwar allgemein raten, sich an einen Anwalt zu wenden. Was sie nicht dürfen, ist eine Empfehlung für einen konkreten Anwalt auszusprechen, so Hompasz. Das könne rechtlich bedenklich sein, weil es auf eine Klage gegen den Berater hinauslaufen könnte. Berater dürften keine Schritte setzen, die ihnen selbst juristisch zum Verhängnis werden können, so Hompasz.
Auf ähnliche Aspekte verwies unlängst der Wiener Anwalt Raphael Toman (Kanzlei Brandl Talos) bei einem Webinar der Wirtschaftskammer: Es gebe in Österreich grundsätzlich keine Pflicht zur Nachberatung, außer es wurde anders vereinbart. Man dürfe sich nach Ende der Beratung zwar nicht so verhalten, dass dem Kunden Nachteile entstehen. Wenn man vom Insolvenzverwalter informiert wurde, soll man also seine Kunden informieren. Wenn Kunden sich melden, müsse man auf jeden Fall reagieren. Berater sollten aber am besten mit einem Anwalt besprechen, welche Unterlagen oder Daten man weiterleite oder herausgebe.
Festnahmen
Gegen Sun Contracting und den eng verbundenen Partner Green Finance ermittelt seit längerem die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA). Am Montag wurden in der Causa drei Verantwortliche (Christian S., Martin H. und Michael K.) verhaftet, wie der Kurier berichtet. Beim gemeinsamen Kauf von Geschäftsanteilen der GW Energie Holding GmbH 2018 soll die Liechtensteiner Sun Contracting AG um knapp sechs Millionen Euro betrogen worden sein. Das Geld soll aus Kundengeldern stammen. Die Festgenommenen weisen gegenüber dem Kurier die Anschuldigungen zurück. (eml)
Update 18.12.2025: eine Passage, in der ein Anbieter genannt wurde, wurde aus rechtlichen Gründen gestrichen.















