Steuertipps für Privatpersonen zum Jahresende
Das Jahr 2025 neigt sich dem Ende zu. Steueroptimierung ist für Privatpersonen angesichts der weiter hohen Inflation eine Möglichkeit, die Haushaltskasse zu entlasten. Wilfried Krammer, Partner bei Deloitte Österreich, gibt Steuerentlastungs-Tipps.
Homeoffice-Arbeitsplatz
Seit Corona sind Home-Office-Tage in vielen Betrieben üblich. Wer kein eigenes steuerliches Arbeitszimmer hat, der erhält eine Telearbeitspauschale: Der Dienstgeber kann für maximal 100 Tage Telearbeit pro Jahr drei Euro pro Tag steuerfrei ausbezahlen. Macht er das nicht (oder nur zum Teil), kann der Differenzbetrag bei der Arbeitnehmerveranlagung als Differenzwerbungskosten abgesetzt werden.
"Personen, die in diesem Jahr mindestens 26 Tage Telearbeit geleistet haben, können außerdem Kosten für bestimmtes Mobiliar wie Schreibtische, Drehstühle oder Tischlampen steuerlich geltend machen", so Krammer. Die Verteilung der Anschaffungskosten erfolge nicht wie üblich über die Nutzungsdauer, sondern ist mit jährlich höchstens 300 Euro beschränkt.
Arbeitsmittel als Werbungskosten abschreiben
Vorwiegend beruflich genutzte Anschaffungen können als Werbungskosten geltend gemacht werden. Liegen die Kosten über 1.000 Euro inklusive Umsatzsteuer, müssen die Kosten über ihre Nutzungsdauer in Form von Abschreibungen geltend gemacht werden. Wer vor Jahresende investiert, kann noch die Halbjahresabschreibung in Anspruch nehmen. Achtung: Bei digitalen Arbeitsmitteln wie Computern oder Druckern sind die Anschaffungskosten um das Telearbeitspauschale zu kürzen.
Neuerungen bei Pendlerpauschale
Bisher galt: Wurden die Kosten für ein Öffi-Ticket durch den Arbeitgeber ersetzt, gab es kein Pendlerpauschale für diese Fahrtstrecke. Nun wird das Pauschale lediglich um den Wert des zur Verfügung gestellten Öffi-Tickets gekürzt; die Differenz kann steuermindernd abgesetzt werden. "Zum Jahresende ist es deshalb ratsam, zu prüfen, ob einem nicht doch die Berechtigung auf das Pendlerpauschale zusteht", so Krammer. Die Anspruchsvoraussetzung ist bereits ab vier Tagen im Monat erfüllt.
Reise und Fahrtkosten
Bekommt man vom Arbeitgeber keine oder nur einen Teil der steuerlich zulässigen Reisekosten ersetzt, kann man die Aufwendungen ganz oder teils als Werbungskosten geltend machen. Es gelten jedoch strenge Voraussetzungen für eine Berufsreise. "Für Fahrtkosten gilt diese Einschränkung nicht. Somit können Kosten für jede beruflich veranlasste Fahrt – sofern sie nicht vom Arbeitgeber ersetzt werden – als Werbungskosten geltend gemacht werden. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind davon natürlich ausgenommen", erklärt der Steuerexperte.
Aus- und Fortbildungskosten
Eine Fortbildung liegt vor, wenn Bildungsmaßnahmen auf die aktuelle berufliche Tätigkeit bezogen sind und der Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten dienen. Bildungsmaßnahmen für eine mögliche künftige Berufsausübung können als Ausbildungskosten abgesetzt werden.
Öko-Sonderausgabenpauschale
Ausgaben für die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden und den Austausch von fossilen Heizungssystemen können als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Das betrifft etwa die Dämmung von Außenwänden, den Austausch von Fenstern oder den Ersatz einer Öl- oder Gasheizung durch ein klimafreundlicheres Heizungssystem. Die Berücksichtigung der Pauschale ist an die Auszahlung einer Bundesförderung geknüpft. So stehen für eine geförderte thermisch-energetische Sanierung 800 Euro jährlich zu, für den geförderten Heizkesseltausch 400 Euro jährlich. Diese Beträge werden beginnend mit dem Jahr der Auszahlung der Förderung für insgesamt fünf Jahre automatisch in der Steuerveranlagung berücksichtigt.
Freiwilligenpauschale und Sonderausgaben
Personen, die sich freiwillig engagieren, sollten an das Freiwilligenpauschale denken. Gemeinnützige Einrichtungen können das sogenannte kleine Freiwilligenpauschale in Höhe von maximal 30 Euro täglich und maximal 1.000 Euro pro Jahr steuerfrei an freiwillige Helferinnen und Helfer ausbezahlen. Mildtätige Einrichtungen können das große Freiwilligenpauschale von maximal 50 Euro pro Kalendertag und maximal 3.000 Euro jährlich steuerfrei ausbezahlen.
Spenden an spendenbegünstige Einrichtungen: Die Höhe der steuerlich abzugsfähigen Spenden ist grundsätzlich mit zehn Prozent des steuerlichen Jahreseinkommens begrenzt. "Seit 2024 können alle gemeinnützigen Einrichtungen einen Antrag auf Aufnahme in die Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen stellen. Damit gelten auch Spenden für Bildung, Kunst und Sport als Sonderausgaben“, betont Wilfried Krammer. Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften seien bis zu einer Höhe von 600 Euro ebenfalls absetzbar. (eml)














