Steuerfreier Mitarbeiter-Bonus: Das sind die Regeln
Die im Budgetbegleitgesetz 2025 vorgesehene steuerfreie Mitarbeiterprämie ist zwar von der Einkommensteuer befreit, aber im Unterschied zu früheren Prämien nicht von der Sozialversicherung. Der Fachverband der Finanzdienstleister zeigt, was zu tun ist.
Im Budgetbegleitgesetz 2025 wurde mit Juli 2025 rückwirkend zum 1. Jänner 2025 eine neue Mitarbeiterprämie eingeführt, die Unterschiede zu früheren Prämien aufweist. Boni oder Zulagen können bis zu 1.000 Euro begünstigt ausbezahlt werden – jedoch anders als in den Vorjahren nur steuerfrei, nicht aber abgabenfrei. Sozialversicherung und Lohnnebenkosten sind abzuziehen.
Der Fachverband der Finanzdienstleister skizziert in einem Schreiben die Eckpunkte, die die Redaktion zusammengefasst hat:
- Die Prämien können aus sachlichen, betriebsbezogenen Gründen gewährt werden. Und zwar frei wählbar einem oder mehreren Mitarbeitern. Anders als in den Vorjahren müssen nicht alle Mitarbeiter oder eine spezifische Mitarbeitergruppe den Bonus erhalten.
- Es muss sich um eine zusätzliche Zahlung handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurde. Frühere Corona- oder Teuerungsprämien sind jedoch kein Hinderungsgrund.
- In der Lohn- und Gehaltsabrechnung muss unterschieden werden: Ist die Prämie sozialversicherungsrechtlich ein laufender Bezug oder eine Sonderzahlung? Hier ist im Einzelfall zu entscheiden. Keine Aussagekraft hat es etwa, wenn im Vorjahr schon eine Prämie als Sonderzahlung ausbezahlt wurde, wie der Fachverband betont. Ob Sonder- oder laufende Zahlung hänge indes wesentlich davon ab, ob der Arbeitgeber auch künftig eine Prämie in Aussicht gestellt hat.
- Die Prämie erhöht nicht das Jahressechstel (Berechnungsbasis für steuerbegünstigte Bezüge, wie 13. und 14. Monatsgehalt oder Prämien) und wird auch nicht auf dieses angerechnet.
- Wenn im Kalenderjahr 2025 sowohl eine Gewinnbeteiligung als auch eine Mitarbeiterprämie ausbezahlt wird, gilt: Zur Gewinnbeteiligung muss der ausgeschüttete Bonus dazugerechnet werden. Sie ist nur bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuerfrei. (eml)












