Am Sonntag wurde die neue Corona-Notmaßnamenverordnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht; Schlag Mitternacht gilt ab Montag in Österreich wieder ein Lockdown für alle (davor war bereits kurz einer für Ungeimpfte in Kraft). Was in der Finanzberatung nun zu beachten ist, das erklärt der Fachverband der Finanzdienstleister in der WKO. Im folgenden einige Informationen, die einer Aussendung des Fachverbands entnommen wurden:

Allgemeine Grundsätze aus der Verordnung, die für alle Berufsgruppen gelten:

- Immer erlaubt sind Geschäfte zwischen Unternehmern (B2B/"zweiseitig unternehmensbezogene Geschäfte").

- Die Verordnung sieht eine Homeoffice-Empfehlung vor: Der Beruf soll laut Gesetz "vorzugsweise" außerhalb des Betriebs ausgeübt werden.

- 3G (geimpft, genesen, getestet) beziehungsweise 2,5G (geimpft, genesen, pcr-Test jünger als 72 Stunden) am Arbeitsplatz gelten weiterhin.

- FFP2-Maskenpflicht in geschlossenen Räumen (also auch am Arbeitsplatz). Außer
der physische Kontakt kann ausgeschlossen werden oder es gibt Schutzvorrichtungen (Trenn- oder Plexiglaswände)

Regeln für Dienstleistungserbringung im Betrieb:

- Finanzdienstleistungsbetriebe dürfen grundsätzlich nur mit 2-G-Nachweis und einer FFP2-Maske betreten werden.
Gesetzliche Basis: Finanzdienstleister (Crowdinvesting-Plattformen, Gewerbliche Vermögensberater, Kreditauskunfteien, Leasingunternehmen, Pfandleiher, Tippgeber inkl. Bausparvermittler, Versteigerer, Wertpapierunternehmen und Wertpapiervermittler) fallen mit Ausnahme der Zahlungsdienstleister und Zahlungsagenten unter den Begriff "nicht körpernahe Dienstleister". Für deren Kundenbereiche sind 2-G-Nachweis und FFP2-Maske Pflicht.

  • Es sind nur so vielen Personen erlaubt, wie zur Erbringung der Dienstleistung erforderlich sind.

- Zahlungsdienstleister und Zahlungsagenten: Sie fallen unter die "Bankenausnahme" und dürfen von allen Personen betreten werden.

- Pfandleiher: Bestehende Pfanddarlehen dürfen von allen Personen verlängert bzw. ausgelöst werden, da sonst eine Verwertung droht und dies eine "Gefahr für das Eigentum" des Pfandgebers darstellt. Jedoch empfiehlt der Fachverband dringend, erstens vorab einen Termin zu vereinbaren, zweitens das Tragen einer FFP2-Maske für alle Anwesenden und drittens die Anwesenheit von nur so vielen Personen, wie unbedingt nötig.

  • Der Lockdown sei kein rechtlich zulässiger Vorwand für Kunden, die Belehnung einseitig zu verlängern, heißt es.
  • Das Betreten der Betriebsstätte für Neuverpfändungen ist nur Personen mit 2-G-Nachweis und FFP2-Maske erlaubt.

- Versteigerer: Versteigerungen sind nur online gestattet. Das Betreten der Kundenbereiche für benötigte "Vorarbeiten" ist mit 2-G-Nachweis und FFP2-Maske erlaubt.

Dienstleistung beim Kunden:

Dienstleistungen Vorort beim Kunden sind möglich, wenn der 3G-bzw. 2,5G-Nachweis erbracht und eine FFP2-Maske getragen wird.

Physische Veranstaltungen sind grundsätzlich verboten.
Die Verordnung gilt bis inklusive 1. Dezember 2021. (eml)


Service: 5. Covid Notmaßnahmenverordnung