Derzeit hält kaum ein Thema die Gerichte so beschäftigt wie Kreditbearbeitungsgebühren sowie die damit verbundene Frage, was die erbrachten Leistungen kosten dürfen. Die Verfahren tragen dabei zunehmend Blüten: Zurzeit ist etwa auf dem Finanzmarkt zu hören, dass Kreditvermittler nicht nur vermehrt selbst belangt, sondern auch von Prozessfinanzierern direkt angesprochen werden. Dabei präsentieren sie folgendes Geschäftsmodell: Der Vermittler verfügt über Kundendaten, kennt die Kreditunterlagen und weiß, bei welchen Abschlüssen allenfalls strittige Bearbeitungsgebühren oder Provisionsfragen im Raum stehen könnten.

Der Prozessfinanzierer möchte diese Kundendaten haben, um allfällige Ansprüche (gerichtlich) und unter Beiziehung eines Anwalts gegenüber der kreditgewährenden Bank zu verfolgen und im Erfolgsfall einen Teil des Erlöses für sich zu beanspruchen. Dabei soll aber auch der Vermittler nicht leer ausgehen und für die Weitergabe der Kundendaten eine Provision erhalten. Was auf den ersten Blick nach einer zusätzlichen Einnahmequelle klingt, kann sich aber schnell als Büchse der Pandora entpuppen – und das nicht nur deswegen, weil auch der Kreditvermittler selbst ins Kreuzfeuer der Verfahren geraten könnte. 

Der Anreiz
Ein wirtschaftlicher Reiz ist leicht erkennbar. Der Kreditvermittler sitzt oft an der Schnittstelle zwischen Kunde, Bank und Vertragsunterlagen. Er weiß, welche Finanzierungen letztendlich vermittelt wurden und welche Kosten konkret angefallen sind. Der Kreditvermittler erhält im Zuge der Finanzierung regelmäßig tiefen Einblick in die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden. Dazu zählen Informationen wie Einkommen, Verbindlichkeiten, Kreditunterlagen, Rückzahlungsmodalitäten oder konkrete Vertragskonditionen. Ebendiese Informationen können dann für Prozessfinanzierer interessant sein. 

Selbst wenn ein Vermittler im Zuge seiner Tätigkeit Zugang zu diesen Informationen hat, bedeutet das noch lange nicht, dass er sie später auch für andere Geschäftsmodelle verwenden darf. Der Kunde hat seine Daten schließlich deshalb offengelegt, damit eine mögliche Finanzierung geprüft oder vermittelt werden kann – nicht damit (Jahre) später mögliche Klagen unterstützt werden. Der Verfügbarkeit über dieses Wissen unterliegen daher diverse Beschränkungen – sowohl Datenschutzrecht, Bankgeheimnis als auch schadenersatzrechtliche Konsequenzen sollen verhindern, dass das eigentlich vertrauliche Wissen des Kreditvermittlers einfach weitergegeben wird. 

Bankgeheimnis
Die wohl größte Hürde der Datenweitergabe liegt an einer Stelle, die vermutlich nur wenige vor Augen haben: Die Kreditvermittler unterliegen bei ihrer Tätigkeit grundsätzlich dem Bankgeheimnis – und das obwohl sie (offensichtlich) nicht als Bankinstitut tätig sind. Der Hintergrund ist ein einfacher: Sie werden regelmäßig für das Kreditinstitut tätig und unterliegen damit wie auch das Kreditinstitut selbst dem Bankgeheimnis. 

Die Vorschriften zum Bankgeheimnis sehen vor, dass dem Bankgeheimnis unterliegende Daten nur in Ausnahmefällen weitergegeben werden dürfen. Die Daten, die dem Bankgeheimnis unterliegen, sind dabei weit gefasst: Geschützt sind grundsätzlich alle Tatsachen, die einem im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung bekannt werden. Das umfasst nicht nur klassische Kontodaten, sondern etwa auch Kreditunterlagen, Provisionsvereinbarungen, Informationen über die wirtschaftliche Situation des Kunden und eben auch Bearbeitungsgebühren. Das Verbot betrifft zudem nicht nur die Offenlegung nach außen, sondern auch die wirtschaftliche Verwertung solcher Informationen. (gp)


Den gesamten Artikel von Raphael Toman und Maurizio Kamper von der auf Finanzmarktrecht spezialisierten Kanzlei Brandl Talos lesen Sie in der neuen Heftausgabe 2/2026 von FONDS professionell, die Ende Mai erscheint.