Ab dem 30. Dezember ist die Beratung zu Kryptoassets in Österreich ausdrücklich nicht mehr vom Gewerbeumfang der Vermögensberater gedeckt. Man braucht dafür eine eigene FMA-Lizenz (Crypto Asset Service Provider, CASP) oder eine Anstellung bei einem lizenzierten Unternehmen.

Bisher hat noch kein österreichischer Vermögensberater eine CASP-Erlaubnis erhalten, wie beim Fachverband der Finanzdienstleister zu erfahren ist. Die Berater würden sich erst orientieren, so Fachverbandsobmann Hannes Dolzer gegenüber der Redaktion.

Die Erfordernisse gehen auf die EU-Verordnung über Märkte für Kryptowerte (MiCAR) zurück, die am 30. Dezember in Kraft tritt. Bisher konnten gewerbliche Vermögensberater im Rahmen der Gewerbeberechtigung gemäß § 136a GewO (sonstige Investitionen) auch zu Kryptowerten beraten – zumindest war es nicht direkt untersagt. In der MiCAR ist diese Tätigkeit nun ausdrücklich nicht mehr vom Gewerbeumfang umfasst (die Redaktion berichtete).

Achtung: "Kryptoberatung" kann vieles sein
Selbst wer ohnehin keine direkten Empfehlungen zu Bitcoin und Co. abgeben möchte, sollte sich mit den neuen Regeln auseinandersetzen. Denn die EU definiert den Beratungsbegriff bei den digitalen Assets viel weiter, als man es bei der Anlageberatung nach dem österreichischen Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG 2018) beziehungsweise den EU-Mifid-Regeln kennt. "Beispielsweise ist die Empfehlung, Kryptowerte nicht von einem Dienstleister verwahren zu lassen, sondern diese selbst zu verwahren, bereits als Empfehlung bezüglich der Nutzung bestimmter Kryptowerte-Dienstleistungen zu sehen", heißt es in einem Artikel in der neuen Ausgabe des Fachverbandsmagazins "Facts". Auch die personalisierte Empfehlung, Kryptowerte bei einem bestimmten Dienstleister zu verwahren, wäre schon Kryptoberatung. Das im Unterschied zur Anlageberatung, die nur Empfehlungen zu Geschäften mit Finanzinstrumenten meint, nicht aber Empfehlungen zu bestimmten Wertpapierdienstleistungen. Auch wer mit Kryptoberatung nur wirbt, fällt bereits unter die MiCAR-Regeln, ohne je tatsächlich dazu beraten zu haben.

Ein Überblick des Fachverbands zeigt, wie sich der Beratungsbegriff in der MiCAR von jenem der Anlageberatung unterscheidet.

Quelle: Facts 03/2024; Fachverband der Finanzdienstleister

Ob aus der Vermögensberatung in nächster Zeit überhaupt CASP-Anträge kommen, ist fraglich. Der Aufwand für eine Lizenz gilt als hoch und ist mit jenem für eine Wertpapierkonzession vergleichbar. Eine Antragstellung ist nur für juristische Personen oder Personengesellschaften möglich, nicht aber als Einzelunternehmer. Die Entwicklung entspreche "nicht vollumfänglich unseren Vorstellungen", schreibt Fachverbandsobmann Dolzer im Vorwort der "Facts"-Ausgabe. Zwar sei positiv, dass es nun eine einheitliche europäische Regelung gibt. Allerdings gibt es in der MiCAR nicht das System der vertraglich gebundenen Vermittler (vgV) wie im Wertpapierbereich. Als natürliche Person kann man sich nur bei einem CASP anstellen lassen und in dessen Namen die Kryptoberatung durchführen.

Erlaubt: Security Token
Dabei ist es nicht so, dass Kryptoassets für Finanzdienstleister ohne CASP-Erlaubnis generell tabu sind. Etliche Produkte sind weiter im Gewerbeumfang enthalten. Hier muss zwischen den von der MiCAR erfassten Kryptowerten und den herkömmlichen Finanzinstrumenten unterschieden werden. Die bekannten Coins und Token wie die beiden größten Kryptowährungen Bitcoin und Ether sind Kryptowerte und fallen damit unter die MiCAR – hier braucht es eine CASP-Lizenz.

Davon unterscheiden sich etliche digitale Assets, die als Finanzinstrumente gelten. Zum Beispiel Security Token, also tokenisierte übertragbare Wertpapiere. Sie können weiter von vgV oder Wertpapiervermittlern beraten werden, wenn das Haftungsdach Produkte im Angebot hat. Als Finanzinstrumente gelten laut Fachverband außerdem auch Exchange-Traded Notes (ETN), die Kurse oder Kryptoindizes abbilden, und Kryptofonds (UCITS-Fonds oder AIF) zählen ebenfalls dazu. Für diese Investments sind die EU-Mifid-Vorgaben ausschlaggebend beziehungsweise das österreichische WAG 2018. "Beratung zu Bitcoin ist nach MiCAR zu beurteilen, Beratung zu einem ETN, der den Bitcoinkurs als Index abbildet, hingegen nach WAG 2018", wie es in dem "Facts"-Artikel heißt.

An Provisionsverbot vorbeigeschrammt
Ebenfalls erlaubt sind für CASP-Anbieter übrigens Provisionen, zumindest sofern keine unabhängige Beratung angeboten wird. Nicht unabhängige Berater können Zuwendungen vom Produktanbieter vereinnahmen, wenn diese dazu beitragen, die Service-Qualität für den Kunden zu verbessern, und es nicht dem üblichen "ehrlich-redlich-professionell-Standard" zuwiderläuft. Dass Provisionszahlungen im Zusammenhang mit der nicht unabhängigen Beratung zu Kryptowerten überhaupt möglich sind, sei auf eine Initiative des Fachverbands zurückzuführen, heißt es. Während des EU-Gesetzgebungsprozesses sei ein gänzliches Provisionsverbot für die Kryptowerte-Beratung zur Diskussion gestanden. (eml)


Service: Die FMA hat ein eigenes Webangebot für CASP-Interessierte eingerichtet (externer Link).