FMA: Kredite für Hochwasserschäden fallen nicht unter KIM-V
Die seit rund zwei Jahren mit der KIM-Verordnung eingeführten Einschränkungen in der Kreditvergabe gelten nicht für Kapital, das für die Beseitigung von Hochwasserschäden für die eigene Wohnimmobilie benötigt wird.
Nach den Unwettern, die am vergangenen Wochenende in großen Teilen Österreichs starke Hochwasser- und Sturmschäden verursachten, trifft die Finanzmarktaufsicht (FMA) eine Klarstellung zu den Kreditvorgaben. Kredite für die Instandsetzung nach Naturkatastrophen, die ausschließlich der Wiederherstellung der Bewohnbarkeit des eigenen Hauptwohnsitzes dienen, fallen nicht in den Anwendungsbereich der KIM-V (Kreditinstitute-Immobilienfinanzierungsmaßnahmen-Verordnung). Die in der Verordnung vorgeschriebenen zusätzlichen Vergabekriterien und Meldeerfordernisse sind daher auf diese Finanzierungen nicht anwendbar, teilt die Behörde mit.
Die KIM-V schreibt seit August 2022 Limits und Mindestanforderungen in der Immobilienkreditvergabe vor (mindestens 20 Prozent Eigenkapital, maximal 40 Prozent vom Einkommen als Monatsrate und 35 Jahre Höchstlaufzeit). Die Regeln wurden zur Begrenzung systemischer Risiken aus der Immobilienfinanzierung eingeführt, nachdem in- und ausländische Aufseher bei den Kreditinstituten zunehmend bedenkliche Vergabestandards geortet hatten. Kreditnehmer, Banken und Wirtschaft kritisieren die Regeln seit ihrer Einführung als einschränkend. (eml)