Diese neuen Pflichten drohen Finanzunternehmen im Online-Handel
Mit einer geplanten Änderung der EU-Vorschriften kommen auf Finanzdienstleister zusätzliche Pflichten bei Online-Geschäften zu. Wer betroffen ist und womit die Anbieter rechnen müssen, erläutert Daniel Kendziur von der Kanzlei Simmons & Simmons.
Auf Finanzdienstleister kommen wohl zusätzliche Pflichten zu. Am 28. März stimmte der Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz des EU-Parlaments den Änderungen der Richtlinie für europaweite Vorschriften für im Fernabsatz abgeschlossene Finanzdienstleistungsverträge zu. Finanzdienstleister unterliegen damit künftig voraussichtlich dem Verbraucherschutzrecht, wie Daniel Kendziur, Partner der Wirtschaftskanzlei Simmons & Simmons, in einer Pressemitteilung schreibt.
Aus Sicht des Juristen ist damit im Prinzip jede Bank und jede Versicherung, die Online-Dienstleistungen anbietet, betroffen. Auch dürfte eine Vielzahl von Fintechs und Insurtechs mit Online-Angeboten für private Endkunden unter die künftige Neuregelung fallen. Allerdings muss die neue Richtlinie zunächst in den sogenannten Trilog zwischen EU-Kommission, Europäischem Parlament und Rat der Europäischen Union – Dauer unbekannt. Für die nationale Umsetzung der finalen Richtlinie haben die Staaten dann zwei Jahre Zeit.
Widerrufs-Button auf der Website
Die Vorschläge des Parlamentes sehen Kendziur zufolge vor, dass Unternehmen, die einen Konto-, Darlehens- oder Anlagevermittlungsvertrag online anbieten, künftig sowohl einen Kündigungs- als auch einen Widerrufs-Button auf der Website zur Verfügung stellen müssen. Ferner haben sie Informationen "rechtzeitig" vor einem Online-Abschluss bereitzustellen und auch die Möglichkeit zur menschlichen Interaktion vor Vertragsabschluss zu bieten. Irreführende Website-Gestaltungen beispielsweise mit vorangekreuzten Kästchen sollen unzulässig sein.
Davon ausgenommen bleiben wie bisher Finanzdienstleistungen, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die das Unternehmen keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können – das betreffe etwa Aktien oder Investmentfonds. Auch Reise- und Gepäckversicherungspolicen oder ähnliche kurzfristige Versicherungspolicen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat seien ausgenommen.
So geht der Widerruf
Konkret solle der Widerruf, ähnlich zu der seit 2022 eingeführten digitalen Kündigungsschaltfläche, zweistufig erfolgen: Die erste Stufe betrifft die Identifikation mit Eingabe der Vertragsdetails, die zweite Stufe wird eine Bestätigungsschaltfläche "jetzt widerrufen" darstellen. Ebenso soll es eine Bestätigung des Widerrufs in abspeicherbarer Form geben. Den Verbrauchern müssen 14 Kalendertage garantiert werden, um betroffene Verträge widerrufen zu können, auch ohne Angabe von Gründen. Bei Geschäften in Zusammenhang mit privater Altersvorsorge werde die Standardfrist auf 30 Kalendertage für Fernabsatzverträge verlängert. (jb)