Ohne Übergangsfrist: Neue Regeln für Finanzberater bei Bitcoin & Co.
Kryptoprodukte wie Bitcoin und Ethereum oder auch Stablecoins sind für die gewerblichen Vermögensberater ab Ende Dezember ausdrücklich tabu. Ab dann gilt: Entweder man hat eine FMA-Lizenz oder man ist bei einem konzessionierten Unternehmen angestellt. Weiter erlaubt sind hingegen Security Token.
Mit der EU-Verordnung über Märkte für Kryptowerte (MiCAR) gibt es erstmals EU-weit einheitliche Regeln für die Beratung dieser digitalen Finanzprodukte. Vermögensberater müssen komplett neue Regeln beachten. Sie benötigen künftig entweder eine Konzession bei der Finanzmarktaufsicht (FMA) oder eine Anstellung bei einem konzessionierten Kryptowerte-Dienstleister, wie der Fachverband der Finanzdienstleister in einem neuen Informationspapier schreibt.
Die Übergangfrist von zwölf Monaten in der MiCAR gilt nach Ansicht der FMA nicht für die gewerbliche Vermögensberatung. In diesem Fall sind die Regeln schon ab 30. Dezember 2024 einzuhalten.
Abklärung vorab: Finanzinstrument oder Kryptowert?
Ein wesentlicher Schritt wird es künftig für Vermögensberater sein, vorab genau zu prüfen, ob sie tatsächlich Kryptowerte (nach Art 3 Abs 1 MiCAR) vor sich haben oder doch ein Finanzinstrument (gemäß § 1 Z 7 WAG 2018). Gängige digitale Assets wie Bitcoin, Ether, Litecoin, Ripple oder Solana gelten als Kryptowerte. Aber auch Stablecoins, die an eine Referenzwährung gebunden sind, wie etwa USDT oder USDC, werden dazu gezählt, wie die Fachverbandsexperten in dem Papier ausführen.
Davon abzugrenzen sind digitale Produkte, die als Finanzinstrumente gewertet werden. Das bekannteste Beispiel sind Security Token, bei denen es sich um tokenisierte übertragbare Wertpapiere handelt. Sie fallen nicht unter die MiCAR, sondern wie alle anderen Wertpapiere unter die Mifid-II-Regeln beziehungsweise unter das österreichische WAG 2018. Auch Kryptofonds oder Exchange-Traded Notes (ETN), die Kurse oder Indizes von Kryptowerten abbilden, sind laut den Fachverbandsexperten Finanzinstrumente.
Security Token, Kryptofonds oder ETN könnten also vom gewerblichen Vermögensberater nach den Regeln der Wertpapiervermittlung vertrieben werden – das heißt als vertraglich gebundener Vermittler oder Wertpapiervermittler. Voraussetzung ist, dass das Haftungsdach solche Produkte führt. Es gilt, vorher die tatsächliche Ausgestaltung der Produkte zu überprüfen.
Antrag nur für juristische Personen oder Personengesellschaften
Der Antrag für eine Zulassung als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen (CASP oder Crypto Asset Service Provider) kann bei der FMA seit Anfang Oktober gestellt werden. Zu erwähnen ist, dass eine Konzession nur juristische Personen oder Personengesellschaften erhalten. Einzelunternehmer können keinen Antrag stellen. Die Anforderungen sind laut Fachverband hoch und können mit jenen der Konzessionierung einer Wertpapierfirma verglichen werden.
Achtung ist künftig auch geboten, weil der Begriff der Beratung sehr eng ausgelegt wird. Schon das Angebot, personalisierte Empfehlungen abzugeben, gilt als Beratung zu Kryptowerten; selbst wenn tatsächlich gar keine Leistung erbracht wurde. Das gilt es bei der Gestaltung von Werbematerial zu beachten. Die MiCAR regelt außerdem, dass beim Versprechen einer unabhängigen Beratung eine diversifizierte Produktpalette angeboten werden muss, die keine Nähe zu einem mit dem Berater verbundenen Unternehmen aufweist.
Aus für alte Regelung
Bisher konnten gewerbliche Vermögensberater mit einer Gewerbeberechtigung gemäß § 136a GewO (sonstige Investitionen) Beratungen zu Kryptowerten sowie die Annahme und Übermittlung von Aufträgen zu Kryptowerten ausüben. Es sei wichtig, sich in der Beratung mit den Abgrenzungsfragen auseinanderzusetzen, so Fachverbandsgeschäftsführer Alexander Kern gegenüber der Redaktion. Das Thema Kryptoassets gewinne nicht zuletzt durch die umfassende Regulierung an öffentlicher Wahrnehmung, und es seien zunehmend Fragen dazu zu erwarten. (eml)
Der Fachverband der Finanzdienstleister hat zu dem Thema drei Leitfäden beziehungsweise Rechtsartikel online gestellt: Leitfaden "Beratung zu Kryptowerten", aktualisierter Rechtsartikel zur Kundenakquise/Namhaftmachung, Leitfaden "Kryptowerte" (externe Links).