Strafe: Streit zwischen Prozessfinanzierer LVA24 und FMA geht weiter
Die FMA hat erneut eine Sanktion im Zusammenhang mit dem Prozessfinanzierer LVA24 verhängt. In dem bereits länger andauernden Streit geht es um die Frage, ob ein unerlaubter AIF vorliegt.
Im jahrelangen Zwist zwischen der Finanzmarktaufsicht (FMA) und dem Prozesskostenfinanzierer LVA24 greift die Behörde erneut durch. Sie verhängt gegen den früheren Geschäftsleiter des Unternehmens wegen unerlaubter Verwaltung eines alternativen Investmentfonds (AIF) eine Geldstrafe in Höhe von 20.000 Euro. Nach Auskunft eines FMA-Sprechers handelt es sich um eine Zwangsstrafe, nachdem ein früherer Untersagungsbescheid nicht umgesetzt wurde. Das Straferkenntnis ist nicht rechtskräftig. Man habe dagegen Beschwerde eingelegt, betont das Unternehmen.
Damit wird eine neue Runde in einem lange dauernden Streit eröffnet. Grund für den Unmut der Behörde ist eine Genussrechte-Ausgabe der LVA, die nach Unternehmensangaben zwischen 2017 und 2019 stattfand (laut Prospekt war eine Laufzeit bis Ende 2023 vorgesehen). Aus Sicht der FMA handelt es sich bei dem Modell um einen konzessionspflichtigen AIF. Da keine Konzession vorlag, untersagte die FMA im Jänner 2021 dieses Geschäft.
Seitdem streiten die beiden Parteien. Die LVA beeinspruchte die Bescheide vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG), die FMA verhängte Zwangsstrafen, um das Recht durchzusetzen.
AIFMG verlangt Einzelbeurteilung
Im Wesentlichen geht es um die Fragen, was mit dem Geld finanziert wird und ob oder wann Prozesskostenfinanzierung eine konzessionspflichtige Dienstleistung ist. Nach Beurteilung der FMA fällt das LVA-Modell unter das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz (AIFMG). Das Gesetz aus dem Jahr 2013 zählt nicht einzeln auf, für welche Veranlagungsprodukte es gilt; vielmehr muss die Frage, ob es sich um einen AIF handelt, anhand von Merkmalen entschieden werden. Und ein AIF liegt laut Gesetz bereits vor, sobald Geld von mehreren Anlegern eingesammelt wird, um "es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren". Wesentlich ist außerdem, dass das Kapital dabei nicht unmittelbar die operative Tätigkeit finanzieren darf.
LVA sieht sich keineswegs in diesem Veranlagungsgeschäft nach AIFMG tätig; das Geld sei in die operative Tätigkeit geflossen, nämlich in die Finanzierung von Gerichtsverfahren, heißt es in einer Stellungnahme. Mit den Genussrechten habe sich das 2016 gegründete Unternehmen "Startkapital" besorgen wollen. Eine festgelegte Anlagestrategie habe es ebenfalls nicht gegeben, da im Einzelfall über die Finanzierung von Gerichtsprozessen entschieden wurde, heißt es.
Finanzielle Dienstleistungen fallen unter AIFMG
Die FMA hingegen sehe diese operative Mittelverwendung nicht, sondern betrachte Prozesskostenfinanzierung als finanzielle Dienstleistung, klagt das Unternehmen. Finanzielle Dienstleistungen sind von einer Einstufung als operative Tätigkeit ausgenommen. Nach Interpretation der LVA liegt keine finanzielle Dienstleistung vor, weil eine solche einen "Banken- oder Kapitalmarkthintergrund" haben müsste – und das sei nicht der Fall.
So einfach ist es freilich nicht. In der Vergangenheit hat man bereits gesehen, dass die FMA zum Beispiel im relativ jungen Feld der Kryptowährungen die Beurteilungsgrenzen eng zieht: so stuft die Behörde etwa das Mining, sobald Gemeinschaftsrenditen erzielt werden, nicht als operative Tätigkeit ein, sondern eben als konzessionspflichtige finanzielle Dienstleistung. Hier liegt im Wesentlichen nur dann kein AIF vor, wenn den Kunden weitreichende "Ermessens- und Kontrollrechte" eingeräumt werden. Und solche Freiheiten bieten Genussrechte üblicherweise nicht.
Auch beim Blick in den LVA-Propekt zeigen die Konditionen, dass die Anleger sich bei solchen Produkten immer den enormen Einschränkungen bewusst sein sollten. Die Genussrechte (in diesem Fall nachrangig, unverbrieft und unbesichert) sind zum Beispiel mit dem Hinweis "keine ordentliche Kündigungsmöglichkeit" versehen. Auch hatte das Produkt laut Prospekt hohe Kosten, die bei vollem Funding mit 27,5 Prozent angegeben werden. Bis zu 20 Prozentpunkte davon standen für den Vertrieb zur Verfügung.
BVwG behandelt bereits mehrere Verfahren
Wie es beim BVwG heißt, sind "mehrere Beschwerdeverfahren der LVA24 Prozessfinanzierung GmbH gegen Entscheidungen der FMA anhängig". Über Details oder eine Dauer der Verfahren gibt die Behörde keine Auskunft. Zurückgewiesen wird jedenfalls die Beschwerde des Unternehmens, es habe innert zwei Jahren "noch nicht einmal eine mündliche Verhandlung" gegeben. Üblicherweise sei keine mündliche Verhandlung nötig, wenn die Sache aus den Akten geklärt werden kann, so das Gericht.
BVwG und FMA sind im Umfeld von LVA bereits öfter tätig geworden. Das Unternehmen gehört zur Green Finance Gruppe, die von Liechtenstein heraus operiert, aber Großteils in Österreich tätig ist. Die damalige Wiener Green Finance GmbH war laut Prospekt auch mit dem Vertrieb der LVA-Genussrechte beauftragt. 2020 veröffentlichte die FMA eine Investorenwarnung gegen die Green Finance GmbH wegen der unberechtigten Erbringung von konzessionspflichtigen Wertpapierdienstleistungen. Eine darauf folgende Beschwerde des Unternehmens gegen die Öffentlichmachung des Bescheids wies das BVwG ab, eine weitere Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde ebenfalls abgelehnt und an den Verwaltungsgerichthof abgetreten. Auch dieser wies die außerordentliche Revision zurück, wie die FMA informiert. (eml)