Die Arbeiterkammer (AK) hat die Kreditbearbeitungsgebühren in Krediten von Bawag und Santander Consumer Bank beanstandet und vor dem OGH Recht bekommen. Man habe sieben Klauseln geprüft und für unzulässig befunden, heißt es in einer OGH-Mitteilung zum Bawag-Vertrag. Darunter Bestimmungen über ein Bearbeitungsentgelt von 1,5 Prozent vom Kreditbetrag.

In den Bestimmungen der Bawag hieß es: "Die Bank berechnet Ihnen 1,5 % Bearbeitungsentgelt vom Kreditbetrag bei Zuzählung." Je höher der Kredit, desto höher die Gebühren, das geht nach dem OGH nicht. "Bei einer allein an der Höhe der Kreditvaluta bemessenen, prozentmäßigen Pauschalierung von 1,5 % (ohne Obergrenze) besteht bei der im Verbandsprozess gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung eine grobe Kostenüberschreitung", heißt es in dem OGH-Urteil. Bei einer durchschnittlichen Summe eines Hypothekarkredits von 220.000 Euro betrage das Kreditbearbeitungsentgelt bereits 3.300 Euro, bei – angesichts der Wohnungspreise in guten Lagen nicht unüblichen – 440.000 Euro seien es schon 6.600 Euro, "obwohl nicht nachvollziehbar ist, warum sich bei einer bloßen Verdoppelung der Kreditsumme auch der Aufwand um das Doppelte erhöhen soll", wie es in dem Urteil heißt. Die Klausel sei daher gröblich benachteiligend und somit unzulässig. Gleiches gelte auch für diverse Bearbeitungsentgelte der Bank beim Rahmenkredit, bei einer Zwischenfinanzierung oder der Vertragsänderung.

AK verhandelt und reicht weitere Klage ein
Die AK betont in einer Aussendung, sie versuche, mit Banken eine unkomplizierte Rückerstattung der Kreditgebühren zu verhandeln. Gabriele Zgubic, Finanzspezialistin der AK, sagte im "Ö1 Journal um acht", wesentlich sei, dass die Kreditverträge transparent gestaltet sind und dass die Kosten der Leistung entsprechen. Eine weitere Klage hat die AK gegen die Bank Austria eingereicht. Die Bawag prüft vorerst noch die Auswirkungen.

Für die Banken bringt die OGH-Entscheidung einen hohen juristischen Aufwand mit sich. Sie müssen ihre Kreditklauseln neu formulieren. Im Besonderen werden sie die gesetzlichen Transparenzvorstellungen noch enger auslegen müssen. Im OGH-Urteil heben die Richter hervor, dass sich das Transparenzgebot nicht mit formeller Textverständlichkeit begnügt, "sondern verlangt, dass Inhalt und Tragweite vorgefasster Vertragsklauseln für den Verbraucher 'durchschaubar'" sind.

Banken: "Keine Pauschalaussagen"
Franz Rudorfer, Geschäftsführer der Bundessparte Bank und Versicherung in der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ), betont in einer Aussendung, dass der OGH nicht grundsätzlich die Verrechnung eines Kreditbearbeitungsentgelts verboten hätte. Diese seien weiter erlaubt. Die OGH-Entscheidung löse außerdem keinen automatischen Anspruch auf Rückerstattung aus, dieser sei im Einzelfall zu beurteilen, so Rudorfer. Verbrauchervereine beziehungsweise Prozessfinanzierer hatten in den Raum gestellt, dass alle Kreditbearbeitungsgebühren zurückzuzahlen seien.

Dass es so einfach nicht sein wird, hob auch Stefan Perner von der Wirtschaftsuniversität Wien im "Ö1 Journal um acht" hervor. Der OGH habe konkrete Klauseln, aber nicht einen Vertrag an sich beurteilt. Ob es aus dem konkreten Vertrag heraus zu einer Rückzahlung kommen muss, müsse geprüft werden. Klar sei aber, dass die Kosten den Aufwand nicht grob überschreiten dürfen. Wie hoch eine eventuelle Rückzahlung ist, werde somit auch von der Kreditsumme abhängen. Sicher werde man eher im Luxussegment, also bei höheren Kreditsummen, von einer Unzulässigkeit der Gebühren ausgehen müssen.

OGH rückt von Preisfreiheit ab
Es gebe viele Gestaltungsvarianten in der Bankbranche, so Perner. Das Urteil werde daher sicher nicht bei allen Banken dieselben Konsequenzen auslösen. Allerdings sei der OGH-Spruch eine "interessante Botschaft" für die Branche. Bisher ist die Branche eher davon ausgegangen, dass man eine Leistung relativ frei bepreisen kann. Davon sei der OGH ein Stück weit abgerückt. Banken würden daher eine Revision ihrer Klauseln vornehmen.

Welche finanziellen Auswirkungen den Banken drohen, ist nicht klar. Die AK rechnet mit einer Verjährungsfrist von 30 Jahren. Im OGH-Urteil geht jedenfalls hervor, dass die Banken nicht auf einen Vertrauensschutz hoffen können. "Das Gesetz verbietet nur die Rückwirkung von Gesetzen, nicht jedoch die von Entscheidungen", so die Richter. Die Banken hätten allenfalls darlegen müssen, dass Kundenrückforderungsansprüche existenz- oder systembedrohend sind, was aber offenbar nicht passiert ist. 

Grundbuch-Löschung von Bank zu tragen
Das OGH-Urteil könnte noch weitreichendere Folgen nach sich ziehen. Als Verstoß gegen das Gesetz wurden weitere Klauseln eingestuft, etwa "Kontoführungsentgelte pro Abschluss" (unklar, ob Vertrag oder pro Jahr) oder Mahnkosten von 20 Euro (keine Einschränkung auf Aufwand und auf den Forderungsbetrag). Ebenfalls interessant: 130 Euro, die die Bawag für die Löschung des Pfandrechts im Grundbuch verrechnete, sind laut OGH nicht zulässig; die Löschungsquittungen muss laut OGH die Bank zahlen. (eml)