Wer seine Firmendaten schützen will, muss aktiv die wichtigsten Schritte setzen. Dazu gehört es, ausscheidenden Mitarbeitern rasch das Passwort zu sperren. Im Nachhinein kann nur schwer ein Geheimnisschutz geltend gemacht werden. So lässt sich eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH) interpretieren, der über den Fall eines Finanzunternehmens zu entscheiden hatte.

Geklagt hat ein Fonds- und Finanzdatenanbieter – letztendlich chancenlos. Zu den Kunden zählen Versicherungen, Pensions- und Vorsorgekassen, Kapitalverwaltungsgesellschaften, Banken, Finanzdienstleistungsorganisationen und institutionelle Einrichtungen. Das Unternehmen erstellt Reportings und Zusatzinformationen und leistet professionelle Unterstützung bei der Erfüllung von Reportingvorgaben der Kunden. Alles in allem ein Geschäftszweig, in dem Daten die wichtigste und sensibelste Ressource sind.

Der Fall
Eine ehemalige ranghohe Angestellte (sie war als Standortleiterin tätig und direkt in wesentliche organisatorische Entscheidungen eingebunden) wurde gekündigt. Sie wechselte daraufhin zur Konkurrenz. Noch Monate später meldete sie sich jedoch auf der Plattform ihres alten Arbeitgebers an. Dieser warf daraufhin dem Markt-Rivalen vor, mit Unterstützung der ehemaligen Mitarbeiterin aktiv und gezielt eigene Kunden abzuwerben. Die Mitarbeiterin habe nach ihrem Ausscheiden Kundendaten, Ansprechpartner, Fondsdaten und Zusatzdaten kopieren können. Dadurch würden Geschäftsgeheimnisse verletzt werden, argumentierte der einstige Arbeitgeber.

Er sah sich in seiner Argumentation nicht zuletzt durch eine Erklärung unterstützt, die die Mitarbeiterin unterschrieben hatte. Darin verpflichtete sich die Frau, Geschäftsgeheimnisse absolut vertraulich zu behandeln.

Passwort-Sperrung verabsäumt
Der OGH prüfte den Fall, sah aber die vom Ex-Arbeitgeber ins Treffen geführte Geheimnisverletzung nicht. Hätte es sich um Geschäftsgeheimnisse gehandelt, hätte das Unternehmen diese ausreichend schützen müssen, etwa durch einen Passwortentzug. Dass eine Mitarbeiterin noch Monate nach ihrer Kündigung auf Daten zugreifen kann, sei keine "angemessene Geheimhaltung". Fazit: Ein Geschäftsgeheimnis liegt nur dann vor, wenn man auch Geheimhaltungsmaßnahmen getroffen hat. (eml)