Druck auf FMA wegen Aufsichtskosten
Die FMA steht juristisch und finanziell wegen der Kosten unter Druck. Eine Rekordzahl an Unternehmen beeinsprucht die Vorschreibungen. In drei Fällen mit Signalwirkung hat das BVwG die Bescheide (nicht rechtskräftig) aufgehoben.
Kostenvorschreibungen der österreichischen Finanzmarktaufsicht (FMA) vor Gericht zu beeinspruchen, gilt als relativ aussichtsloses Unterfangen. Fast immer gewinnt die Behörde. Doch derzeit wackelt das Dogma.
Im Mai hob das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Kostenbescheide dreier Wertpapierfirmen auf – nicht rechtskräftig, die FMA ist in Berufung gegangen. Momentan liegt der Fall vor dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH). Weitere ähnliche Verfahren sind anhängig.
Einnahmen aus Drittfondsverwaltung als Streitpunkt
Protestiert haben mehrere Wertpapierfirmen (WPF), die zusätzlich zur individuellen Portfolioverwaltung für Einzelkunden auch Fonds von Kapitalanlagegesellschaften (KAG) verwalten. Über den Status dieses sogenannten "delegierten Fondsmanagements" wird seit Jahren gestritten.
2023 stellte der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) klar: Delegiertes Fondsmanagement ist keine individuelle Portfolioverwaltung im Sinne des Wertpapieraufsichtsgesetzes (WAG 2018), sondern eine kollektive Vermögensverwaltung nach dem Investmentfondsgesetz (InvFG 2011) oder dem Alternativen Investmentfonds Manager Gesetz (AIFMG). Das brachte den WPF mehr Aufwand, weil sie neben dem WAG noch andere Materien anwenden müssen.
Aufsichtskostenreduktion
Umgekehrt sahen die betroffenen Firmen eine Möglichkeit, ihre Aufsichtskosten zu senken. Wenn delegiertes Fondsmanagement nicht zu den Wertpapierdienstleistungen gehört, könne ihnen die FMA dafür auch keine Kosten verrechnen.
Anders sieht das die FMA. Sie verlangt weiter, dass die vollen Umsätze eingemeldet werden und berechnet auf dieser Basis den Betrag, den die Wertpapierfirmen für ihre Beaufsichtigung zu zahlen haben.
Verzwickte Lage
Erreicht hat die Aufhebung der Kostenvorschreibungen der auf den Kapitalmarkt spezialisierte Wiener Rechtsanwalt Martin Pichler (Kanzlei Akela). Er führt weitere Verfahren für Wertpapierfirmen. Sowohl die Aufsicht als auch die Branche stünden vor einem komplexen Problem, so Pichler.
Zum Beispiel befürchten die restlichen Unternehmen, dass ihnen die Causa zum Nachteil wird. Die Aufsichtskosten für die WPF werden unter den WPF im sogenannten Subrechnungskreis 3 (Wertpapierdienstleistungen) des Rechnungskreises 3 (Wertpapieraufsicht) aufgeteilt. Brechen die Drittportfolioverwalter aus dem Subrechnungskreis 3 weg, könnte die FMA ihre Kosten auf die verbleibenden WPF verteilen. Eine Verdoppelung der Abgaben für die Verbleibenden ist nicht ausgeschlossen. Ungefähr die Hälfte aller Umsätze im Subrechnungskreis dürften aus der delegierten Portfolioverwaltung stammen.
Gericht gegen mehr Transparenz
Zwar stellten die BVwG-Richter in den Bescheidaufhebungen klar, dass die Kosten für die Aufsicht über kollektives (delegiertes) Fondsmanagement nicht in "Subrechnungskreis 3 erfasst und auf die Wertpapierfirmen aus dem Subrechnungskreis 3 (…) aufgeteilt werden" dürfen. Von außen lässt sich aber gar nicht beurteilen, auf welcher Basis die FMA genau den Subrechnungskreisen welche Beträge zuordnet. "Niemand weiß, wie hoch die Kosten wirklich sind", sagt Pichler. Denn was die BVwG-Richter ebenfalls entschieden haben: Die FMA muss ihre internen Kostenstrukturen nicht offenlegen.
Klar ist, irgendwem muss die Behörde ihre Kosten "umhängen". Denn die FMA muss sich großteils durch Zahlungen der Beaufsichtigten finanzieren. Der Aufwand liegt aktuell bei rund 85 Millionen Euro, und davon ersetzt der Bund nur fünf Millionen. Kapitalmarktspezialist Pichler kritisiert, dass für eine hoheitliche Aufgabe, wie die Aufsicht über den Finanzmarkt, ein so geringer Anteil vom Bund gestellt werde.
Wohin mit den Kosten? Rekord an Einsprüchen
Wie es insgesamt in der Sache weitergeht, ist unübersichtlich. Möglicherweise könnten die Kosten für die kollektive Portfolioverwaltung auch den Kapitalanlagegesellschaften (KAG) zugeschlagen werden, die im Subrechnungskreis 6 zusammengefasst sind. Das legt das BVwG nahe. Doch Fragen bleiben auch da offen. Was etwa ist mit Umsätzen, die eine WPF mit ausländischen Drittportfolios macht?
Pichler sieht momentan einen Rekord an Kostenverfahren vor dem BVwG. Von bisher rund drei Dutzend Entscheidungen über FMA-Kosten stammt rund die Hälfte allein aus den Jahren 2024 und 2025. In der Vergangenheit habe das Gericht in Kostenfragen fast durchgängig für die Behörde entschieden. Die bisher drei Aufhebungen durchbrechen nun das Muster.
Druck auf FMA steigt
Nicht nur für die Wertpapierfirmen, sondern auch für die FMA steigt der Druck auf eine Lösung. Denn solange die Verfahren laufen, müssen die Unternehmen das Geld nicht an die FMA zahlen. Es handelt sich um ungefähr 2,5 Millionen Euro pro Jahr, die der Behörde momentan entgehen.
Jüngst haben die Aufseher in Verhandlungen mit dem Fachverband der Finanzdienstleister vorgeschlagen, das Gesetz so anzupassen, dass die delegierte Fondsverwaltung wieder in den Subrechnungskreis 3 fallen würde, wie der Fachverband mitteilt. Wie eine solche Änderung im Detail aussehen könnte, war nicht zu erfahren. Unklar ist auch, ob dadurch eine längerfristige Rechtssicherheit erreicht werden kann.
Fachverband will gesetzliche Lösung
Für den Fachverband wäre das ohnehin eine unbefriedigende Lösung. Bundesobmann Hannes Dolzer forderte in einem Schreiben im Oktober, dass die FMA-Kostenverordnung tiefgreifender umgestaltet wird. Zum Beispiel hat der gesamte Rechnungskreis 3 (Wertpapierfirmen) im Unterschied zu den drei anderen (Banken, Versicherungen, Pensionskassen) keinen Kostendeckel. Die WPF haben kaum Planungssicherheit, was für die zumeist kleineren oder mittleren Betriebe mitunter existenzbedrohend sein kann.
Zudem ist die Höhe der Aufsichtskosten für die Wertpapierfirmen aus Sicht des Fachverbandes nicht verhältnismäßig. Bei Banken oder Versicherungen machen die Aufsichtskosten nur einen Promillanteil ihrer Umsätze aus, während es bei den Wertpapierfirmen in die Prozente geht. Der gesamte Versicherungssektor entrichtet in absoluten Zahlen weniger an Aufsichtskosten als die Wertpapierfirmen.
FMA: "Kein Ermessensspielraum"
Die FMA ist einer Änderung des WAG 2018 zwar nicht abgeneigt. Eine solche könnte für mehr Klarheit und Rechtssicherheit sorgen, teilt ein Sprecher mit. Ob eine fairere Aufteilung erreicht werden kann, lasse sich jedoch nicht sagen.
"Nur das Gesetz kann festlegen, wer für welche Kosten der FMA aufzukommen hat. Die FMA steht dazu regelmäßig im Austausch mit dem Finanzministerium", heißt es. Welche Vorschläge der Gesetzgeber weiterverfolge, liege nicht im Ermessen der FMA. Sobald es rechtskräftige Urteile gibt, müsse die FMA die Kosten jedenfalls entsprechend der geltenden Rechtslage und der Judikatur auf die betroffenen Unternehmen verteilen. "Dabei hat sie keinen eigenen Ermessensspielraum", so der Sprecher. (eml)















