Verjährungsfrist: VfGH kippt Verkürzungsprivileg von Versicherungen
Versicherte haben drei Jahre Zeit, um Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag einzuklagen. Ein Recht der Versicherungen auf eine Fristverkürzung hat der VfGH nun als verfassungswidrig beurteilt.
Versicherungsnehmer können Ansprüche aus ihren Verträgen grundsätzlich innerhalb von drei Jahren ab Fälligkeit geltend machen. Allerdings haben die Assekuranzen bisher das Recht, eine verkürzte Klagefrist auszulösen, wie ein Anwältinnen-Team der Rechtsanwaltskanzlei Dorda in einer Aussendung erklärt.
Diese Fristverkürzung ist möglich, wenn der Versicherer eine "qualifizierte Deckungsablehnung" gemäß § 12 Abs 3 VersVG ausspricht: Verwehrt die Versicherung die Deckung unter Angabe von Gründen und unter Hinweis auf die Rechtsfolgen, haben Kunden nur ein Jahr Zeit, ihre Ansprüche geltend zu machen. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat dieses einseitige Fristverkürzungsprivileg nun gekippt. Auch mit dem Argument der Ungleichheit: Umgekehrt verjähren die Ansprüche des Versicherers gegenüber dem Kunden (zum Beispiel aus Prämienzahlung) erst innerhalb von drei Jahren.
Übergangsfrist
Die Aufhebung tritt erst mit Ablauf des 31. Mai 2027 in Kraft, wie es bei Dorda heißt. Alt-Fälle können nicht profitieren, denn das Verfassungsgericht hat keine Rückwirkung angeordnet. In Fällen, wo die Verfallsfrist vor dem 31. Mai 2027 abgelaufen ist, gelten die Ansprüche endgültig als verjährt. Für sämtliche qualifizierten Deckungsablehnungen, die vor dem 31. Mai 2026 zugestellt werden, gilt die Einjahresfrist: Der Anspruch des Versicherungsnehmers geht unter, wenn dieser nicht innert der verkürzten Zeit klagt. Nicht eindeutig sei die Rechtslage bei Deckungsablehnungen, die nach dem 31. Mai 2026 ausgesprochen werden und bei denen die einjährige Frist erst nach dem Außerkrafttreten des § 12 Abs 3 VersVG am 31. Mai 2027 enden würde.
Eine Möglichkeit wäre es, dass der Gesetzgeber mit einer Novellierung reagiert. Praktisch würde dies aber auf eine umfassendere Reform der Verjährungssystematik im Versicherungsvertragsrecht hinauslaufen, so die Dorda-Expertinnen.
Auswirkungen auf die Praxis
Die Entscheidung des VfGH werde "erhebliche praktische Auswirkungen entfalten". Insbesondere müssen die Versicherer für einen längeren Zeitraum Rückstellungen bilden, da die Risiken steigen, wenn die Versicherungsnehmer ihre Ansprüche länger geltend machen können.
Auch werde die Frage stärker in den Fokus rücken, wann eine Versicherungsleistung fällig wird. An diesem Punkt beginnt die Verjährungsfrist zu laufen. "Nach § 11 VersVG tritt die Fälligkeit nämlich erst mit Abschluss der Erhebungen des Versicherers ein, die zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Leistungsumfangs erforderlich sind (und nicht etwa bereits mit dem Eintritt des Schadensfalls). Wann solche Erhebungen als abgeschlossen anzusehen sind, ist in der Praxis jedoch häufig mit Unsicherheiten verbunden", heißt es bei Dorda.
Die VfGH-Entscheidung sei eine der bedeutendsten im österreichischen Versicherungsrecht der letzten Jahre, so die Expertinnen. Mit der Aufhebung des § 12 Abs 3 VersVG beseitigte der VfGH eine seit der Stammfassung des VersVG aus dem Jahr 1958 bestehende Bestimmung. Die Aufhebung sei bemerkenswert, weil der Oberste Gerichtshof (OGH) sich über Jahrzehnte hinweg mit § 12 Abs 3 VersVG befasst hatte, ohne verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Bestimmung zu äußern. (eml)















