Übertragung von Bauherrenmodellen: Vorsicht vor Steuerfallen
Bauherrenmodelle sind Sachwertinvestments mit Steueranreizen, auf die die Finanzverwaltung ein strenges Auge wirft. Das gilt auch für das Vererben und Verschenken von Beteiligungen.
Bauherrenmodelle sind im Jahresendgeschäft in der Finanzberatung ein wichtiges Anlageprodukt, da sie eine Steuerersparnis versprechen. Die steuerlichen Anreize des Immobilienanlagemodells führen jedoch häufig dazu, dass bei der Investition die Liquiditätsproblematik und die Risiken unterschätzt werden. Dabei drohen erhebliche Konsequenzen, wenn bei der Übertragung eines Bauherrenmodells im Wege des Schenkens oder Vererbens nicht einige Dinge beachtet werden.
Finanzverwaltung prüft genau
Die steuerlichen Vorteile sind für Finanzberater ein wichtiges Verkaufsargument, wenngleich sich jedes Investment auch ohne sie rechnen sollte. Die Benefits sind tatsächlich beachtlich, allerdings nur dann, wenn die rechtlichen und steuerlichen Voraussetzungen konsequent eingehalten werden. Die Finanzverwaltung prüft Bauherrenmodelle inzwischen sehr genau. "Wer die Fallstricke kennt, kann sie erfolgreich und rechtssicher nutzen", weiß Wolfgang Quirchmayr, Geschäftsführer der Amaron Steuerberatung GmbH in Wien.
Steuerlich komplex
Schenkungen oder Erbfälle im Zusammenhang mit Bauherrenmodellen sind steuerlich komplex, obwohl es seit August 2008 in Österreich keine Erbschaftsteuer und auch keine Schenkungsteuer mehr gibt. "Trotzdem bleiben Meldepflichten und insbesondere Grunderwerbsteuerpflichten bestehen, und es kann zu erheblichen steuerlichen Konsequenzen kommen, wenn der Bauherrenstatus nicht gewahrt bleibt", erklärt Quirchmayr in der FONDS professionell-Ausgabe 4/2025.
Sowohl der Geber als auch der Empfänger müssen zahlreiche Punkte beachten. Der zentrale Punkt: Es ist wichtig, dass der Bauherrenstatus durch eine unbedachte oder nicht gut vorbereitete Übertragung des Investments nicht verloren geht. (ae)
Die Details über das richtige Verschenken und Vererben von Bauherrenmodellen lesen Sie in der FONDS professionell-Ausgabe 4/2025 ab Seite 266 und hier im E-Magazin.















