In der Causa rund um die Änderung von Bezugsrechten einer Lebensversicherung erhebt die Staatsanwaltschaft Wien (StA Wien) Anklage wegen Untreue gegen Ex-Vizekanzler und -FPÖ-Obmann Heinz-Christian Strache. Die FPÖ Wien schloss laut Anklage im Jahr 2007 eine Er- und Ablebensversicherung auf zehn Jahre im Wert von über 300.000 Euro ab. Bei Ableben sollte die Familie des Obmannes abgesichert werden, im Erlebensfall war die FPÖ Wien bezugsberechtigt. 2014 ließ Strache laut StA Wien dann eine Vereinbarung mit der FPÖ Wien erstellen, wonach er auch im Erlebensfall Bezugsberechtigter sein sollte.

Auch nach seinem Rücktritt soll Strache mehrmals versucht haben, FPÖ-Wien-Mitglieder zur Auszahlung der Versicherungssumme an ihn zu veranlassen, wie die Staatsanwaltschaft mitteilt. Es drohen ein bis zehn Jahre Freiheitsstrafe. Mitangeklagt ist ein Parteikollege, der an dem Deal beteiligt war. Das Parteigremium war nicht eingebunden, wie die StA Wien schreibt. Rechtskräftig ist die Anklage nicht. Innerhalb von zwei Wochen können die Angeklagten Einspruch erheben.

Strache weist Schuld zurück
Strache hat gegenüber Medien seine Schuld mehrfach zurückgewiesen. Es handle sich um eine Versicherung, die bereits für seinen Vorgänger abgeschlossen und später – auf Antrag des Vorgängers – auf ihn übergegangen sei. Er habe sich niemals unzulässig Parteigelder auszahlen lassen, sondern eine Auszahlung während der aktiven Obmannzeit abgelehnt, wird Strache etwa auf "ORF.at" zitiert.

Aus Branchensicht stellt sich angesichts des Falles die Frage, ob Probleme bei Bezugsrechtsänderungen auch für andere Beteiligte zum Fallstrick werden können. Etwa für Vermittler und Versicherungswirtschaft. 

Innensicht für Versicherungen schwierig
Eine Herausforderung können Änderungen für Versicherungen werden, heißt es aus der Rechtsabteilung des Fachverbands der Versicherungsmakler. Die Versicherungsunternehmen müssen prüfen, ob die Leistung an den tatsächlich Bezugsberechtigten ausbezahlt wird, bei Fehlern müsste die Assekuranz die Leistung erneut an die richtige Person zahlen. Einblicke in die Innensicht des Versicherten seien jedoch schwierig.

Dass die Bestimmung des Berechtigten nicht immer leicht ist, zeigen OGH-Judikaturen, wie es beim Fachverband heißt. Da geht es zum Beispiel um Situationen, wo eine Person den Kindern die Versicherung vermacht, der Versicherer aber nicht oder noch nicht weiß, dass die Ex-Frau gestrichen werden sollte. Dass sich für Vermittler selbst Haftungsprobleme ergeben, sei selten.

Bezugsrecht meist widerruflich
Bei Lebensversicherungen sei das Bezugsrecht mit guten Gründen meist widerruflich, betont man beim Versicherungsmaklerfachverband. Der Versicherungsnehmer kann dann, solange der Leistungsfall nicht eingetreten ist, die Bezugsbedingungen an seine Lebenslage anpassen. Unwiderrufliche Bestimmungen seien sehr selten. Im Zweifel ist das Bezugsrecht immer widerruflich. (eml)