Private Vorsorgeprodukte, denen bereits vor Pensionsantritt ein realisierbarer wirtschaftlicher Wert zukommt, müssen bei Scheidung aufgeteilt werden. Eine Ausnahme gibt es nur dann, wenn der Ehepartner gesetzlich verpflichtend als Ausgleich für eine staatliche Pension eingezahlt hätte. Das geht aus einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) hervor.

Eine 2003 in Österreich geschlossene Ehe zwischen einer Österreicherin und einem Briten wurde 2022 geschieden. Bei der Frage der Güteraufteilung gab es unterschiedliche Ansichten zu Pensionsplänen, die der Mann nach dem britischen Pensionssystem laufen hatte. Dabei zahlen Arbeitgeber (und in geringerem Umfang auch Arbeitnehmer) verpflichtend in private Pensionskassen ein. Der Mann leistete vor Eheschließung Einzahlungen in zwei Pensionspläne bei einer Versicherung. Zudem zahlte er in weitere Pensionspläne, in die teils auch eine Abfertigung floss.

Erstgericht sah keine Einbeziehung in Aufteilung
Das Erstgericht hatte geurteilt, dass es bei Zukunftsvorsorgeprodukten darauf ankomme, ob es sich um für eine Verwertung bestimmte Wertanlagen handle. Dies treffe auf Altersvorsorgeprodukte nicht zu, die daher grundsätzlich nicht der nachehelichen Aufteilung unterlägen. Demnach seien auch freiwillige private Pensionsvorsorgen – unabhängig von der Möglichkeit einer vorzeitigen Kapitalentnahme – nicht in diese einzubeziehen. Auch die zweite Instanz ging davon aus, dass der angesparte Betrag nicht der nachehelichen Aufteilung unterliegt. Der Fall landete vor dem OGH, der die Ansicht der Vorinstanzen nicht teilte und das Urteil nun an die erste Instanz zurückverwies.

Ob ein aus ehelichen Mitteln finanziertes privates Altersvorsorgemodell als eheliche Ersparnis der nachehelichen Aufteilung unterliegt, hängt vor allem davon ab, ob das Produkt bei Scheidung bereits einen realisierbaren Vermögenswert hatte. "Ist dies der Fall, ist das Vorsorgeprodukt mit diesem Wert der Aufteilungsmasse zuzurechnen, der dann zwischen den Ehegatten aufzuteilen ist", heißt es in einer Mitteilung des OGH.

Eine Ausnahme würde es nur dann geben, wenn etwa jemand gesetzlich verpflichtend in eine private Pensionsvorsorge einzahlen muss – was etwa in anderen Ländern denkbar ist, wo es sich um einen Ausgleich für fehlende oder unzureichende staatliche Pensionsansprüche handelt. Das Erstgericht muss nun auch entscheiden, inwieweit dies bei den verschiedenen Produkten des Mannes zutrifft. (eml)