Der Oberste Gerichtshof (OGH) musste aufgrund einer Verbandsklage nach dem Konsumentenschutzgesetz die Klauseln von Erlebens- und Rentenversicherungen einer Assekuranz überprüfen. Darin hieß es: "Sinkt der jährliche Gewinnanteilsatz unter das für die Bonusrente erforderliche Ausmaß, so werden die Bonusrente und die Bonusrentenanteile nach festgelegten versicherungsmathematischen Grundsätzen gekürzt." Eine intransparente und damit unzulässige Bedingung, wie Vorinstanzen urteilten.

Der OGH urteilt jedoch nun: Im Bereich komplexerer Anlage- oder Versicherungsprodukte sei "eine gewisse Mindestkundigkeit des Verbrauchers zu unterstellen, damit nicht etwa ganze Branchen ihre juristische Kommunikationsfähigkeit verlieren".

Fachbegriffe nötig
Gewisse Fachbegriffe seien unumgänglich. Der Versicherer müsste sonst auch Begriffe wie Euribor erklären. Ein Zuviel an Information könne das Transparenzgebot ad absurdum führen, wie die Richter erklären. Das Transparenzgebot finde seine Grenze auch dort, wo es funktionslos wird, was bei der Forderung nach einer detaillierten Erklärung versicherungsmathematischer Grundsätze der Fall wäre.

Eine weitere Klausel, die eine Reduzierung der Rente nach 15 Jahren vorsieht, muss die Versicherung hingegen als unzulässig hinnehmen. (eml)