Neue Spielregeln bei Sammelklagen
Mit einem neuen Gesetz ist es nun auch in Österreich seit mehr als einem Jahr gesetzlich möglich, Sammelklagen gegen Unternehmen einzubringen. Einen Überblick gibt die auf Finanzmarktrecht spezialisierte Kanzlei Brandl Talos.
Während es früher nur bestimmten Körperschaften – insbesondere der Arbeiterkammer oder dem Verein für Konsumenteninformation (VKI) – erlaubt war, Verbandsklagen einzubringen, steht diese Befugnis nun auch den neu etablierten Qualifizierten Einrichtungen zu. Dabei handelt es sich um juristische Personen (in der Regel sind es Vereine), die gemäß ihrer Satzung den Schutz von Verbraucherinteressen zu verfolgen haben. Solche Qualifizierten Einrichtungen dürfen seitdem Verbandsklagen – darunter fallen Unterlassungs- und Abhilfeklagen – gegen Unternehmen erheben.
Anders als bisher gibt es nun jedoch keine Beschränkung mehr, welche Rechtsverstöße eines beklagten Unternehmens Gegenstand einer Klage sein können. Erfasst sind nun sämtliche Rechtsverstöße, die ein Unternehmen setzt, solange damit die kollektiven Interessen von Verbrauchern beeinträchtigt oder bedroht werden. Die neu geschaffenen Unterlassungs- und Abhilfeklagen verbindet somit, dass in beiden Fällen ein systematisch rechtswidriges Verhalten des beklagten Unternehmens zum Nachteil von Verbraucherinteressen zu behaupten ist. Wesentlicher Unterschied ist, dass bei einer Unterlassungsklage vom beklagten Unternehmen verlangt wird, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen, zum Beispiel die Verwendung von bestimmten Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder Vertragsformblättern. Bei einer Abhilfeklage werden hingegen für konkret betroffene Verbraucher Ansprüche – etwa auf Schadenersatz, Gewährleistung oder Preisminderung – geltend gemacht. Dafür müssen mindestens 50 Verbraucher mit im Wesentlichen gleich gelagerten Ansprüchen vom rechtswidrigen Verhalten des Unternehmens betroffen sein.
War es vor einem Jahr noch schwer abzuschätzen, welche Resonanz diese neu geschaffenen Möglichkeiten erfahren werden, so zeigt sich heute, dass diese deutlich besser angenommen werden als erwartet worden war. Nach Angaben des Bundeskartellamts sind derzeit fünf Qualifizierte Einrichtungen für grenzüberschreitende und neun für innerstaatliche Verbandsklagen registriert. Besonders aktiv bei den neu etablierten Qualifizierten Einrichtungen ist der Verein zum Schutz von Verbraucherinteressen (VSV), der nach eigenen Angaben auf dessen Internetseite bereits deutlich mehr als 100 derartige Verbandsklagen eingebracht hat.
Prozesskostenfinanzierer
Das neue Gesetz hat außerdem dazu geführt, dass eine bereits davor stattgefundene Entwicklung weiter zugenommen hat: die Etablierung von Prozesskostenfinanzierungsunternehmen in der österreichischen Prozesslandschaft. Die Qualifizierte Einrichtung kann den Beitritt von Verbrauchern zu Verbandsklagen sogar davon abhängig machen, dass die Verbraucher mit dem Prozesskostenfinanzierer einen Vertrag abschließen. Solche Verträge ermöglichen es den einzelnen Verbrauchern (auch jenen, die keine Rechtsschutzversicherung haben) ohne Kostenrisiko ein Verfahren gegen ein finanziell oftmals besser gestelltes Unternehmen zu führen. Die Kehrseite davon ist, dass die Prozesskostenfinanzierer sich im Falle des Prozesserfolgs einen Anteil am erstrittenen Betrag einräumen lassen. Dieser Anteil liegt in der Praxis bei rund 30 bis 40 Prozent.
Auf dem Prüfstand
Eine weitere Entwicklung fällt seit Inkrafttreten des Gesetzes auf. Es wurden bislang deutlich mehr Unterlassungs- als Abhilfeklagen eingebracht. Der Grund dafür dürfte darin liegen, dass mit dem neu geschaffenen Gesetz nun auch Qualifizierte Einrichtungen die allgemeine Unwirksamkeit von für Verbraucher nachteiligen Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder Vertragsformblättern gerichtlich feststellen lassen können. Dieses Klagerecht stand früher nur einigen wenigen Körperschaften und Vereinen zu, von denen vor allem die Arbeiterkammer und der VKI zu nennen sind. Deren begrenzte Kapazitäten führten oftmals dazu, dass nur die AGB und Vertragsformblätter von großen Unternehmen – zum Beispiel Banken oder Versicherungsunternehmen – gerichtlich überprüft wurden. Die letzten Monate haben gezeigt, dass man als Kleinunternehmer nun damit rechnen muss, ebenfalls auf Unterlassung geklagt zu werden. Jüngst eingebrachte Klagen gegen Fitness- oder Nagelstudios, in denen einzelne Klauseln in den AGB oder Vertragsformblättern als rechtlich unzulässig angefochten werden, belegen diesen Trend.
In einem solchen Unterlassungsverfahren ist vom Kläger nachzuweisen, dass eine Vertragsklausel für den Verbraucher, der diese Klausel bei Vertragsabschluss zu akzeptieren hat, gröblich benachteiligend ist oder er deren Inhalt und Reichweite nicht zu verstehen vermag, weil sie unklar oder unverständlich abgefasst ist. Es muss dabei vom Kläger hingegen nicht nachgewiesen werden, dass aufgrund der Vertragsklausel tatsächlich ein Schaden entstanden ist. Der Anwendungsbereich ist folglich weit. Unzureichende vertragliche Aufklärungen zu Rücktrittsrechten, Entgeltvereinbarungen für bestimmte Nebenleistungen des Unternehmers, automatische Preiserhöhungen oder unzulässige Vertragsverlängerungen sind häufig Gegenstand von solchen Klagen. Die Zulässigkeit von Kreditbearbeitungsentgelten oder von Wertsicherungsklauseln wurde so auch zuletzt einer breiten Bevölkerungsschicht bekannt.
Vertragsformblätter sind dabei all jene "Vertragsschablonen", die bei einer Vielzahl von Verträgen angewendet werden, ein Rechtsverhältnis oder eine rechtliche Tatsache nachweisen sollen und im Grunde "nur" um die individuellen Daten der konkreten Vertragspartner ergänzt werden. Erfasst wären davon neben den typischen AGB beispielsweise auch standardisierte Beratungsunterlagen von Finanzberatern.
Den gesamten Artikel von Christian Lenz und Thomas Mitscha von der auf Finanzmarktrecht spezialisierten Kanzlei Brandl Talos lesen Sie in der neuen Heftausgabe 4/2025 von FONDS professionell oder hier im E-Magazin.















