Das Interesse an Kryptowährungen wächst trotz der aktuellen Kurskapriolen weltweit. Und auch Österreich will dabei mitmischen und sich als "Standort für digitale Finanzinnovationen" etablieren. Ein dichtes Regelwerk stellt aber einige Hürden auf. Gerade mit den geldwäscherechtlichen Neuerungen gehen einige Änderungen einher, die auch Kryptoberater vor neue – und durchaus unerwartete – Her­ausforderungen stellen. Das neue Jahr hat einige neue europäische Regelungen mit sich gebracht. So trat am 30. Dezember 2024 die Geldtransferverordnung in Kraft. 

Zum gleichen Zeitpunkt wurden auch die meisten Bestimmungen der Markets in Crypto-Assets Regulation (MiCAR) anwendbar. Letztere beinhaltet einige wesentliche Änderungen für Berater, über die bereits ausführlich in diesem Magazin berichtet wurde. Doch nicht nur dort lauert neue Arbeit für Berater, sondern auch in den neuen Geldwäschepräventionsmaßnahmen. Die Geldtransferverordnung ist dabei nur ein Teil eines umfangreichen Maßnahmenpakets der EU, das drei weitere Rechtsakte umfasst und die Geldwäscheprävention in Europa von Grund auf neu regeln soll. Kernstück ist die Verordnung zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismus­finanzierung (GW-VO). Sowohl die GW-VO als auch die Geldtransfer-VO zielen in ihrem Anwendungsbereich unmittelbar auf Kryptodienstleister ab und verschärfen die Anforderungen zum Teil schon ab diesem Jahr erheblich. 

Hintergrund dieser gesetzgeberischen Aktivitäten war unter anderem der Wunsch, die Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismu­s­finanzierung auch im Kryptomarkt zu ­erweitern. Der zunehmende Einsatz von Kryptowerten als alternatives Zahlungsmittel hat letztlich aus der Sicht des Gesetzgebers ein Erfassen von Kryptowerten unter der Geldwäscheregulierung unumgänglich gemacht. Gerade die Geschwindigkeit, mit der Transaktionen mit digitalen Währungen möglich sind, soll es Geldwäschern ­ermöglichen, entsprechende Praktiken zu entwickeln. Zwar ermöglicht die Blockchaintechnologie grundsätzlich ein jederzeitiges Rückverfolgen von Transaktionen. Gleichzeitig bestehen aber Möglichkeiten, den Aufwand der Rückverfolgung für Strafverfolgungsbehörden enorm aufwendig zu machen. So wird etwa beim Chain-Hopping zwischen verschiedenen Kryptowährungen gewechselt, um die Rückverfolgbarkeit zu erschweren, und bei Mixing Services werden die Transaktionen ver­schiedener Nutzer vermischt, wodurch die Herkunft verschleiert werden kann. 

Geldtransferverordnung
Gerade bei den zuvor erwähnten Umgehungskonstruktionen soll die nun erlassene Geldtransferverordnung ansetzen, die direkte Rückschlüsse auf die Identität der Anleger ermöglichen soll ("Travel Rule"). Ursprünglich für Banküberweisungen ent­wickelt, verpflichtet sie von nun an Kryptoplattformen dazu, die Identität sowohl der Absender als auch der Empfänger zu erheben. Einen großen Unterschied für Österreich bringt dies nicht, da die FMA die "Travel Rule" im Rahmen ihrer Praxis ­bereits für anwendbar erklärt hat. Damit wurde also nur die bereits bestehende Verwaltungspraxis umgesetzt und etwas mehr ausdetailliert, auch wenn die Vorgaben nunmehr durch den Verordnungscharakter klarer als durch die bisherige Verwaltungspraxis geregelt sind. Nichtsdestotrotz schafft die Geldtransfer-VO auf Unionsebene einheitliche Anforderungen, die sowohl für Auslands- als auch für Inlandstransfers ­gelten. Eine Bagatellgrenze gibt es nicht. Ein zusätzliches Erfordernis kommt jedoch bei selbst gehosteten Wallets hinzu, da bei diesen nach Einschätzung des Unionsgesetzgebers ein besonders hohes Risiko für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung besteht. Sofern der Betrag, der an eine oder von einer selbst gehosteten Wallet erfolgt, 1.000 Euro übersteigt, müssen Kryptodienstleister überprüfen, ob der Nutzer auch Eigentümer der Wallet ist.

Für Kunden mühsam – und einiges an Beratungsbedarf erfordern – wird der durch die Geldtransfer-VO verpflichtende "Mittelherkunftsnachweis". Dieser soll dazu dienen, die legalen Ursprünge von Geldern bei Transaktionen nachzuweisen und dadurch Geldwäsche zu verhindern. Anleger müssen demnach sowohl die Herkunft der Gelder (beispielsweise durch Vorlage von Gehaltsnachweisen, Kontoauszügen oder Verträgen) als auch die anschließende ­Bewegung der Kryptowerte (vergangene Transaktionen) nachvollziehbar offenlegen. Besondere Herausforderungen ergeben sich für Anleger vor allem bei Transaktionen, die vor längerer Zeit über mehrere Wallets oder Kryptobörsen abgewickelt wurden. Schwierig ist auch der Nachweis von Transaktionen über Kryptoplattformen, die inzwischen ihren Betrieb eingestellt haben. Aber nicht nur dort – gerade auch bei selbst geminten Krypto-Assets.

Das Ausweichen auf ausländische Kryptobörsen mit laxeren Geldwäschekontrollen soll auch keine nachhaltige Lösung sein. Spätestens wenn die in Kryptowährungen getauschten Euro von der ausländischen Kryptobörse auf ein inländisches Bankkonto überwiesen werden sollen, verlangt die eigene Bank in solch einem Fall einen Nachweis über die Herkunft der Gelder. Damit bleibt eine Überprüfung letztlich unumgänglich.


Den gesamten Artikel von Raphael Toman und Melike Okulmus von der auf ­Finanzmarktrecht spezialisierten Kanzlei Brandl Talos lesen Sie in der neuen Heftausgabe 1/2025 von FONDS professionell, die Ende März erscheint.