Verunsicherung und Unmut herrscht unter Kreditvermittlern über einseitige Änderungen der Kooperationsvereinbarungen durch einige Banken. Es geht um Provisionsrückerstattungsklauseln und Haftungsfragen.

So müsste sich etwa ein Kreditvermittler in der ihm neu zugeschickten Zusammenarbeitsvereinbarung von Bawag und Start:bausparkasse verpflichten, "nach einem Rücktritt des Kreditnehmers vom Kreditvertrag (…) die Provision unverzüglich zurückzuzahlen". In dieser pauschalen, undifferenzierten Darstellung würde das bedeuten, dass der Vermittler die Provision auch dann rückerstatten muss, wenn der Rücktrittsgrund außerhalb seines Einflussbereiches liegt, etwa bei Fehlern der Bank.

Haftungssorgen
In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage der Haftung: Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung eines Vermittlers dürfte wenig Motivation haben, einen Schaden zu decken, der durch die Bank entstanden ist. Der Vermittler könnte im Ernstfall allein dastehen.

Unklar ist in den neuen Formulierungen auch, wem gegenüber der Vermittler einen Provisionsanspruch hat. "Gegenüber der Bawag", stand noch 2024 klar in einem Vertrag. Nun irritiert die Vermittler das Wording: "Die Bawag bzw. Start:bausparkasse schuldet dem Kooperationspartner keine Provision." Der Vermittler könne mit dem Kunden eine Provision vereinbaren. Dementgegen liest man an einer anderen Stelle, "dass der Kooperationspartner die Provision nur von der Start:bausparkasse erhält und vom Kunden keine weiteren Provisionen oder sonstige Entgelte verlangen darf".

Bawag sieht kein Problem
Gegenüber der Redaktion trägt die Bawag wenig zur Klärung der Details bei. Ein Sprecher antwortet, die genannten Stellen seien "aus dem Zusammenhang gerissen". Man sei an einer langfristigen Geschäftsbeziehung interessiert und achte "auf einen fairen Interessensausgleich". Bei Unklarheiten stehe man den Vermittlern "für Gespräche zur Verfügung".

Ein Vermittler betonte, die Zusammenarbeit mit der Bawag sei "sehr gut". Die Neuvereinbarung, die er so nicht unterschreiben wolle, überrasche ihn daher. Zu hören ist, dass auch andere Banken ihre Bedingungen angepasst haben, sowohl aus dem genossenschaftlichen als auch aus dem Aktienbankensektor. Anlass für den Schritt dürften die von Konsumentenschützern durchgesetzten Kreditgebührenrückerstattungen sein, sagen Branchenprofis.

Fachverband und Fachgruppe Steiermark aktiv
Beim Fachverband der Finanzdienstleister in der Wirtschaftskammer ist das Problem bekannt. Wie zu erfahren ist, hat die Fachgruppe Steiermark in Abstimmung mit dem Fachverband (Bundesebene) einen Anwalt beauftragt, der gesetzeskonforme Mustervereinbarungen für Kreditinstitute und Vermittler erstellen soll. Aus dem Fachverbandsumfeld heißt es, man sei zuversichtlich, dass – "wie in bisher fast allen Fällen" – auch hier eine Lösung gefunden wird.

Die Hoffnung beziehungsweise der Appell der Kammer: Idealerweise seien die Beteiligten bereit, bis zur Ausarbeitung der gesetzeskonformen Verträge mit der Unterschrift zu warten. Ein anderer gangbarer Weg wäre es, dass eine spätere, verbesserte Version einen rückwirkenden Geltungspassus bekommt, damit den Vermittlern aus später eventuell auftretenden Rechtsfragen keine Nachteile entstehen.

Neue Courtagevereinbarungen oft Anlass für Proteste
Dass bei der Anpassung von Courtagevereinbarungen gesetzliche Fallstricke für die Vermittler auftauchen, kommt häufig vor. Auch im Versicherungsbereich entstehen bei solchen Novellierungen regelmäßig Fragen. Teils mit Absicht, um bei neuen Marktgegebenheiten eine Risikoneuverteilung zu erwirken, oft aber auch, weil den Banken die spezifischen Rechtssituationen der gewerblichen Vermittler nicht klar sind. Daher gilt hier, wie überall, einen genauen Blick auf Novellierungen zu werfen und bei Unklarheiten den Rechtsbeistand oder die Kammer als gesetzliche Interessensvertretung zu konsultieren. (eml)