KIM-Verordnung: Neue Regelung beim Ausnahmekontingent tritt in Kraft
Nachdem das Finanzmarktstabilitätsgremium (FMSG) Mitte März eine Vereinfachung bei den Ausnahmekontingenten in Zusammenhang mit den viel kritisierten Kreditvergaberegeln gefordert hat, folgt nun die Finanzmarktaufsicht (FMA) dieser Empfehlung und passt die Verordnung entsprechend an.
Bereits im März hat das Finanzmarktstabilitätsgremium (FMSG) die österreichische Finanzmarktaufsicht (FMA) beauftragt, die Standards in der Kreditinstitute-Immobilienfinanzierungsmaßnahmen-Verordnung (KIM-VO) teilweise zu vereinfachen. Die Regelung schreibt seit August 2022 eine deutliche Verschärfung der Vergabebedingungen bei Wohnkrediten vor. Die FMA folgt nun der Empfehlung des FMSG, das in seiner Sitzung am 12. März 2024 beschlossen hat, zur "Erleichterung in der Administration der Ausnahmekontingente", diese Vereinfachung zu den von ihm gemachten Vorgaben anzuordnen. "Die nachhaltige Kreditvergabe gemäß den Kriterien der KIM-VO sollte aber der Normalfall bleiben", so das FMSG in seiner Empfehlung.
Einheitliches Ausnahmekontingent von 20 Prozent
Laut der Novelle werden die bisher vier kennzahlenspezifischen Ausnahmekontingente auf ein einziges institutsspezifisches Ausnahmenkontingent in Höhe von 20 Prozent des Neukreditvolumens zusammengefasst. Die neue Regelung ist rechtlich verbindlich ab 1. Juli 2024 auf neu vereinbarte private Wohnimmobilienfinanzierungen anwendbar. "Ziel der Empfehlungen des FMSG ist es, die systemischen Risiken für die Finanzmarktstabilität bei Fremdkapitalfinanzierungen von Wohnimmobilien zu begrenzen", so der Vorstand der FMA, Helmut Ettl und Eduard Müller: "Unser laufendes Monitoring zeigt, dass diese Maßnahmen wirken, bei der Kreditvergabe nun tatsächlich die Rückzahlungsfähigkeit des Kreditnehmers und nicht die hypothekarische Besicherung des Kredits im Vordergrund steht." (gp)