Jüngst sorgte der Zusammenbruch einer österreichisch-liechtensteinischen Unternehmensgruppe im Bereich Photovoltaik für Aufsehen. Tausende Anleger, vor allem Privatkunden, hatten hohe Summen investiert, oft über externe Partner. Besonders betroffen sind Kunden mit qualifizierten Nachrangdarlehen, da ihre Forderungen im Insolvenzfall erst zuletzt berücksichtigt werden – eine Rückzahlung erscheint derzeit unwahrscheinlich.

Tippgeber im Fokus
Viele Anleger suchen daher nach Möglichkeiten, ihren Schaden außerhalb des Insolvenzverfahrens ersetzt zu bekommen. Dabei geraten auch Tippgeber und Vermögensberater ins Visier. Gerade Tippgeber sind oft überrascht, da sie eigentlich nur Kontakte herstellen wollten. Der Fall hat das Haftungsrisiko von Tippgebern erneut in den Fokus gerückt.

Versicherungsbereich
Ausdrückliche gesetzliche Vorgaben für die Tippgeberei bestehen nur im Versicherungsbereich (vgl. § 376 Z 18 Abs. 8 GewO 1994). Darüber hinaus sind diese Vorgaben aber auch für Tippgeber in anderen Branchen relevant, etwa in der Immobilien- oder Wertpapiervermittlung. Nach der gesetzlichen Konzeption ­handelt es sich bei der Tippgeberei um ein sogenanntes "freies Gewerbe". Das bedeutet, dass für die Ausübung der Tätigkeit – anders als etwa im Fall von gewerblichen Vermögensberatern – lediglich eine Gewerbeanmeldung, aber kein besonderer Befähigungsnachweis erforderlich ist. Diese geringen aufsichtsrechtlichen Anforderungen schlagen sich umgekehrt jedoch in engen Grenzen nieder, innerhalb derer die Tippgeber nur tätig werden dürfen. Gerade diese engen Grenzen sind es aber auch, die in der Praxis ein erhebliches und oftmals unterschätztes Haftungsrisiko für Tippgeber bergen. 

Tätigkeit des Tippgebers
Ganz allgemein besteht die Aufgabe eines Tippgebers darin, die Möglichkeit eines künftigen Vertragsabschlusses aufzuzeigen und den Kontakt zwischen den potenziellen Vertragspartnern herzustellen. Der Tippgeber unterstützt dabei die Unternehmen bei der Akquise von Kunden, ohne über die reine Kundenzuführung hinaus eine Vermittlungsleistung zu erbringen. Die Tätigkeit des Tippgebers endet daher mit der Weiterleitung von Kontaktdaten an potenzielle Vertragspartner. In der Praxis werden sie daher auch als bloße "Namhaftmacher" oder "Kontaktgeber" bezeichnet. 

Wichtige Trennlinie
Aber Achtung: Die Beratung potenzieller Kunden überschreitet die Grenzen des Tätigkeitsbereichs von Tippgebern und ist somit unzulässig. Diese Trennlinie bildet oftmals den Ausgangspunkt für ein erhebliches Haftungsrisiko des Tippgebers. Bleibt es nämlich nicht bei der bloßen Weiterleitung von Kontaktdaten, sondern erbringt der Tippgeber ­darüber hinaus auch Beratungsleistungen, so kommt zwischen ihm und den potenziellen Kunden ein (schlüssiger) Beratungsvertrag zustande. Damit sind auch die strengen Wohlverhaltensverpflichtungen des WAG 2018 für den Tippgeber anwendbar, bei deren Verstoß der Tippgeber potenziell schadenersatzpflichtig gegenüber den Kunden werden kann. 

Vermögensberater 
Auch die in der Praxis häufig anzutreffende Konstellation, in der gewerbliche Vermögensberater aufgrund separater Vereinbarungen mit Unternehmen lediglich als Tippgeber auftreten, führt nicht automatisch zu einer Reduktion des Haftungsrisikos – ganz im Gegenteil: Auch in diesen Fällen hängt das Risiko einer Haftung davon ab, ob der Tippgeber Beratungsleistungen gegenüber den potenziellen Kunden erbringt und somit ein (haftungsträchtiger) Beratungsvertrag zustande kommt. Entscheidend ist daher nicht, als was der Tippgeber gegenüber den Kunden auftritt, sondern welche Leistungen er konkret erbringt. Für gewerbliche Vermögensberater, die als bloße Tippgeber auftreten, ist zudem zu beachten, dass Vermögensschadenhaftpflichtversicherungen meist einen Deckungsausschluss für solche Tätigkeiten vorsehen. Damit besteht im Haftungsfall auch kein Versicherungsschutz. 

Unzulässige Beratung?
Die entscheidende Frage ist daher: Wann wird aus einem bloßen Tipp eine unzulässige Beratung und damit ein potenzielles Haftungsrisiko für den Tippgeber? Wie häufig handelt es sich dabei um eine Frage des Einzelfalls, die sich pauschal kaum beantworten lässt. Allgemein gilt, dass eine Beratung in der Abgabe einer persönlichen, auf die Bedürfnisse des Kunden abgestimmten Empfehlung besteht. Diese Empfehlung kann sich beispielsweise auf den Kauf, Verkauf, das Halten oder die Übernahme eines bestimmten Finanzin­struments beziehungsweise die Ausübung oder Nichtausübung eines mit dem Finanzinstrument verbundenen Rechts beziehen. Auch die Erörterung der Kundenwünsche und das gemeinsame Erstellen eines Anlegerprofils gelten als Beratung und überschreiten damit den zulässigen Tätigkeitsbereich eines Tippgebers. Dabei spielt es auch keine Rolle, wer letztlich als Berater auf dem Anlegerprofil aufscheint.


Den gesamten Artikel von Raphael Toman und Florian Hieslmayr von der auf Finanzmarktrecht spezialisierten Kanzlei Brandl Talos lesen Sie in der neuen Heftausgabe 1/2026 von FONDS professionell, die Ende März erscheint.