Schon kurz nach seiner Gründung im Jahr 2012 war das 2022 zusammengebrochene angebliche Pfandhaus Golending de facto pleite. Das ist das Erkenntnis aus einem Musterverfahren, das die Rechtsanwälte der Wiener Kanzlei Aigner Lehner Zuschin (ALZ) gegen den Masseverwalter geführt haben.

Ab 2014 lag laut einem Gerichtsgutachter buchmäßig negatives Eigenkapital vor, so ALZ-Anwalt Maximilian Weiser. Bei einer Offenlegung der Verhältnisse wäre schon damals ein Insolvenzverfahren eingeleitet worden, folgerte daraus das Gericht in dem rechtskräftigen Urteil aus dem Oktober.

Bilanzielles Luftschloss
Anlegergelder flossen vorwiegend in den "üppigen Betriebsaufwand", darunter unsachgemäß hohe Geschäftsführergehälter und andere zweckfremde Ausgaben, wie Weiser sagt. Und nicht, wie die Anleger glaubten, in ein florierendes Pfandleihmodell. Zinsen konnte Golending nur aus den Zuflüssen neuer Investoren zahlen. In der Bilanz seien unterdessen Luftschlösser aufgebaut worden, um nach außen hin positiv zu erscheinen.

Weiser und Kollegen haben in dem Musterverfahren die Nachrangdarlehen-Käufer vertreten. Diese werden bei einer Pleite erst nach allen anderen Gläubigern befriedigt, was fast immer bedeutet, dass sie komplett durch die Finger schauen.

Großteils Nachrangdarlehen
Insgesamt dürfte Golending rund 28 Millionen Euro an Anlegerkapital vernichtet haben. Großteils Geld aus dem Verkauf qualifizierter Nachrangdarlehen. Eine viel kleinere Gruppe sind die Inhaber von Golending-Anleihen, die im Insolvenzverfahren vorrangig bedient werden. Ihre Forderungen machen nur knapp 2,9 Millionen Euro aus.

Mit dem Urteil stünden den nachrangigen Anlegern nun ein Rücktritt beziehungsweise Schadenersatzansprüche zu, so Weiser. Sie können somit ihre Forderungen beim Masseverwalter anmelden, was bisher aufgrund der Nachrangigkeit eben nicht möglich war. Zwar dürfen sich die Nachranggläubiger durch die Beteiligung an der Masse keine nennenswerten Rückflüsse erwarten: Auf dem Golending-Konto des Masseverwalters liegen laut Zahlen aus dem Dezember Gelder in Höhe von rund 270.000 Euro.

Urteile gegen Prospektkontrollore und Jahresabschlussersteller erwartet
Das Urteil strahlt aber positiv auf die anderen Klagen aus. In einem deutlich aussichtsreicheren Schritt belangt ALZ das Profipersonal: die Steuerberatungskanzlei (Intercura), welche die Jahresabschlüsse zum 31.12.2014 und zum 31.12.2016 erstellt hat, sowie die Prospektkontrollore (Bernardini und Audit). Für sie ist das ALZ-Urteil, in dem das Gericht rechtskräftig die bereits früh eingetretene De-Facto-Illiquidität erkennt, keine gute Nachricht. Die zentrale Frage ist: Hätten Prospektkontrollor und Jahresabschlussersteller die Missstände erkennen und handeln müssen?

Die Verfahrensfortschritte erhöhen die Chance der Anleger, tatsächlich Geld zu erhalten. Ein Prospektkontrollor muss zum Beispiel eine Haftpflichtversicherung mit Deckungsumfang von mindestens 3,65 Millionen Euro pro einjähriger Versicherungsperiode abschließen. Erste Urteile in den Klagen gegen diese externen Prüfer könnten laut Weiser im ersten Halbjahr 2026 ergehen.

Anleihengläubiger
Angriffsflächen könnten sich auch für mögliche rechtliche Schritte der Anleihenanleger ergeben. Ihre ohnehin bescheidene Quote wird dadurch verwässert, dass nun die Nachranganleger an der Masse beteiligt werden. Wodurch wiederum Klagen gegen beteiligte juristische Experten eine Überlegung seien, so Weiser.

Die Klage gegen professionelle Prüfinstanzen ist wegen deren hoher Haftpflichtversicherung wohl in vielen Anleger-Causen einer der aussichtsreichsten Wege für Anleger, wenigstens einen Teil des Geldes wiederzusehen. Anwalt Weiser betont, dass ALZ auch bei der Ende Oktober pleite gegangenen Sun Contracting diesen Weg gehen werde. In dieser Sache vertritt die Kanzlei mehrere Hundert Anleger. Im Zusammenhang mit der Insolvenz der Sun-Contracting-Gruppe prüft die Kanzlei bereits Haftungsansprüche gegen involvierte Abschlussprüfer und Prospektkontrollore.

Kein Prospektkontrollor
Allerdings dürften bei Sun Contracting die potenziell klagbaren Prüforgane dünner gesät sein. Denn die Gesellschaft operierte von Liechtenstein aus – dort kann sie von lockereren Vorschriften profitieren: Ein Prospektkontrollor, der die Prospekte prüft, bevor sie der Aufsicht vorgelegt werden, ist in Liechtenstein – anders als in Österreich – nicht vorgeschrieben. Bei einigen Prospekten dürfte es einen Prospektkontrollor gegeben haben, bei anderen ist keiner ersichtlich. Bei allen Nachrangdarlehen, die in Österreich vertrieben wurden, gab es jedenfalls einen Prospektkontrollor, wie der bei ALZ mit der Sun Contracting befasste Anwalt Ivan Dimov erklärt. (eml)