Virtuelle Währungen wie Bitcoin waren Aufsichtsbehörden lange ein Dorn im Auge: Deren einzigartige Eigenschaft – das Fehlen einer zentralen Verwaltungsstelle – führte dazu, dass sie für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung missbraucht werden konnten. Damit soll jetzt Schluss sein. Auf europäischer Ebene wurde mit der 5. Geldwäscherichtlinie auf die technologischen Neuerungen und Besonderheiten von virtuellen Währungen Rücksicht genommen. Der österreichische Gesetzgeber hat diese Vorgaben nunmehr im Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (kurz FM-GwG) umgesetzt und eine Registrierungspflicht für Rechtsträger eingeführt, die Dienstleistungen im Zusammenhang mit virtuellen Währungen anbieten. Diese Registrierungspflicht besteht seit Anfang des Jahres. 

Gerade Vermögensberater, die sich mit den neuen technischen Möglichkeiten beschäftigen, sollten über die neue Regulierung jedenfalls Bescheid wissen. Schließlich haben virtuelle Währungen wie etwa Bitcoin bereits in der Vergangenheit ­bewiesen, dass sie eine attraktive Rendite ­abwerfen können, und sich somit in den Fokus so mancher Anleger gebracht. 

Rechtslage undurchsichtig
Was Anleger interessiert, interessiert in der Regel auch Anlageberater. Da virtuelle Währungen bis dato aber nicht gesondert reguliert waren, war auch die Rechtslage für Anlageberater undurchsichtig.
So hatte etwa die Wirtschaftskammer im Jahr 2018 noch vertreten, dass für das Vermitteln beziehungsweise Beraten von Kryptowährungen keine Gewerbeberechtigung beziehungsweise Konzession notwendig sei, weil Kryptowährungen weder Finanzinstrumente noch gesetzliche Zahlungsmittel wären. Mittlerweile hat die Wirtschaftskammer aber Bedenken diesbezüglich eingeräumt: Demnach wäre für "gewisse Geschäftsmodelle" ­eine Gewerbeberechtigung notwendig. So sei es durchaus möglich, dass virtuelle Währungen "Veranlagungen oder Investitionen" im Sinne der Gewerbeordnung seien. Insbesondere der Begriff der Investition scheint passend, da er virtuelle Währungen bei wirtschaftlichem Betrachten umfasst. Ob ein Rechtsträger unter die neue Registrierungspflicht fällt, hängt entscheidend davon ab, ob sein Geschäftsmodell im Zusammenhang mit virtuellen Währungen steht. 

Was sind virtuelle Währungen?
Der österreichische Gesetzgeber hat die Definition der 5. Geldwäscherichtlinie wortwörtlich übernommen. Demnach muss eine virtuelle Währung sechs Eigenschaften aufweisen, die dem FM-GwG zu entnehmen sind: Die virtuelle Währung muss (1) einen Wert digital darstellen, der (2) von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde und (3) nicht zwangsläufig an eine gesetzlich festgelegte Währung angebunden werden darf. Auch darf der Wert (4) nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzen, er muss aber (5) als Tauschmittel akzeptiert werden. Zuletzt muss der Wert beziehungsweise dessen digitales Abbild (6) auf elektronischem Weg übertragen, gespeichert und gehandelt werden können.

Für Kopfzerbrechen hat insbesondere das fünfte Kriterium gesorgt, das im Lichte der möglichen Arten von Kryptowerten im Allgemeinen Fragen aufwirft. Während es unstrittig sein dürfte, dass der Gesetzgeber mit virtuellen Währungen Bitcoin und Co. erfassen wollte, stellt sich die Frage, inwieweit auch sonstige kryptografisch strukturierte Instrumente erfasst sein sollen. Diese lassen sich nach ihren Funktionen unterteilen und werden regelmäßig eingeteilt in Payment Token (teilweise auch als "Coins" bekannt), Utility Token und Security Token. Payment Token beziehungsweise Coins haben primär Zahlungsfunktion, wohingegen Utility Token Zugang zu einem Produkt oder einer Dienstleistung bieten sollen. Security Token repräsentieren wiederum Vermögensrechte. Beispiele für Security Token sind Token, die ein Mitgliedschaftsrecht im gesellschaftsrechtlichen Sinne abbilden, also quasi „digitale Gesellschaftsanteile“. 

Payment Token und Utility Token werden regelmäßig als Tauschmittel akzeptiert und sind somit grundsätzlich virtuelle Währungen nach dem FM-GwG. Ob Security Token die Kriterien einer virtuellen Währung erfüllen, ist insbesondere in Bezug auf die Eigenschaft als Tauschmittel unklar. Der Begriff des Tauschmittels lässt sich derzeit am ehesten ­negativ abgrenzen – und zwar ist ein Tauschmittel ein Instrument, das nicht gleichzeitig ein Zahlungsmittel ist, damit aber dennoch Leistungen oder Güter bezogen werden können. Demnach sind etwa E-Geld, Zahlungsinstrumente und sonstige Zahlungsmittel keine Tauschmittel. 

Wer muss sich registrieren?
Der Registrierungspflicht unterliegen Rechtsträger, die eine oder mehrere der folgenden fünf Dienstleistungen anbieten: (i) Anbieten von elektronischen Geldbörsen, (ii) Tausch von virtuellen Währungen in staatliches Geld, (iii) Tausch von virtuellen Währungen untereinander, (iv) Übertragen von virtuellen Währungen und (v) Zurverfügungstellung von Finanzdienstleistungen für das Ausgeben und den Verkauf von virtuellen Währungen. Primär trifft die Registrierungspflicht also Anbieter von Wallets und Betreiber von Kryptobörsen. 
Rechtsträger, die diese Dienstleistungen erbringen, müssen sich auf elektronischem Weg bei der FMA registrieren. Der Antrag muss bestimmte Informationen enthalten, zum Beispiel die Beschreibung des Geschäftsmodells sowie von internen Kontrollsystemen.

Die FMA kann sich auf Basis der übermittelten Informationen dazu entscheiden, die Registrierung nicht vorzunehmen. Das darf sie allerdings nur dann, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass die Anforderungen des FM-GwG nicht erfüllt werden oder dass die involvierten natürlichen Personen nicht persönlich zuverlässig sind. Rechtsträger, die eine Registrierung als "Krypto-Dienstleister" bei der FMA erreichen wollen, müssen sich daher gründlich damit auseinandersetzen, wie sie in Zukunft etwa die Kunden hinreichend identifizieren können und welche Maßnahmen sie allenfalls zum Erfassen der Mittelherkunft ­ergreifen wollen. So können sie das Risiko, dass die FMA die Registrierung verweigert, minimieren.


Den gesamten Artikel von Dr. Raphael Toman, Rechtsanwalt, und Florian Braunauer, LL.M., Rechtsanwaltsanwärter der auf ­Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei Brandl & Talos Rechtsanwälte GmbH, finden Sie in der aktuellen Heftausgabe 1/2020 von FONDS professionell, die Ende März erscheint.