FMA startet wieder Rundumschlag gegen vermeintliche Anbieter
Einmal mehr hat die heimische Finanzmarktaufsicht Investorenwarnungen herausgegeben. Demnach sind gleich vier angebliche Unternehmen nicht berechtigt, hierzulande Bankgeschäfte oder Wertpapierdienstleistungen anzubieten.
Österreichs Aufsichtsbehörde FMA hat wieder einen Rundumschlag gegen angebliche Finanzdienstleister gestartet: Das "VIPCOIN–Finanzportal", welches angeblich in Wien ansässig ist, sowie die beiden in der Schweiz ansässigen Unternehmen "StateHills" und "Blix24 LLC" sind demnach im Visier der Aufseher. Daneben warnen die Aufseher auch vor Geschäften mit der "Abendroth Fortel" aus Singapur.
Laut FMA sind die drei erstgenannten Firmen nicht berechtigt, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es sei den Anbietern daher der gewerbliche Handel auf eigene oder fremde Rechnung (Paragraf 1 Absatz 1 Z 7 Bankwesengesetz) nicht gestattet. Bei den Veröffentlichungen beruft sich die FMA auf Paragraf 4 Absatz 7 des Bankwesengesetzes.
Die "Abendroth Fortel" darf laut der Aufsicht wiederum keine Wertpapierdienstleistungen in Österreich erbringen. Es sei dem Haus daher die gewerbliche Anlageberatung (Paragraf 3 Absatz 2 Z 1 Wertpapieraufsichtsgesetz 2018) sowie die gewerbliche Portfolioverwaltung in Bezug auf Finanzinstrumente (Paragraf 3 Absatz 2 Z 2 Wertpapieraufsichtsgesetz 2018) nicht gestattet. Bei dieser Veröffentlichung beruft sich die FMA auf den Paragrafen 92 Absatz 11 Wertpapieraufsichtsgesetz 2018.
Zahl vermeintlich unseriöser Anbieter unverändert hoch
Die FMA hat im abgelaufenen Jahr 87 Investorenwarnungen ausgegeben. Das sind 25 Warnungen weniger als 2021, als die Aufseher noch den Spitzenwert von 112 Warnungen herausgegeben hatten. Im noch jungen Jahr 2023 haben die Finanzmarktwächter bislang elf Warnmeldungen veröffentlicht (siehe Tabelle unten).
Die FMA kann gemäß den Rechtsvorschriften die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Finanzgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist. (cf)
