FMA diskutiert Wertpapierhandelsverbot für Mitarbeiter
Für Mitarbeiter der österreichischen Finanzmarktaufsicht FMA könnte es künftig Beschränkungen beim privaten Handel von Aktien, Anleihen oder Wertpapierfonds geben.
Als Konsequenz aus dem Wirecard-Skandal hat die deutsche Finanzdienstleistungsaufsicht Bafin ihren Mitarbeitern weitgehend den privaten Handel mit Wertpapieren verboten. Auch auf die Beschäftigten bei österreichischen Aufsichtsbehörden wie Nationalbank oder FMA könnten ähnliche Einschränkungen zukommen, wie die Redaktion erfuhr.
Direkter Hintergrund ist hier anders als bei der Bafin kein Skandal, sondern das neue Ethics Framework der Europäischen Zentralbank (EZB). Mit diesem Rahmenwerk, das vergangenen Dezember im Amtsblatt der Union veröffentlicht wurde ((EU) 2021/2253), schreibt die EU neue Standards für das Personal von EZB und nationalen Aufsichten vor. In den Leitlinien ist unter anderem ein Handelsverbot für Aktien oder Anleihen von beaufsichtigten Unternehmen vorgesehen. Einschränkungen werden auch beim privaten Handel von Devisen, Gold oder Staatsanleihen gefordert. Der kurzfristige Handel ist ebenso verpönt.
"Neue Vorgaben diskutiert, die auch gewisse Verbote beinhalten"
Diese Regeln dürften auch in Österreich zu Anpassungen führen. In Umsetzung des neuen Ethics Framework der EZB, "werden derzeit zusätzlich neue Vorgaben diskutiert, die auch gewisse Verbote beinhalten", erklärte ein FMA-Sprecher gegenüber der Redaktion. Für welche Mitarbeiter welche Beschränkungen gelten sollen, wird demnach evaluiert. Im Bereich Bankenaufsicht seien die Vorgaben automatisch anzuwenden. Grundsätzlich strebe man eine möglichst einheitliche Vorgangsweise für alle Mitarbeiter an. Man werde aber auf die Besonderheiten der einzelnen operativen Aufsichtsbereiche eingehen.
Auch bisher müssen Mitarbeiter der Behörde bereits Auflagen bei der privaten Veranlagung erfüllen. So sei "jedes Wertpapierdepot, für das sie für sich selbst oder andere zeichnungsberechtigt sind, dem Compliance-Beauftragten zu melden", heißt es. Der Compliance-Beauftragte dürfe jederzeit Einblick in das Depot nehmen. Jede Wertpapiertransaktion ist laut den Angaben bis auf wenige Ausnahmen (etwa bestimmte Investmentfonds) vorab zu melden und kann bei gegebenem Anlass untersagt werden. Darüber hinaus gelten die üblichen Compliance-Vorschriften im Umgang mit Insider-Informationen (Meldepflicht, Bildung eines "Vertraulichkeitskreises").
Bafin verschärft nach Wirecard-Skandal erneut die Regeln
In Deutschland hat die Bafin jüngst die Regeln für ihre Mitarbeiter erneut verschärft. Am 1. September 2022 trat eine Dienstanweisung in Kraft, wonach Beschäftigte in der Marktaufsicht (zusätzlich zu bestehenden Verboten beim amtlichen Börsenhandel) auch keine Finanzinstrumente aus dem inländischen Freiverkehr handeln dürfen. Damit wird ein Verbotskatalog aus dem Jahr 2020 ergänzt.
Damals hatte die Bafin mehrere Einschränkungen erlassen. Allen Beschäftigten wurde der Handel von Papieren im amtlichen Verkehr an Inlandsbörsen verboten. Finanzinstrumente beaufsichtigter Unternehmen sind seitdem grundsätzlich tabu. Aufsichtsmitarbeiter (90 Prozent der Belegschaft) dürfen außerdem keine Papiere mit Bezug zu Banken, Versicherungen oder anderen Finanzbetrieben mit EU-Sitz handeln. Spekulative Finanzgeschäfte, also das kurzfristige Handeln mit Derivaten oder Aktien, sind für alle verboten. Und Finanzgeschäfte müssen ab dem ersten Euro gemeldet werden.
Etliche Verstöße rund um Wirecard
Der Schritt gehört zum Aufarbeitungsprozess nach dem Wirecard-Betrugsfall, der die Behörde in ein schlechtes Licht rückte. Nicht nur hatte die Bafin lang den Medienrecherchen zum Betrug keinen Glauben geschenkt. Auch tauchte auf, dass einige Mitarbeiter mit Wirecard-Derivaten gehandelt hatten, kurz bevor das Unternehmen Mitte 2020 Insolvenz anmelden musste. Bisher wurden nach Bafin-Angaben bei 42 Beschäftigten Anhaltspunkte für einen Regel-Verstoß gefunden; meist ging es um die Verletzung der unverzüglichen Anzeigepflicht. In drei Fällen war spekulatives Handeln der Hauptvorwurf, in je einem Fall Insiderhandel oder ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht.
In elf Fällen wurden die behördlichen Verfahren abgeschlossen, in vier davon gab es Maßnahmen wie Geldbußen; sieben Fälle wurden als Bagatellverfehlungen eingestellt. Im einzigen Fall, wo strafbarer Insiderhandel vermutet wurde, konnten die Ermittler keine Beweise finden. Zwölf Verwaltungsverfahren laufen noch. In 19 Fällen wird geprüft, ob ein Verfahren eröffnet wird. (eml)