Finfluencer – Dos and Don'ts der FMA
Nach einem Dialog mit Finfluencern hat die FMA in einem Informationspapier wichtige Punkte aus dem Rechtsrahmen veröffentlicht, der auch für die Verbreitung von Online-Informationen gilt.
Im Juni lud die Finanzmarktaufsicht (FMA) österreichische Content-Creatoren, die sich auf die Online-Verbreitung von Finanzinformationen spezialisiert haben (Finfluencer), zu einem Austausch. Zu den wesentlichen Fragen hat die Behörde ein Schreiben unter dem Titel "FMA-Facts und FAQs für Finfluencer:innen" herausgegeben.
Darin wird unter anderem auf die strengen Vorgaben für Vermittlung und Anlageberatung (Konzession, Gewerbeberechtigung oder Haftungsdach nötig) hingewiesen – Grenzen, die in einschlägigen Kanälen auf Instagram oder Tiktok und Co. nicht immer so ernst genommen werden. Wer persönliche Empfehlungen für Aktien oder Fonds abgibt und damit – auch wenn nur mittelbar – Einnahmen erzielt, erfüllt die Kriterien der Anlageberatung, wie die FMA-Experten in dem Schreiben betonen.
Anlageberatung
Ein Beispiel aus dem Papier: "Sie erzählen einer Bekannten, dass ein bestimmter ETF der ultimative Investmenttipp für sie sei (…). Sie verlangen nichts für diesen Tipp, aber hoffen, dass sich die Bekannte bei Ihren kostenpflichtigen Schulungen anmeldet. Das stellt eine Anlageberatung dar."
Gewarnt wird auch vor der Haftungsfalle bei Kryptowerten. Hier gibt es seit einiger Zeit neue Regeln. Für die Beratung ist auf jeden Fall eine Konzession der FMA erforderlich. Die Redaktion berichtete. Eine Tätigkeit als vertraglich gebundener Vermittler (vgV) ist im Unterschied zur Anlageberatung nicht erlaubt.
Prospektrecht
Zu beachten ist zudem in bestimmten Fällen das Prospektrecht: "Auch wenn Sie nicht der/die Emittent/in sind – wer öffentlich Angebote zu Wertpapieren oder Veranlagungen macht, muss prüfen, ob nicht ein Prospekt mitveröffentlicht werden muss", schreiben die FMA-Experten. Es gibt davon Ausnahmen, wie eine Investmentschwelle über 100.000 Euro. Insgesamt ist es empfehlenswert, bei entsprechender Tätigkeit das Prospektrecht zu studieren. Dieses regelt etwa auch die Werbung (darf nicht irreführend sein, muss als Werbung klar erkennbar sein und muss auf den Prospekt hinweisen).
"Jedes Video oder jede andere Art von öffentlicher Kommunikation, einschließlich sozialer Medien, in der eine Person direkt oder indirekt Ratschläge oder Ideen zum Kauf oder Verkauf eines Finanzinstruments oder zur Zusammenstellung eines Portfolios von Finanzinstrumenten gibt, kann eine Anlageempfehlung gemäß Marktmissbrauchsverordnung (MAR) darstellen", heißt es in dem Papier. Das Gleiche gelte für jede öffentliche Mitteilung, die eine Meinung über den künftigen Kurs einer Aktie oder eines anderen Finanzinstruments enthält.
Wer online sein Geld mit Finanz-Content verdient, sollte sich die Frage einer möglichen Schwellenüberschreitung grundsätzlich bei jeder Tätigkeit stellen: Coaching, Webinare, Werbung oder auch ein Angebot von Filtertools (Vergleich von Finanzprodukten) können schnell in die Anlageberatung abgleiten. (eml)















