Finanzdienstleister: "Energiekostenpauschale 2" jetzt beantragen
Ab sofort kann die "Energiekostenpauschale 2" für 2023 beantragt werden. Zudem wurde laut Wirtschaftskammer sichergestellt, dass unecht umsatzsteuerbefreite Umsätze bei der Bemessungsgrundlage erfasst werden.
In einer aktuellen Aussendung informiert Hannes Dolzer, Obmann der Fachgruppe der Finanzdienstleister der Wirtschaftskammer, dass ab dem 20. Juni 2024 die "Energiekostenpauschale 2" beantragt werden kann. Ein entsprechender Antrag kann allerdings nur bis zum 8. August 2024 unter Verwendung des Unternehmensserviceportals (USP) gestellt werden.
"Energiekostenpauschale 1"
Im Zusammenhang mit der "Energiekostenpauschale 1" gab es bekanntlich noch einige Probleme. Unternehmen aus der gewerblichen Finanzvermittlung und -beratung, die einen hohen Anteil ihrer Umsätze aus unecht umsatzsteuerbefreiten Leistungen erbringen, lagen im Vorjahr unter den Fördergrenzen und erhielten eine Ablehnung. Das, obwohl die Vermittlerverbände davon ausgegangen waren, dass (in Anlehnung an den Energiekostenzuschuss für größere Unternehmen) die Finanzvermittler antragsberechtigt sind. Der Gesetzgeber sah das aber anders.
Daraufhin initiierte der Fachverband der Finanzdienstleister eine Musterklage, der sich auch die Versicherungsmakler anschlossen. "Diese Ungleichbehandlung wurde schlussendlich saniert. Wir möchten uns an dieser Stelle auch für die Rückmeldungen bedanken. Verbleibende Herausforderungen haben wir den zuständigen Stellen gegenüber kommuniziert und werden weiterverfolgt", so Dolzer in der aktuellen Aussendung. Bei der Antragstellung für die "Energiekostenpauschale 2" wurde nun auf Intervention des Fachverbands Finanzdienstleister von Beginn an sichergestellt, dass unecht umsatzsteuerbefreite Umsätze bei der Bemessungsgrundlage erfasst werden. (gp)