EuGH-Geldwäscheurteil: FMA darf Unternehmen direkt strafen
Die Finanzaufsicht kann künftig bei Geldwäschevergehen die Unternehmen direkt bestrafen, ohne davor eine natürliche Person als Täter zu identifizieren. Der EuGH hat in einem Streit zwischen FMA und Steiermärkischer Sparkasse entschieden. Das Urteil erleichtert die Sanktionierung deutlich.
Die Behörden in Europa können Banken, Wertpapierfirmen, Versicherungen und andere Beaufsichtigte künftig effizienter und schneller bestrafen, wenn diese gegen die Anti-Geldwäschegesetze (AML) verstoßen. Laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist ein Unternehmen direkt sanktionierbar, ohne dass davor eine individuelle schuldige Person gefunden werden muss.
Damit können AML-Verfahren nicht mehr scheitern, nur weil persönliche Schuldnachweise schwer zu erbringen sind. Würde die Sanktionierung juristischer Personen davon abhängen, dass zuvor eine konkrete natürliche Person als schuldhaft gefunden wird, würde das gemäß EuGH die Wirksamkeit der EU-Anti-Geldwäscherichtlinie unterlaufen.
Streit zwischen FMA und Steiermärkischer Sparkasse
In dem Fall ging es um ein Verwaltungsstrafverfahren, in dem die österreichische Finanzmarktaufsicht FMA eine Sanktion gegen die Steiermärkische Sparkasse wegen der Verletzung geldwäscherechtlicher Sorgfaltspflichten verhängt hat. Der Streit ging vor das Bundesverwaltungsgericht (BVwG), das wiederum Zweifel an der FMA-Sanktion hatte, weil das österreichische Verwaltungsstrafrecht keine strafrechtliche Verantwortlichkeit einer juristischen Person vorsieht. Allerdings war unklar, wie sich das mit den EU-Regeln vereinbaren lässt, weshalb der EuGH zur Entscheidung angerufen wurde. Laut EuGH sind diese österreichischen Regeln unzulässig. Die beaufsichtigten Unternehmen werden damit stärker direkt in die Pflicht genommen. Es wird mehr auf die organisatorische Funktionsfähigkeit der Prozesse abgezielt.
Als zulässig hat der EuGH hingegen die österreichischen Fristen (drei Jahre für die Verfolgung, fünf Jahre Strafbarkeitsverjährung) eingestuft, sofern sie die Effektivität nicht praktisch unmöglich machen.
Ähnliches Urteil in Deutschland
Ähnliche Fragen haben sich davor schon in anderen EU-Staaten gestellt. In dem Urteil wird auf eine Rechtsprechung aus 2023, Deutsche Wohnen (C-807/21) referenziert. Damals ging es um die Datenschutz-Grundverordnung DSGVO. Auch da sagte der EuGH, dass nationale Regeln unerlaubt sind, die eine Unternehmenssanktion an die vorhergehende Identifizierung einer natürlichen Person knüpfen. (eml)















