EU-Kryptodienstleister: Rechtzeitiger Antrag in Österreich möglich
Kryptodienstleister, die mit einer nationalen Lizenz EU-weit tätig werden wollen, können dies voraussichtlich bald bei der österreichischen FMA beantragen. Der Nationalrat hat das dafür nötige "MiCA-Verordnung-Vollzugsgesetz" (MiCA-VVG) erlassen.
Am 1. Jänner 2025 wird die europäische "Markets in Crypto Assets"-Verordnung (MiCA-VO) in Kraft treten. Sie unterwirft Kryptowertedienstleister einem strengeren Regulierungsrahmen. Gleichzeitig wird es erstmals möglich, dass Kryptowertedienstleister mit der Zulassung einer nationalen Aufsicht im Wege des Passportings ihr Service innerhalb der gesamten Europäischen Union anbieten. Bisher war dafür eine separate Registrierung oder Zulassung in jedem einzelnen EU-Mitgliedstaat erforderlich.
Als EU-Verordnung ist die MiCA-VO direkt anwendbar. Jedoch war bei der MiCA ein nationales Vollzugsgesetz nötig, um eine Aufsichtsbehörde zu bestimmen, die die Zulassungen erteilt. Ohne Vollzugsgesetz könnten Dienstleister keinen Antrag in den jeweiligen Staaten stellen, wie der Fachverband der Finanzdienstleister in einer Aussendung betont. Diese Woche wurde nun im österreichischen Parlament das MiCA-VVG angenommen. Darin wurde die FMA als zuständige Behörde für den Vollzug der MiCA-VO in Österreich benannt.
Der Fachverband der Finanzdienstleister hat in der Vergangenheit auf ein frühzeitiges Vollzugsgesetz gedrängt. Dies sei mit der Beschlussfassung im Parlament gelungen, schreiben Hannes Dolzer und Geschäftsführer Alexander Kern in einer Aussendung. Damit sei sichergestellt, dass Zulassungsanträge von Kryptowertedienstleistern (Art 62 MiCA-VO) sowie von Wertpapierfirmen und/oder alternativen Investmentfondsmanagern (Art 60 MiCA-VO) zeitgerecht bei der FMA eingebracht werden können. Zudem sei im MiCA-VVG sichergestellt worden, dass bestehende bei der FMA registrierte Kryptodienstleister bis zum 31. Dezember 2025 ihre Tätigkeit weiterführen können. Das VVG liegt momentan beim Bundesrat und tritt mit Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. (eml)